Rechtsprechung
   BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3153
BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03 (https://dejure.org/2006,3153)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 BvR 620/03 (https://dejure.org/2006,3153)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2006 - 2 BvR 620/03 (https://dejure.org/2006,3153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels ausreichender Belastungsgerechtigkeit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen; Verfassungsmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen wegen der Hinterziehung von Zinserträgen im Veranlagungszeitraum 1993 und ...

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung bei Spekulationsgewinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung bei Spekulationsgewinnen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
    Kein Vollzugsdefizit des Gesetzgebers bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Jahr 1993

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zinsbesteuerung verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanlagen - Zinsbesteuerung verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationssteuer - BVerfG untersagt Verurteilung wegen Hinterziehung von Spekulationssteuer 1997

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. März 2004 (vgl. BVerfGE 110, 94 ) festgestellt hat, hat es der Staat hinsichtlich dieser Steuerart im Veranlagungszeitraum 1997 versäumt, rechtzeitig Maßnahmen zur Herstellung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Belastungsgleichheit herzustellen.

    Der Beschwerdeführer kann hier nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG verwiesen werden, weil die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 9. März 2004 (vgl. BVerfGE 110, 94) bereits anhängig war (vgl. BVerfGE 11, 61 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. März 2004 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 110, 94).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    Dies gilt umso mehr, als gerade Letztere als Folge struktureller Erhebungsdefizite eine Ungleichbehandlung erfahren; denn sie werden auf Grund der mangelhaften Gestaltung des Erhebungsverfahrens gegenüber denjenigen benachteiligt, welche, wie der Beschwerdeführer, ihre Einkünfte bei einem geringen Risiko der Entdeckung verschwiegen haben (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    aa) Hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalerträgen hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die mangelnde Besteuerungsgleichheit nur noch bis zum 31. Dezember 1992 hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    bb) Eine Belastungsungleichheit ist dem Gesetzgeber nur dann zurechenbar, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 - 4St RR 7/2003 -, .

    Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 - 4St RR 7/2003 - und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2002 - 2 Ns 501 Js 7/2001 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführer wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 1997 verurteilt worden ist.

    Die Revision des Beschwerdeführers hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 11. März 2003 verworfen (veröffentlicht BayObLGSt 2003, S. 24; NStZ-RR 2003, S. 243; wistra 2003, S. 315).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    Hierzu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als schon der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 auch damit begründet hat, dass der Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums "jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen durfte", dass die Nachbesserungen zur Erzielung eines verfassungsmäßigen Zustands ausreichten (vgl. BFHE 183, 45).

    Die bloße Behauptung, die bei Beratung des Zinsabschlagsgesetzes angenommenen Prognosen seien unzureichend und der Gesetzgeber habe die fehlende Wirksamkeit der mit dem Zinsabschlagsgesetz eingeführten Instrumentarien gekannt, reicht daher zur schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht aus; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer hinsichtlich der bei inländischen Zahlstellen erzielten Einkünfte eine Verbesserung der staatlichen Durchsetzungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht bestreitet, die Möglichkeiten staatlicher Einflussnahme auf Auslandssachverhalte von vornherein begrenzt sind und auch die im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof angehörten Institutionen - Bundesbank, Bundesrechnungshof und Bundesministerium der Finanzen - zumindest eine durch das Zinsabschlagsgesetz eingetretene Milderung des Erfassungsdefizits festgestellt haben (vgl. BFHE 183, 45 ).

  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvR 312/53

    Friedensgericht des ehemaligen Württemberg-Baden und Anspruch auf den

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    Der Beschwerdeführer kann hier nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG verwiesen werden, weil die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 9. März 2004 (vgl. BVerfGE 110, 94) bereits anhängig war (vgl. BVerfGE 11, 61 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993 verletze Art. 3 Abs. 1 GG, hat er den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03
    Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993 verletze Art. 3 Abs. 1 GG, hat er den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.
  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03

    Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!

    Am 9. Juli 2003 haben die Kl. Klage erhoben mit der sie zunächst beantragt haben (Bl. 2, 46 GA), die Einspruchsentscheidung aufzuheben und hilfsweise das Verfahren ruhen zu lassen, bis die Fragen der Voraussetzungen der Zwangsruhe (BVerfG 2 BvR 1935/04, 1 BvR 957/05, 1 BvR 1336/05, 1 BvR 1377/05 und 1 BvR 1615/05), der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen (BFH XI B 133/01, XI R 27/05, XI R 73/03), der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung (BVerfG 2 BvL 17/02, 2 BvR 620/03) und der Begrenzung der steuerlichen Gesamtbelastung auf höchstens 50% des Sollertrags (BVerfG 2 BvR 2194/99 und BFH X B 197/00) entscheiden worden sind sowie weiterhin hilfsweise, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen, der Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung sowie unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes neu festzusetzen.
  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

    Das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 620/03 gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 4 St RR 7/2003 betrifft zwar auch die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993, war indes, wie das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 8. November 2006 2 BvR 620/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 276) zwischenzeitlich bestätigt hat, bereits deshalb insoweit von vornherein unzulässig, weil der Beschwerdeführer in jenem Verfahren den Rechtsweg nicht erschöpft und es versäumt hatte, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwehren.

    Im Beschluss in HFR 2007, 276 führt das BVerfG weiterhin aus, der Beschwerdeführer könne verfassungsprozessual keine Besserstellung gegenüber jenen Steuerpflichtigen beanspruchen, die der Staat aufgrund wahrheitsgemäß erklärter Kapitaleinkünfte zur Besteuerung herangezogen habe.

  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der

    Auf das Verfahren des BVerfG 2 BvR 620/03 kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen.

    Denn in jenem Verfahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2006 2 BvR 620/03, BFH/NV 2007, Beilage 4, 256) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht nur als unzulässig erachtet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahr 1993 richtet, sondern u.a. auch darauf hingewiesen, angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums und des seit dem 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsgesetzes seien Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993 nicht erkennbar.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht