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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08 (https://dejure.org/2010,6033)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 2 A 18.08 (https://dejure.org/2010,6033)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 2 A 18.08 (https://dejure.org/2010,6033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
    Formelle Präklusion auch wenn Miteigentümer Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht haben; Abwägung der Überplanung unbebauter Grundstücke als Grünflächen zwecks Vermeidung von Sichtbeeinträchtigungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
    (formelle Präklusion auch wenn Miteigentümer Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht haben; Abwägung der Überplanung unbebauter Grundstücke als Grünflächen zwecks Vermeidung von Sichtbeeinträchtigungen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Präklusion bei Einwendungen der Miteigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bebauungsplan der Landeshauptstadt Potsdam zur Verhinderung weiterer Bebauung des Glienicker Horns unwirksam

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1809
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05

    Anforderungen an eine Änderungsplanung und die Veränderungssperre zu deren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Zur Sicherung der Planung beschloss die Stadtverordnetenversammlung ferner eine Veränderungssperre; ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Eigentümer des Grundstücks I (Flurstück 788/14) blieb ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -, juris).

    Denn da die Entscheidung über planerische Zielsetzungen - wie oben dargelegt - eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung ist, kann es der Gemeinde auch nicht verwehrt sein, ihre planerischen Zielsetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet zu ändern und die abwägungserheblichen Belange zu einem späteren Zeitpunkt anders zu gewichten (vgl. bereits Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -, LKV 2007, 468, 469).

    Der Senat hält vielmehr auch nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheinseinnahme an der Feststellung in seinem die Veränderungssperre betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2006 (OVG 2 A 21.05) fest, dass es sich bei dem bisher unbebauten Bereich, der in südlicher und östlicher Richtung an die Havel grenzt, um den topografisch exponiertesten und dem Babelsberger Park am nächsten liegenden Teil der Landzunge handelt und dass das - laut Planbegründung - ca. 1 ha große Plangebiet nicht zuletzt wegen dieser exponierten Lage vom gegenüberliegenden Babelsberger Park aus gesehen nicht etwa nur als untergeordnete "Baulücke" zwischen der westlich gelegenen mehrgeschossigen Wohnbebauung und der nordöstlich gelegenen Villa K... erscheint, sondern als geschlossen wirkende, parkartige Grünfläche am Havelufer.

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, folgt nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben, sondern hängt weitgehend von Willensentscheidungen der Gemeinde ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, 46 f.).

    Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, 48 f., m.w.N.).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15-99 -, NVwZ 1999, 1338, m.w.N.).

    Davon wäre etwa auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., S. 1137, m.w.N.).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, 106).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727, 728).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Zwar folgt aus dem in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, NVwZ 2002, 1114, 1117, für den Fall, dass sich im Fall der Umsetzung der getroffenen Festsetzungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen).
  • BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks bei sog. eigentumsverdrängender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    Nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - BRS 68 Nr. 183) steht die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
    "Auch die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Gestalt des Urteils vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98 - in: BGHZ 141, S. 319 ff., die zu einer einschränkenden Auslegung der Sieben-Jahres-Frist führen würde, kommt hier nicht in Betracht, da die zu Grunde liegende Fallkonstellation nicht mit der hier beabsichtigten Planänderung identisch ist.
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 3 S 3013/08

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages wegen formeller Präklusion bei

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2009 - 1 MN 12/09

    Planung weiterer Baureihe vor bisherigem Abschluss der Bebauung; Präklusion des

  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 5 U 32/08

    Verteilung des Kostenaufwands bei gemeinschaftlichem Eigentum in einem Baugebiet:

  • VG Karlsruhe, 22.08.2006 - 4 K 1787/06

    Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2010 - 1 KN 266/07

    Rechtswirkungen eines angegriffenen Bebauungsplans bei Inkrafttreten eines neuen

    Grundsätzlich sind allerdings im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG besondere Anforderungen zu stellen, wenn einem Grundstück durch Bauleitplanung eine bisher gegebene Bebaubarkeit genommen werden soll (vgl. zuletzt VGH Kassel, Urt. v. 17.6.2010 - 4 C 713/09.N -, NJOZ 2010, 2457 = Leitsatz auch in NVwZ-RR 2010, 837; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.5.2010 - 2 A 18.08 -, Leitsatz in BauR 2010, 1809 ; Senatsurt. v. 13.1.2009 - 1 KN 349/07 -, n.v.).

    Gleichwohl überschreitet ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, danach den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen nicht, wenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = NVwZ 2001, 1043 ; vgl. zur Überplanung einzelner unbebaut gebliebener Grundstücke innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen aus einer als Teil des Weltkulturerbes denkmalgeschützten historischen Parkanlage auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.5.2010 - 2 A 18.08 -, Leitsatz in BauR 2010, 1809 ; ferner OVG Münster, Urt. v. 20.11.1995 - 10a D 102/94.NE -, juris und OVG Berlin, Urt. v. 26.11.99 - 2 A 6.95 -, BauR 2000, 1295 ).

    Diese Festsetzung wird durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB erlaubt; Parkanlagen können danach nicht nur als öffentliche, sondern auch als private Grünflächen festgesetzt werden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.5.2010 - 2 A 18.08 -, Leitsatz in BauR 2010, 1809 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - 2 B 26.10

    Baugenehmigung; Glienicker Horn; qualifizierter Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner

    Mit Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 - hat der Senat die Satzung für unwirksam erklärt.

    Es liegt fern, dass hierzu auch die nach der teilweisen Realisierung der Stadtvillenbebauung auf dem Glienicker Horn noch verbliebenen Freiflächen gehören könnten (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2010, a.a.O., UA S. 24).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 4 BN 10.11

    Festsetzung von privaten Parkanlagen

    Auch eine privat angelegte gärtnerische Fläche kann als "private" Grünfläche mit der Bezeichnung "Parkanlage" festgesetzt werden, sofern hierfür ein städtebaulicher Grund vorliegt (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2010, § 9 Rn. 284; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - 2 A 18.08 - juris Rn. 34; a.A. wohl Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2005, § 9 Rn. 129).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2023 - 3a A 52.23

    Windenergieanlage - immissionsschutzrechtliche Erlaubnis - steckengebliebenes

    Dabei kann offenbleiben, ob hier der denkmalrechtliche Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 BbgDSchG - insoweit dürfte allerdings in erster Linie die Sicht in Richtung auf das Denkmal vor erheblichen Störungen geschützt sein und nicht die hier vorrangig in Rede stehenden Sichtbeziehungen aus dem Denkmal heraus, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 - juris Rn. 40) - oder das unmittelbare Erscheinungsbild des Denkmals als solches in Rede steht.

    Nur in diesem Fall erwiese sich die hier durch die Windenergieanlagen ggf. tangierte Umgebung als Teil des Gesamtkunstwerks bzw. der individuellen schöpferischen Leistung auf der Basis einer künstlerischen Inspiration (vgl. zu entsprechenden Fällen: OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - juris Rn. 108 ff.; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 29 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 - juris Rn. 40 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2012 - 3 K 10/11

    Normenkontrolle - Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren

    Könnten Antragsteller im Normenkontrollverfahren die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO unter Berufung darauf umgehen, dass ein von ihnen geltend gemachter Belang im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern geltend gemacht worden ist, stünde dies schwerlich in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Präklusionsvorschrift und der Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert sind (vgl. OVG Berlin, U. v. 03.05.2010 - OVG 2 A 18.08 -, zit. n. Juris, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2496 S. 18; BVerwG, U. v. 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; vgl. auch OVG Münster, U. v. 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, DVBl. 2012, 520, juris Rn. 39 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - 2 D 14/10

    Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan bei vorheriger Möglichkeit

    vgl. in diesem Zusammenhang OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 23 (zur Obliegenheit jedes Miteigentümers eines Grundstücks, selbst Einwendungen zu erheben); Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2009 - 1 KN 72/08 -, BRS 74 Nr. 52 = juris Rn. 23 (zur Rationalisierungsabsicht der Präklusion).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2018 - 1 KN 19/16

    Anwendbarkeit der Aufhebung von VwGO a.F. § 47 Abs 2a auf "alte"

    Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird und dass der Bauleitplanung in der Realität eine eigentumsverteilende Wirkung zukommt, hat nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen sind (Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 4 C 419/10.N -, Rn. 28 bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2010 - 2 A 18.08 -, Rn. 32 bei juris; OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 26, 29 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 2 D 51/12

    Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Irrenführende Belehrung über die Rechtsfolge

    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74/06 -, BRS 71 Nr. 1 = juris Rn. 6, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BRS 64 Nr. 1 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 31/07.NE -, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 54; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 N 98.2844 -, BayVBl. 2001, 564 = juris Rn. 32.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2013 - 2 B 599/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Bebauungsplan bei Gefahr einer

    Sie kann - auch als Eigentümerin einer Wohnung in dem dem Plangebiet unmittelbar östlich benachbarten Haus C.-----straße 110 -, vgl. zur Antragsbefugnis des Wohnungseigentümers etwa OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 21; zur Antragsbefugnis des Miteigentümers eines Grundstücks: OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 30 ff., geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB berührt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2016 - 9 A 4.15

    Fehlerhaftigkeit einer Abwägungsentscheidung durch verfrühte Festlegung

    Von Bedeutung ist dabei gerade auch, inwieweit durch den Bebauungsplan bestehende bauliche Nutzungsrechte entzogen werden, denn in die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris, Rn. 12 ff., 17 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris, Rn. 10, 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris, Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10

    Bebauungsplan; Verkündung; Bekanntmachung; DIN-Vorschrift; Verweisung; DIN 4109;

  • VGH Hessen, 31.01.2011 - 4 C 495/11
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 15 N 09.2684

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Präklusion; Antragsbefugnis

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2011 - 2 D 14/10

    Korrektur der Präklusionsfolge: Nur ausnahmsweise möglich!

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