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   OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07   

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OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07 (https://dejure.org/2007,11671)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 19 U 59/07 (https://dejure.org/2007,11671)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2007 - 19 U 59/07 (https://dejure.org/2007,11671)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessuale Auswirkungen der Spaltung einer Gesellschaft in Form der Ausgliederung auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des übertragenden Rechtsträgers; Bewertung der Übernahme einer bereits eingeklagten Verbindlichkeit als Schuldübernahme bei einer Ausgliederung gem. ...

  • Betriebs-Berater

    Strukturkündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen ist unwirksam

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 249; ; BGB § 252; ; BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 3; ; BGB § 281; ; BGB § 281 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; UmwG § 123; ; UmwG § 133 Abs. 1

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-125/05

    Vulcan Silkeborg - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07
    Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer außerordentlichen Kündigung ist es Sache des Lieferanten, der von seinem eng auszulegenden Recht zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr Gebrauch machen will, die Voraussetzungen dieses Kündigungsrecht darzulegen und zu beweisen (EuGH Urteil vom 07.09.2006 -C-125/05-; EuGH Urteil vom 30.11.2006 -C-376/05).

    Insbesondere respektiert der Senat die Vorgabe, dass es nicht Sache der Gerichte ist, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein Lieferant die Entscheidung zur Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes getroffen hat, in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn. 35).

    Andererseits reicht aber allein die subjektive Beurteilung des Lieferanten, hier der Beklagten, nicht aus, um die Notwendigkeit einer Umstrukturierung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der GVO 1475/95 bzw. dem gleich lautenden Artikel 3 Abs. 5 b) ii) der GVO 1400/2002 - und damit im Sinne des Artikels XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des Vertragshändlervertrages - darzutun (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn. 38; EuGH, Urteil vom 30.11.2006 - C 376/05 u.a. - (BMW), NJW 2007, 201 ff., Rn.37).

    Ob in diesem Sinne die objektive Notwendigkeit der Umstrukturierung eines Vertriebsnetzes bestand, hat das mit der Sache befasste Gericht unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn.39).

    Dass der EuGH - wie die Beklagte meint - von einem engeren Sinn des Begriffs ausgegangen ist, lässt sich weder der deutschen Fassung der Urteils vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW) entnehmen noch kommt dies - wie der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag - in den von der Beklagten zitierten englischen, französischen und italienischen Ausfertigungen des Urteilstextes zum Ausdruck.

  • EuGH, 30.11.2006 - C-376/05

    Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07
    Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer außerordentlichen Kündigung ist es Sache des Lieferanten, der von seinem eng auszulegenden Recht zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr Gebrauch machen will, die Voraussetzungen dieses Kündigungsrecht darzulegen und zu beweisen (EuGH Urteil vom 07.09.2006 -C-125/05-; EuGH Urteil vom 30.11.2006 -C-376/05).

    Andererseits reicht aber allein die subjektive Beurteilung des Lieferanten, hier der Beklagten, nicht aus, um die Notwendigkeit einer Umstrukturierung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der GVO 1475/95 bzw. dem gleich lautenden Artikel 3 Abs. 5 b) ii) der GVO 1400/2002 - und damit im Sinne des Artikels XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des Vertragshändlervertrages - darzutun (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn. 38; EuGH, Urteil vom 30.11.2006 - C 376/05 u.a. - (BMW), NJW 2007, 201 ff., Rn.37).

    Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob faktisch tatsächlich "Reibungsverluste" bestanden und ob diese - auch unter Berücksichtigung der sich für die Beklagte aus der Zweistufigkeit ergebenden Vorteile - ohne schnelle Umstrukturierung die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, EuGH, Urteil vom 30.11.2006 - C 376/05 u.a. - (BMW), NJW 2007, 201 ff., Rn. 36 a.E.).

  • LG Köln, 15.03.2007 - 86 O 79/06

    Zulässigkeit einer verkürzten Kündigungsfrist bei Kündigung eines

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2007 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 79/06- wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.03.2007 -86 O 79/06- die Klage abzuweisen.

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07
    Anzusehen ist diese Konstellation bei der Übernahme einer bereits eingeklagten Verbindlichkeit wie eine Schuldübernahme; diese führt nicht zu einer Rechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000, - XII ZR 219/98 -, NJW 2001, S.1217; BFH, Urteil vom 26.09.2006, - X R 21/04 -, BFH/NV 2007, S.186).
  • BGH, 26.07.2005 - KZR 14/04

    Kfz-Vertragshändler II

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07
    Denn der Verordnungstext der GVO 1475/95 und derjenige in Artikel 3 Absatz 5 b), ii) der GVO 1400/2002, auf der die hier zu beurteilende Kündigungsklausel in Artikel XVII Ziffer 1 2. Absatz b) des Händlervertrages basiert, stimmen inhaltlich überein, sodass keine Gründe bestehen, die Auslegungsgrundsätze des EuGH im konkreten Fall nicht heranzuziehen (vgl. auch BGH im Vorlagebeschluss vom 26.07.2005 -KZR 14/04-, BB 2005, 2208 ff.).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 21/04

    Nichtigkeit; Folgebescheid

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07
    Anzusehen ist diese Konstellation bei der Übernahme einer bereits eingeklagten Verbindlichkeit wie eine Schuldübernahme; diese führt nicht zu einer Rechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000, - XII ZR 219/98 -, NJW 2001, S.1217; BFH, Urteil vom 26.09.2006, - X R 21/04 -, BFH/NV 2007, S.186).
  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Zur Begründung seiner Auffassung von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11.01.2006 zum 31.01.2007 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des Senats (Urteile vom 07.12.2007 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07, 19 U 60/07) im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei zwar in formeller Hinsicht hinreichend ausführlich und transparent begründet.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 07.12.2005 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07 sowie 19 U 60/07 ausgeführt, die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, jedoch sei nicht dargelegt, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen das Vertriebsnetz der Beklagten insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betreffen.

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 07.12.2005 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07 sowie 19 U 60/07 zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der dort streitgegenständlichen Vertragshändlerverträge ausgeführt, die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, jedoch sei nicht dargelegt, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen das Vertriebsnetz der Beklagten insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betreffen.
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 21/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 19 U 59/07, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
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