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   BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03   

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https://dejure.org/2005,9313
BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03 (https://dejure.org/2005,9313)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03 (https://dejure.org/2005,9313)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2005 - 2 BvR 1328/03 (https://dejure.org/2005,9313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 46 StGB.
    Menschenwürde (lebenslange Freiheitsstrafe; Chance auf Freiheit; Mindestverbüßungsdauer von 24 Jahren); besondere Schwere der Schuld; Prognose (früheste Entlassung im Alter von 57 Jahren); fachgerichtliche Abwägung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Lebenslange Freiheitsstrafe sowie Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren verfassungsrechtlich unbedenklich

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte; Vereinbarkeit einer langjährigen Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Menschenwürde; Vollstreckung einer Strafe über die fünfzehnjährige ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 46; ; StGB § 57a; ; StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 2; StGB § 211
    Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch die langjährige Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Menschenwürde vereinbar ist, solange dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    a) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe über die fünfzehnjährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten kann (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch die langjährige Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Menschenwürde vereinbar ist, solange dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03
    Die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mildernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    aa) Der Strafsenat hat sich bei seiner Bewertung der besonderen Schwere der Schuld sowohl im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für die Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gehalten (vgl. BVerfGE 86, 288 ) als auch die für so genannte Altfälle geltende Bindung an die Feststellungen des Schwurgerichts beachtet (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch die langjährige Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Menschenwürde vereinbar ist, solange dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    a) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe über die fünfzehnjährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten kann (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2005 - 2 BvR 1328/03
    Dass es diese Umstände anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer hält sich im Rahmen verfassungsrechtlich unangreifbarer Wertung in Auslegung des Gesetzesrechts durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
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