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   OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02   

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https://dejure.org/2002,6497
OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02 (https://dejure.org/2002,6497)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2002 - 2 Ss 535/02 (https://dejure.org/2002,6497)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - 2 Ss 535/02 (https://dejure.org/2002,6497)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Revisionsrechtliche Rüge eines Verfahrensverstosses; Nichtvereidigung einer Dolmetscherin; Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in dem das Beruhen des Urteils auf der fehlenden Vereidigung des Dolmetschers ausgeschlossen werden kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 88
  • StV 2003, 661
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 2 Ss 138/02

    Ahndung von Bagatelldelikten: Verstoß gegen das Übermaßverbot durch Verhängung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen unterliegt die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB wegen des zu beachtenden Übermaßverbots strengen Anforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Juli 2002 in NJW 2002, 3188).

    In diesem Zusammenhang wird der Tatrichter die Rechtsprechung des Senats zum Übermaßverbot bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu beachten haben (vgl. Beschluss vom 04. Juli 2002, NJW 2002, 3188).

  • BGH, 28.11.1997 - 2 StR 257/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird grundsätzlich angenommen, dass ein Urteil in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen wird ein Beruhen ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1998, 204; OLG Köln NStZ-RR 2002, 247; OLG Celle StraFO 2002, 134).

    Im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1998, 204) liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich etwa um eine Dolmetscherin handelte, die bereits jahrelang beanstandungsfrei bei Gericht übersetzte, die überhaupt allgemein vereidigt war, sich immer wieder auf den Eid berufen hatte und diese Berufung lediglich in einem Einzelfall versehentlich unterblieben ist.

  • BGH, 29.12.1993 - 3 StR 515/92

    Dolmetscher: Unterlassen der Vereidigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Soweit der Bundesgerichtshof (BGHR GVG § 189 Beeidigung 2) eine weitere denkbare Ausnahme eines Beruhens auf der fehlenden Vereidigung bejaht hat, wenn die Übersetzung ein einfach gelagertes Geschehen betrifft, die Übertragung aus einer gängigen Fremdsprache (dort: Englisch) erfolgt und die Richtigkeit der Übersetzung durch einen Angeklagten selbst leicht kontrollierbar ist, verneint der Senat das Vorliegen einer solchen Ausnahme.

    In einem derartigen Fall mag die Verneinung der Beruhensfrage allenfalls bei einfach gelagerten Sachverhalten bzw. Verfahren denkbar sein, bei denen der Inhalt der Übersetzung durch die Aussage (zumindest) eines weiteren Zeugen oder durch ein anderes Beweismittel bestätigt wird (vgl. BGHR GVG § 189 Beeidigung 2).

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärte Übergang von der rechtzeitig eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision war zulässig (vgl. BGHSt 40, 395).
  • OLG Köln, 23.05.2002 - Ss 171/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird grundsätzlich angenommen, dass ein Urteil in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen wird ein Beruhen ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1998, 204; OLG Köln NStZ-RR 2002, 247; OLG Celle StraFO 2002, 134).
  • BGH, 31.08.1995 - 1 StR 452/95

    Sitzungsprotokoll - Beeidigung - Dolmetscher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Es ist nicht auszuschließen, dass diese für die Angeklagte wichtigen Umstände der Hauptverhandlung durch die Dolmetscherin, hätte sie den nach § 189 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Eid geleistet oder sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid tatsächlich berufen, gewissenhafter als geschehen übersetzt worden wären (vgl. BGH StV 1996, 531).
  • OLG Celle, 14.12.2001 - 32 Ss 113/01

    Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf unterbliebener Vereidigung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02
    Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird grundsätzlich angenommen, dass ein Urteil in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen wird ein Beruhen ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1998, 204; OLG Köln NStZ-RR 2002, 247; OLG Celle StraFO 2002, 134).
  • OLG Hamm, 20.01.2004 - 1 Ss 2/04

    Dolmetscher, Vereidigung; Fehlen, Beruhen

    Die Nichtvereidigung ist ein Verfahrensverstoß, der weder durch Rügeverzicht - etwa durch widerspruchslose Entgegennahme der Übersetzung - geheilt noch durch sonstiges Verhalten - etwa durch erklärten Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vereidigung des Dolmetschers - verwirkt werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3; OLG Hamm, Strafverteidiger 1996, 532; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 88).
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