Das neue Raumordnungsgesetz ist als Ganzes am 30.6.2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29, die am 31.12.2008 in Kraft getreten sind.

Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
§ 1
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

Rechtsprechung zu § 1 ROG

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Literatur im Internet zu § 1 ROG

Querverweise

Auf § 1 ROG verweisen folgende Vorschriften:
    ROG
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Grundsätze der Raumordnung)
     
      Raumordnung in den Ländern
        § 8 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ROG:

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