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   BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66   

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BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66 (https://dejure.org/1969,9)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1969 - 2 BvR 518/66 (https://dejure.org/1969,9)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 (https://dejure.org/1969,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Ehrengerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über Ehrengerichtshöfe in Anwaltssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte - Staatliche Gerichte - Errichtung beruht auf staatlichem Gesetz - Personelle Zusammensetzung - Staatlicher Mitwirkung - Bundesrechtsanwaltsordnung - Mitwirkung des Richterwahlausschusses

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 186
  • NJW 1969, 2192
  • MDR 1969, 909
  • DNotZ 1970, 179
 
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Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Die Gerichte der Länder brauchen zwar nicht in der Form einer unmittelbaren staatlichen Einrichtung geschaffen zu werden; auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht kann "staatlich" im Sinne des Art. 92 GG sein (vgl. BVerfGE 4, 74 [92]; 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]; 18, 241 ]253]).

    Die Gerichte müssen daher organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein; eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).

    b) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Die in Art. 97 Abs. 1 GG den Richtern garantierte sachliche Unabhängigkeit besteht darin, daß sie nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (BVerfGE 14, 56 [69]).

    Auch den ehrenamtlichen Richtern muß aber als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70); 18, 241 [255]).

    Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht daher die Besetzung der Gemeindegerichte mit Laienrichtern, die über gewisse Rechtskenntnisse verfügen, nicht für verfassungswidrig gehalten (BVerfGE 14, 56 [73]).

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß auch die ärztlichen Berufsgerichte ausdrücklich als "besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG " bezeichnet (BVerfGE 18, 241 [257]; 22, 42 [47]).

    Die Gerichte der Länder brauchen zwar nicht in der Form einer unmittelbaren staatlichen Einrichtung geschaffen zu werden; auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht kann "staatlich" im Sinne des Art. 92 GG sein (vgl. BVerfGE 4, 74 [92]; 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]; 18, 241 ]253]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1964 über die ärztlichen Berufsgerichte in Rheinland-Pfalz ausgeführt hat (BVerfGE 18, 241 [253 f.]), kann ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht vielmehr nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet ist; dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt.

    Die Gerichte müssen daher organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein; eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).

    b) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, daß dadurch ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt würde (BVerfGE 18, 241 [255]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Hätte der Grundgesetzgeber die Geltung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Kriminalstrafen beschränken wollen, hätte es für ihn nahegelegen, nicht allgemein von Strafen zu sprechen, sondern - wie in Art. 103 Abs. 3 GG - von Bestrafungen "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze", das heißt auf Grund der Kriminalstrafgesetze (vgl. BVerfGE 21, 378 [383 f.); 21, 391 [400 f.]).

    Die Disziplinarstrafe stimmt, so sehr sie sich im übrigen von der Kriminalstrafe unterscheidet (vgl. BVerfGE 21, 378 [384]; 21, 391 [403 f.]), mit dieser darin überein, daß sie eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten ist.

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Sondergerichte des Bundes sind unzulässig, da der Kreis der Bundesgerichte in den Art. 92, 96 a.F. und 96a a.F. GG abschließend bestimmt ist (BVerfGE 10, 200 [212 f.]).

    Die Gerichte der Länder brauchen zwar nicht in der Form einer unmittelbaren staatlichen Einrichtung geschaffen zu werden; auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht kann "staatlich" im Sinne des Art. 92 GG sein (vgl. BVerfGE 4, 74 [92]; 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]; 18, 241 ]253]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Unter den "allgemeinen Gesetzen" sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines Gemeinschaftswerts dienen, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198 [209 f.]).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Durch Beschluß vom 8. Februar 1967 (BVerfGE 21, 139 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG für nichtig erklärt, so daß auch in diesem Verfahren die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig ist.
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Die Disziplinarstrafe stimmt, so sehr sie sich im übrigen von der Kriminalstrafe unterscheidet (vgl. BVerfGE 21, 378 [384]; 21, 391 [403 f.]), mit dieser darin überein, daß sie eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten ist.
  • BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66

    Auslagenerstattung im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 21, 206 [208]) hat bereits ausgesprochen, daß die Vorschrift zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehört, die dem Grundrecht Schranken setzen.
  • RG, 30.10.1942 - III 78/41

    1. Haftet für Amtspflichtverletzungen der Mitglieder der

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Eine Ausnahme bildeten seit Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung von 1878 die Ehrengerichte der Rechtsanwälte; sie bestanden ausschließlich aus Rechtsanwälten und wurden dennoch als echte Gerichte angesehen (vgl. RGZ 170, 333 [335]).
  • BGH, 16.10.1967 - AR (Anw) 3/67
    Auszug aus BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
    Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren, das die Gültigkeit des Beitragsbeschlusses der Versammlung einer Rechtsanwaltskammer betraf, entschieden, nach dem Rechtsgedanken der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGG und 41 Nr. 6 ZPO seien diejenigen Richter von der Mitwirkung in einer solchen Sache ausgeschlossen, die an der Beschlußfassung beteiligt gewesen waren (NJW 1968, 157 f.).
  • BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvR 380/65

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Heilberufekammergesetzes

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auch die tatbestandliche Weite der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 36, 212 ; 63, 266 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Die Ehrengerichte standen vor der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber die anwaltlichen Berufspflichten im wesentlichen durch eine Generalklausel umschrieben hatte und daß diese grundsätzlich als eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsausübung beurteilt wurde (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355 f.]).
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