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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06   

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OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 (https://dejure.org/2007,20505)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 (https://dejure.org/2007,20505)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. März 2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 (https://dejure.org/2007,20505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Bußgeldurteil: Anzusetzende Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren; Anforderungen an Urteilsfeststellungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 130 Euro sowie einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 36 km/h; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durch ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren

  • Judicialis

    StVG § 24; ; StVG § ... 25; ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; OWiG § 67 Abs. 1 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; OWiG § 79 Abs. 3; ; OWiG § 79 Abs. 5; ; StVZO § 57; ; StVZO § 57 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 1

  • bussgeldsiegen.de

    Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97
    Auszug aus OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06
    Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" (= die Hälfte der gemessenen Stundenkilometer in Meter) entsprechen und ca. 100 Meter bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten (vgl. BayObLG NZV 1994, 448), die Messstrecke soll im vorbezeichneten Geschwindigkeitsbereich nicht kürzer als 500 Meter sein (vgl. BayObLG NZV 1997, 323).

    Für die Zuverlässigkeit der Messung spielen ferner die individuellen Fähigkeiten des beobachtenden Polizeibeamten eine Rolle: Hierzu sind Feststellungen bspw. zu Schulungsteilnahmen und bisheriger Erfahrung des Beamten durch den Tatrichter zu treffen, aus denen auf die Fähigkeit zur zuverlässigen Schätzung gleichbleibender Abstände im fließenden Straßenverkehr geschlossen werden kann (BayObLG NZV 1997, 323).

    Ist eine den vorstehenden Anforderungen genügende Geschwindigkeitsmessung festgestellt, so genügt bei justiertem Tachometer grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 10 Prozent, um allgemeine Messungenauigkeiten abzufedern (BayObLG NZV 1997, 323).

  • BayObLG, 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96

    Geschwindigkeitsüberschreitungen - Toleranzabzug

    Auszug aus OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06
    Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug bejahendenfalls zur Ausscheidung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messtrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann (vgl. BayObLG NZV 1996, 462 = DAR 1996, 323).

    Bei einem - nach den Urteilsfeststellungen der vorliegenden Messung zu Grunde liegenden - nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer im Polizeifahrzeug erachtet der Senat grundsätzlich einen Toleranzabzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit für notwendig, aber auch ausreichend, um bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen menschlicher und technischer Art zu berücksichtigen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert (in Metern), den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (so auch BayObLG NZV 1996, 462 =DAR 1996, 323).

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06
    Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" (= die Hälfte der gemessenen Stundenkilometer in Meter) entsprechen und ca. 100 Meter bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten (vgl. BayObLG NZV 1994, 448), die Messstrecke soll im vorbezeichneten Geschwindigkeitsbereich nicht kürzer als 500 Meter sein (vgl. BayObLG NZV 1997, 323).
  • OLG Köln, 03.12.2021 - 1 RBs 254/21

    Ordnungswidrigkeitenrecht; Straßenverkehrsrecht

    Im Falle der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Polizeifahrzeug mit nicht justiertem Tachometer entspricht dieser Toleranzabzug der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte, die sich zu dieser Frage bislang geäußert haben (angegeben ist jeweils die jüngste zugängliche Entscheidung: KG B. v. 23.03.2019 - 3 Ws (B) 278/19 - 122/19 = VRS 137, 81; OLG Rostock B. v. 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 = VRS 113, 309; OLG Celle B. v. 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) - Juris; OLG Hamm B. v. 07.02.2013 - III-1 RBs 5/13 - Juris; OLG Schleswig B. v. 25.07.2003 - 1 Ss OWi 66/03 (42/03) = SchlHA 2004, 265; OLG Jena B. v. 26.05.2009 - 1 Ss 124/09 = VRS 117, 348; BayObLG B. v. 07.05.1999 - 2 ObOWi 198/99 - Juris; s. a. OLG Bamberg B. v. 04.02.2010 - 2 Ss OWi 77/10 = DAR 2010, 278; OLG Frankfurt B. v. 10.10.2001 - 2 Ws (B) 366/01 OWiG = NStZ 2001, 19).

    Hiermit ist der zulässige Eigenfehler des Tachometers anders bestimmt als zuvor (mit Recht krit. zu der Berechnung nach der "7%-Regel" daher OLG Jena B. v. 20.05.2009 - 1 Ss 124/09 = VRS 117, 348; OLG Rostock B. v. 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 = VRS 113, 309): Je niedriger die in Rede stehende Geschwindigkeit, desto größer ist die Abweichung zu der Abzugsberechnung auf der Grundlage von 7% des Skalenendwerts.

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 4 RVs 64/17

    Bestimmte Behauptung von Verfahrenstatsachen; Verfahrensrügen; Protokoll;

    Bei einem nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer im Polizeifahrzeug wird grundsätzlich einen Toleranzabzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit für notwendig, aber auch ausreichend erachtet, um bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen menschlicher und technischer Art zu berücksichtigen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert (in Metern), den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (OLG Celle, Beschl. v. 25.08.2005 - 222 Ss 196/05 (OWi) -juris; OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 -juris m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.01.2016 - 1 OWi 4 SsBs 1/16

    Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Ob dies im Einzelfall aber möglich ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert hat (vgl. hierzu BayObLG v. 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96; OLG Koblenz v. 27.05.2003 - 1 Ss 111/03; OLG Rostock v. 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06).
  • OLG Jena, 26.05.2009 - 1 Ss 124/09

    Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der

    Nach überwiegender Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeugen (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleichbleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mind. 5-facher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten bei solchen Messungen auszugleichen (OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2004, Az. 222 Ss 81/04 (OWi), bei juris; ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg aaO.; OLG Rostock, Beschluss v. 28.03.2007, Az. 2 Ss OWi 311/06, bei juris).
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OLG Rostock, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 2 Ss OWi 311/06 (https://dejure.org/2007,39728)
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