Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006

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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06 (https://dejure.org/2006,12422)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 S 20.06 (https://dejure.org/2006,12422)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2006 - 2 S 20.06 (https://dejure.org/2006,12422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines naheliegenden Geländes; Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Abwägungsdefizit durch unzureichende Ermittlung der Geräuschvorbelastungen eines Gemeindegebiets; ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 7; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; ; ROG § 1 Abs. 1; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2; ; FStrG § 17 Abs. 6c Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Die gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05) zurück.

    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).

    Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat.

    Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die vom Senat im Beschluss vom 21. September 2005 (a.a.O., S. 22 ff. d. Entscheidungsabdrucks) - ebenso wie bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom Dezember 2004 (a.a.O., S. 322 f.) - vermissten konkreten Angaben zum Maß der gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet zur Zeit der Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03

    Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Auf Antrag der Antragsteller stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2004 (3 L 897/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2498/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch den Antragstellern gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen habe.

    Unter Berufung auf eine nachträgliche Abwägung der Belange der Antragsteller vom 16. Dezember 2005 stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2498/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Januar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 2498/03) zurückzuweisen.

    Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 deshalb angeordnet, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hatte.

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Dies folgt schon daraus, dass sich die Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind und nur auf die Verletzung ihrer eigenen Rechte berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940).

    b) Auch soweit die Antragsteller bestreiten, dass überhaupt ein Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung des Truppenübungsplatzes bestehe und damit offenbar erneut die "Planrechtfertigung" für das Vorhaben in Frage stellen wollen, ist schon fraglich, ob sie sich hierauf auch ohne enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planung berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 941).

    Dies geht jedenfalls nicht mit dem Ziel der Anreicherung der gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940, 942).

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99

    Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragsteller meinen - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.

    Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288).

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    dd) Der Einschätzung, dass die Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 voraussichtlich Erfolg haben wird, steht auch nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 73, 85, m.w.N.) im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung besteht und eine (teilweise) Planaufhebung nur in Betracht kommt, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, BVerwGE 97, 203, 209).
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragsteller meinen - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.
  • VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90

    Teilweiser Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses für ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152).
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
  • VG Potsdam, 28.01.2004 - 3 L 897/03
  • OVG Brandenburg, 28.06.2002 - 3 A 58/97
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 100.05 und OVG 2 S 20.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

    Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.04.1978 - 2 BvF 1/77 u. a. -, BVerfGE 48, 127; BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 -, BVerwGE 112, 274; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2006 - OVG 2 S 20.06 -, LKV 2007, 273 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 2 EO 269/19

    Bezeichnung der Beteiligtenrollen im Abänderungsverfahren; Versetzung wegen

    Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist die schlüssige Darlegung, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass die frühere Eilentscheidung zu ändern ist (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. November 2006 - OVG 2 S 20.06 - Juris, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 1992 - 11 S 1995/91 - Juris, Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06

    Zulässigkeit der militärischen Nutzung einer vormals sowjetisch genutzten

    Das geschilderte "Lärmschutzkonzept" weist zwar möglicherweise in Bezug auf einzelne besonderes betroffene Gemeinden und Privatpersonen Defizite auf und bedarf insoweit einer Ergänzung (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren der Gemeinde Lärz - OVG 2 S 20.06 -).
  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 16a DS 19.2142

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung

    Aus diesem Zusammenhang zwischen Schadenshöhe und Disziplinarmaßnahme ergibt sich nach dem insoweit schlüssigen Vortrag des Antragstellers, dass der Zulassungsbeschluss vom 29. März 2019, der im gegen den Zuwendungswiderruf gerichteten Klageverfahren der Gemeinde K. ergangen ist, eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2017 zumindest möglich erscheinen lässt (vgl. zu diesem Erfordernis: Hoppe in Eyermann, a.a.O., Rn. 133; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 575, 576; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.11.2006 - 2 S 20/06 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2015 - 4 S 17.15

    Richter; Eintritt in den Ruhestand; Abänderungsantrag; einstweilige Anordnung auf

    a) Der Senat lässt zunächst offen, ob das auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 (- VG 10 L 1114/14 -) gerichtete Begehren, das sich auf eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stützt, als zulässig erachtet werden kann; einer Erörterung der von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob der Antrag bezogen auf Beschlüsse in einem Verfahren nach § 123 VwGO statthaft ist (bejahend etwa OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. März 2003 - 1 B 298/02 -, juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10.98 -, juris Rn. 13; s. ferner Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 486 m.w.N.), der Antragsteller sich zu Recht als antragsbefugt betrachtet, weil er der Sache nach meint, veränderte Umstände vorgetragen zu haben, die eine Abänderung der hier maßgeblichen Eilentscheidung als möglich erscheinen lassen (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2006 - OVG 2 S 20.06 -, juris Rn. 14; den Ansatz kritisierend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2015, § 80 Rn. 576) und ihm überdies - anders als das Verwaltungsgericht meint - ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, bedarf es nicht.
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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines naheliegenden Geländes; Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untauglichkeit des Fluglärmgesetzes zur Ermittlung der Lärmbelastung; Gesundheitsgefährdung durch ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 7; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; LuftVG § 9 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat.

    Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom 27. Dezember 2004 (S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks) - ebenso wie vom Senat im Beschluss vom 21. September 2005 (a.a.O., S. 22 ff. d. Entscheidungsabdrucks) - vermissten konkreten Angaben zum Maß der gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet zur Zeit der Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

    Dieses Vorbringen hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom 27. Dezember 2004 im Ausgangsverfahren (ebenso wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2005 in dem Parallelverfahren OVG 2 S 100.05) für unzureichend gehalten, da sich Einzelheiten zum konkreten Ausmaß der Geräuschbelastungen, die im Zusammenhang mit den Flügen von Kampfhubschraubern von Parchim und Neubrandenburg zum und vom nördlichen Teil des Platzes entstanden sind, weder der Beschwerde noch den vorliegenden Akten entnehmen ließen, der Flugbetrieb auf dem (ehemaligen) Militärflugplatzes Lärz nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits im Jahre 1992 und damit mehr als 10 Jahre vor Erlass der Entscheidung eingestellt worden und zudem nicht dem Luft-Boden-Schießplatz zuzurechnen sei und dass schließlich auch die Belastungen durch den allgemeinen militärischen Flugverkehr im Bereich Templin-Neuruppin-Wittstock-Neustrelitz in der Zeit bis zum Jahr 1992 in Anbetracht des Zeitablaufs bis zur Verwaltungsentscheidung ebenfalls nicht als Grundlage für eine Vorbelastung im hier interessierenden Sinne genügen dürften.

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03

    Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2003 (3 L 871/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2495/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die (auch) gegenüber der Antragstellerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung wegen der fehlenden Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie und der Planungshoheit folgendes Anhörungsrecht verletze.

    Unter Berufung auf eine nachträgliche Abwägung der Belange der Antragstellerin vom 16. Dezember 2005 stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 24. September 2003 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2495/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen.

    Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2495/03 - gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 deshalb angeordnet, weil die Antragsgegnerin wegen der fehlenden Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie und der Planungshoheit folgendes Anhörungsrecht verletzt hatte.

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99

    Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.

    Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    d) Der Einschätzung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 voraussichtlich Erfolg haben wird, steht auch nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 73, 85, m.w.N.) im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung besteht und eine (teilweise) Planaufhebung nur in Betracht kommt, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre.
  • OVG Brandenburg, 28.06.2002 - 3 A 58/97
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.
  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 (3 B 337/03) zurück.
  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    Dies geht jedenfalls nicht mit dem Ziel der Anreicherung der gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940, 942).
  • VG Potsdam, 24.09.2003 - 3 L 871/03
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2003 (3 L 871/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2495/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die (auch) gegenüber der Antragstellerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung wegen der fehlenden Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie und der Planungshoheit folgendes Anhörungsrecht verletze.
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen.
  • VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90

    Teilweiser Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses für ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152).
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03

    Weiternutzung eines früheren Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); Wirksamkeit

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin nur die Verletzung ihrer eigenen Rechte, das heißt eine Verletzung des Abwägungsgebotes in Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit geltend machen kann, sich folglich nicht auf eine Vernachlässigung oder Fehlgewichtung fremder Belange und auch nicht auf eine Verstärkung ihrer eigenen Belange durch eine Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange berufen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2006, - 2 S 22.06, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Die Beklagte geht in ihrer nachträglichen Abwägung von einer schutzmindernden Vorbelastung des Gemeindegebietes aus, ohne die konkrete Vorbelastung hinreichend ermittelt zu haben und darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2006, a. a. O., S. 17 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 337/03 - Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - und OVG 2 S 22.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
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