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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05 (1)   

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OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05 (1) (https://dejure.org/2006,3002)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 U 290/05 (1) (https://dejure.org/2006,3002)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 2 U 290/05 (1) (https://dejure.org/2006,3002)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Nichtigkeit von Jahresabschluss- und Gewinnverwendungsbeschluss einer Aktiengesellschaft und Auswirkungen einer Überbewertung der Bilanzposten; Geltung des allgemeinen Vorsichtsprinzips für die Aktivierung von Forderungen in der Handelsbilanz; Folgen ...

  • Judicialis

    AktG § 253; ; AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1; ; AktG § 302; ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschluss einer Aktiengesellschaft wegen Überbewertung von Bilanzposten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung wegen Überbewertung von Bilanzposten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1773
  • WM 2006, 2177
  • BB 2006, 1962
  • DB 2006, 1606
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    aa) Der Anspruch auf Verlustübernahme wurde zum Bilanzstichtag fällig (vgl. BGHZ 142, 382 [395]), sodass nicht nur eine (ohnehin auch nicht erfolgte) Rückstellung für eine künftige Verbindlichkeit zu bilden, sondern diese als gegenwärtige zum 31.12.1999 zu passivieren war.

    Vielmehr gebietet der Regelungszweck von § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und von § 302 AktG, die Höhe der Ausgleichsforderung im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der außenstehenden Aktionäre an der materiellen Rechtslage zu orientieren und jenen Jahresfehlbetrag zu Grunde zu legen, der sich bei objektiv zutreffender Bilanzierung ergäbe (vgl. BGHZ 142, 382 [386]).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Als Konsequenz einer solchen Aktivierung ist dann aber eine - die Forderung im Endergebnis ganz oder weitgehend "neutralisierende" - Rückstellung jedenfalls dann zu bilden, wenn der Bedingungseintritt am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 23. Aufl., § 5 Rn. 616; vgl. auch BFH DStR 2000, 1176 [1277] = BFHE 191, 339 zur Gewinnrealisierung bei späterer Wandelung eines Kaufvertrages).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Anders als bei nachgeschobenen Anfechtungsgründen, die nach nicht unverbreiteter Meinung im Rahmen einer Anfechtungsklage unbeachtlich sein sollen (vgl. BGHZ 120, 141 [157]; BGHZ 15, 177 [180]; Münchner Kommentar AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 42 f.), sind weitere, erst später bekannt geworden Nichtigkeitsgründe relevant, soweit sie innerhalb der noch rechtshängigen Nichtigkeitsklage gemäß § 256 AktG geltend gemacht werden (vgl. MünchKomm AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 67; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rn. 30).
  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    a) Eine Überbewertung im Sinne des § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG ist nicht nur gegeben, wenn ein in Ansatz gebrachter Bilanzposten zu hoch angesetzt ist, sondern auch wenn - wie vorliegend - bestehende Passivposten in der Bilanz rechtswidrig nicht gebildet worden sind (vgl. BGHZ 83, 341 [347 f.] (zur GmbH); MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 59).
  • OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05

    Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Auf Antrag des Klägers hat der Senat für die Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 10.08.2005 (AG 2005, 812 ff.) einen Prozesspfleger bestellt.
  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53

    Baugenossenschaft. Eigenheime

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Anders als bei nachgeschobenen Anfechtungsgründen, die nach nicht unverbreiteter Meinung im Rahmen einer Anfechtungsklage unbeachtlich sein sollen (vgl. BGHZ 120, 141 [157]; BGHZ 15, 177 [180]; Münchner Kommentar AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 42 f.), sind weitere, erst später bekannt geworden Nichtigkeitsgründe relevant, soweit sie innerhalb der noch rechtshängigen Nichtigkeitsklage gemäß § 256 AktG geltend gemacht werden (vgl. MünchKomm AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 67; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rn. 30).
  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

    Es entspricht grundsätzlich herrschender Auffassung, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Haase, DB 1977, 241, 243; Bange, ZInsO 2006, 519; Großkommentar AktG/Bezzenberger, 4. Aufl., § 256 Rn. 227; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 17; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.07.2016 - 8 W 171/16).

    Da die Befugnisse nach § 80 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf § 256 Abs. 7 Satz 1, § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 47; weitergehend K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40 - "keine Auswirkungen auf die Insolvenzmasse erforderlich").

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    1.2.2 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., Rn. 40 zu § 256 ; derselbe in: Schmittmann, InsO , 19. Aufl., Rn. 17 zu § 155 ; Haase, a.a.O.; Bange, ZInsO 2006, 519 ; Bezzenberger in: GroßKommentar zum Aktiengesetz , 4. Aufl., Rn. 227 zu § 256; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.07.2016, 8 W 171/16, und Senatsurteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 27.04.2018, 8 U 147/16).

    1.2.5 Da die Befugnisse nach §§ 80 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 253 Abs. 2, 259 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Doerr, in: Spindler/Stilz, AktG , 3. Aufl., Rn. 47 zu § 245).

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, Urt. v. 19.07.2011, II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • OLG Dresden, 07.12.2017 - 8 U 654/17

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA

    Das folgt aus der Amtstheorie (BGH in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 26.1.2006 - IX ZR 282/03, BeckRS 2006, 02722; Senat, Urteil vom 9.2.2017 - 8 U 576/16, Rn. 40 ff., OLG Dresden, Urteil vom 16.2.2006 - 2 U 290/05, Rn. 11, juris; K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, § 256 Rn. 40; MünchKomm/Koch, AktG, 4. Aufl., § 264 Rn. 45), der sich der Senat anschließt.
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05   

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https://dejure.org/2005,3153
OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05 (https://dejure.org/2005,3153)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2005 - 2 U 290/05 (https://dejure.org/2005,3153)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. August 2005 - 2 U 290/05 (https://dejure.org/2005,3153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Prozesspflegers für eine in der Insolvenz befindlichen Gesellschaft; Zulässigkeit der Bestellung eines Prozesspflegers für eine Gesellschaft mit organschaftlichen Vertretern; Folgen der Niederlegung der Ämter durch die organschaftlichen Vertreter einer ...

  • Judicialis

    AktG § 249; ; ZPO § 57

  • rechtsportal.de

    AktG § 249; ZPO § 57
    Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1845
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 12.07.1995 - 9 W 69/94

    Möglichkeit der Bestellung eines Prozessvertreters analog § 57

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, aus welchem sachlichen Grunde einem Kläger die Fortführung eines infolge nachträglich eingetretener Prozessunfähigkeit ausgesetzten Prozesses nicht unter denselben Voraussetzungen eröffnet werden sollte wie die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine von vornherein prozessunfähige Partei (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart MDR 1996, 198; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 57 Rn. 2; MünchKommZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 57 Rn. 8).

    Diese - auf die Führung des vorliegenden Passivprozesses beschränkte - Beschneidung der statuarischen und normativen Befugnisse des Vorstandes ist aber in der Eingriffsintensität dennoch geringer als eine nach § 104 Abs. 1 AktG erfolgende gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats, dem dann alle organschaftlichen Befugnisse zukämen (tendenziell wie hier: OLG Zweibrücken ZIP 2001, 973 [975]; OLG Stuttgart MDR 1996, 198; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 29 Rn. 2; speziell für Insolvenzverfahren: Kulzer, ZIP 2000, 654 [655]; zum entsprechenden Willen des historischen Gesetzgebers: Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches, I. Band, S. 407; tendenziell a.A.: BayObLGZ 1998, 179 [184]; KG BB 2000, 998 [999]; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 29 Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 20.10.2004 - 3 W 966/04

    Antrag auf Löschung der Eintragung des Ausscheidens der Vorstände aus dem

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Die Schuldnerin ist prozessunfähig, da sie gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG im vorliegenden Rechtsstreit durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird und aus den im Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20.10.2004 - 3 W 966/04 - genannten Gründen zumindest die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt wirksam niedergelegt haben.

    Dies verstünde sich dann, wenn sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat der Schuldnerin ihre Ämter wirksam niedergelegt hätten, von selbst, gälte aber auch, wenn mit dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20.10.2004 (3 W 966/04) davon auszugehen wäre, dass ein Vorstand der Schuldnerin noch vorhanden ist.

  • OLG Zweibrücken, 12.04.2001 - 3 W 23/01

    Insolvenz - Bestellung eines Notgeschäftsführers - dringender Fall -

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Diese - auf die Führung des vorliegenden Passivprozesses beschränkte - Beschneidung der statuarischen und normativen Befugnisse des Vorstandes ist aber in der Eingriffsintensität dennoch geringer als eine nach § 104 Abs. 1 AktG erfolgende gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats, dem dann alle organschaftlichen Befugnisse zukämen (tendenziell wie hier: OLG Zweibrücken ZIP 2001, 973 [975]; OLG Stuttgart MDR 1996, 198; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 29 Rn. 2; speziell für Insolvenzverfahren: Kulzer, ZIP 2000, 654 [655]; zum entsprechenden Willen des historischen Gesetzgebers: Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches, I. Band, S. 407; tendenziell a.A.: BayObLGZ 1998, 179 [184]; KG BB 2000, 998 [999]; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 29 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Diese Sicht bleibt aber am Wortlaut von § 57 Abs. 1 ZPO stehen und berücksichtigt weder, dass der Normzweck (vgl. BGHZ 93, 1 [9]) eine Prozesspflegerbestellung unabhängig von der Rechtshängigkeit der Klageforderung gebietet, noch dass bei einem nach Klagezustellung erfolgenden Wegfall des Vertretungsorgans die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die durch den Justizgewährleistungsanspruch an eine effektive Rechtsverfolgung gestellt sind, nicht geringer sind als bei einer von vornherein mangelnden Prozessfähigkeit eines Beklagten.
  • OLG Jena, 18.10.2004 - 5 W 19/03

    Vertretung der LPG i.L. bei Anfechtungsklagen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Dies folgt daraus, dass die Prozessunfähigkeit, an welche § 57 Abs. 1 ZPO anknüpft, die juristische Person als solche betrifft und gesetzlich nur dieser, nicht aber einem rechtlich unselbstständigen Organ, ein Prozesspfleger bestellt werden kann (im Ergebnis ebenso: Thüringer OLG OLGR 2004, 451 [452] für Prozesspfleger einer LPG i.L. ohne Aufsichtsrat).
  • OLG Dresden, 11.12.2001 - 2 W 1848/01

    Bestellung; Geschäftsführer; Notgeschäftsführer; GmbH; Klage; Besonderer

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.12.2001 - 2 W 1848/01 - (GmbHR 2002, 163) für die Geschäftsführung einer GmbH ausgeführt hat, gebietet das jedes hoheitliche Handeln prägende Verhältnismäßigkeitsgebot, von der gerichtlichen Bestellung des Aufsichtsrats nach § 104 Abs. 1 AktG wegen des intensiveren Eingriffs in die Selbstorganschaft der Aktiengesellschaft abzusehen, wenn den berechtigten Belangen eines Klägers durch die Bestellung eines - nicht über organschaftliche Vertretungsbefugnisse verfügenden - Prozesspflegers Rechnung getragen werden kann.
  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97

    Beschwerdeberechtigung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Zweimann-GmbH mit

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Diese - auf die Führung des vorliegenden Passivprozesses beschränkte - Beschneidung der statuarischen und normativen Befugnisse des Vorstandes ist aber in der Eingriffsintensität dennoch geringer als eine nach § 104 Abs. 1 AktG erfolgende gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats, dem dann alle organschaftlichen Befugnisse zukämen (tendenziell wie hier: OLG Zweibrücken ZIP 2001, 973 [975]; OLG Stuttgart MDR 1996, 198; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 29 Rn. 2; speziell für Insolvenzverfahren: Kulzer, ZIP 2000, 654 [655]; zum entsprechenden Willen des historischen Gesetzgebers: Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches, I. Band, S. 407; tendenziell a.A.: BayObLGZ 1998, 179 [184]; KG BB 2000, 998 [999]; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 29 Rn. 8 m.w.N.).
  • KG, 04.04.2000 - 1 W 3052/99

    Gesellschaftsrecht; Bestellung eines GmbH-Gesellschafters zum Notgeschäftsführer

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05
    Diese - auf die Führung des vorliegenden Passivprozesses beschränkte - Beschneidung der statuarischen und normativen Befugnisse des Vorstandes ist aber in der Eingriffsintensität dennoch geringer als eine nach § 104 Abs. 1 AktG erfolgende gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats, dem dann alle organschaftlichen Befugnisse zukämen (tendenziell wie hier: OLG Zweibrücken ZIP 2001, 973 [975]; OLG Stuttgart MDR 1996, 198; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 29 Rn. 2; speziell für Insolvenzverfahren: Kulzer, ZIP 2000, 654 [655]; zum entsprechenden Willen des historischen Gesetzgebers: Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches, I. Band, S. 407; tendenziell a.A.: BayObLGZ 1998, 179 [184]; KG BB 2000, 998 [999]; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 29 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08

    Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine

    Genügen kann, dass ein Aufschub mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden oder ein Abwarten unzumutbar wäre (OLG Dresden, AG 2005, 812, 813; Zöller/Vollkommer, aaO, § 57 Rn. 4; Wieczorek/ Schütze/Hausmann, aaO, § 57 Rn. 10; Musielak/Weth, aaO, § 56 Rn. 2; MünchKommZPO/Lindacher, aaO, § 57 Rn. 9; Käck, aaO, S. 51 ff.).
  • ArbG Freiburg, 29.10.2007 - 2 Ca 478/04

    Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO

    Dagegen wird zunehmend auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 ZPO auf Fälle erst im Laufe des Rechtsstreits eintretender Prozessunfähigkeit hingewiesen (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 57 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 57 Rn. 2; MünchKommZPO/Lindacher 1. Aufl. § 57 Rn. 8; LAG Niedersachsen 25.9.2006 - 4 Ta 328/06 - AE 2007, 96; OLG Stuttgart 12.7.1995 - 9 W 69/94 - MDR 1996, 198; OLG Köln 27.7.2005 - 19 W 32/05 - OLGR Köln 2005, 684; OLG Dresden 10.8.2005 - 2 U 290/05 - ZIP 2005, 1845).

    Der Normzweck des § 57 Abs. 1 ZPO, die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die durch den Justizgewährleistungsanspruch an eine effektive Rechtsverfolgung gestellt sind, zu gewährleisten, trifft über den ausdrücklich geregelten Fall der bereits vor Klageerhebung bestehenden Prozessunfähigkeit auch auf den hier vorliegenden Fall der erst im Laufe des Rechtsstreits eintretenden Prozessunfähigkeit der Beklagten zu (vgl. auch OLG Dresden 10.8.2005 - 2 U 290/05 - aaO).

    Ein sachlicher Grund, weshalb einer Partei die Fortführung eines infolge nachträglich eingetretener Prozessunfähigkeit ausgesetzten Prozesses nicht unter denselben Voraussetzungen eröffnet werden sollte wie die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine von vornherein prozessunfähige Partei, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Dresden 10.8.2005 - 2 U 290/05 - aaO).

    cc) Der analogen Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers (analog) § 29 BGB in Betracht kommt (so auch OLG Zweibrücken 22.1.2007 - 4 W 6/07 - GmbHR 2007, 544; OLG Köln 27.7.2005 - 19 W 32/05 - aaO; OLG Dresden 11.12.2001 - 2 W 1848/01 - GmbHR 2002, 163; OLG Dresden 10.8.2005 - 2 U 290/05 - aaO zu § 104 Abs. 1 AktG).

    Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte ausreichend bemüht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und so ihre Prozessfähigkeit in überschaubarer Zeit wieder zu erlangen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken 22.1.2007 - 4 W 6/07 - aaO; OLG Dresden 10.8.2005 - 2 U 290/05 - aaO).

  • OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen

      durch Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO abzuhelfen (vgl. OLG Dresden, AG 2005, 812; siehe auch Senat, Beschluss vom 22.07.2016 - 8 W 171/16); dies ist insbesondere auch dann eröffnet, wenn ein handlungsunfähiger Aufsichtsrat in Rede steht (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 246 Rn. 30; Hölters/Englisch, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 36; Großkommentar zum AktG/Habersack/Foerster, 5. Aufl., § 78 Rn. 33).
  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20

    Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!

    Genügen kann, dass ein Aufschub mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden oder ein Abwarten unzumutbar wäre (BGH, FamRZ 2010, 548; OLG Dresden, AG 2005, 812; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 7; MüKo ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 57 Rn. 9).

    Aufgrund dieser Ankündigung besteht die Besorgnis, dass die Beklagte 1) ohne eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 ZPO ihre Prozessfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen wird (vgl. OLG Dresden, AG 2005, 812).

  • OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

    Auf Antrag des Klägers hat der Senat für die Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 10.08.2005 (AG 2005, 812 ff.) einen Prozesspfleger bestellt.
  • OLG Dresden, 18.12.2014 - 5 W 1326/14

    Wirksamkeit der Niederlegung des Geschäftsführeramts durch den Betreuer des

    Die Möglichkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers besteht auch dann, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht schon zu Beginn des Rechtstreites gegeben war, sondern erst im laufenden Verfahren eintrat (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 10.08.2005, 2 U 290/05, ZIP 2005, 1845; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 09.11.2011, 19 W 60/11, NJW-RR 2012, 510).
  • AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02

    Bestellung eines Verfahrenspflegers während des Insolvenzverfahrens

    Dies gilt nicht nur, wenn schon zu Beginn des Verfahrens die ordnungsgemäße Anhörung des Schuldners zu einem Eröffnungsantrag zu gewährleisten ist (dazu MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. [2007], § 4 RdNr. 45; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. [2007], § 13 RdNr. 85; Kutzer ZIP 2000, 654; Henckel ZIP 2000, 2045, 2047; ferner AG München 06.07.2007 - 1506 IN 959/07, juris), sondern auch, wenn die Notwendigkeit einer Bestellung sich erst nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses ergibt (vgl. OLG Dresden ZIP 2005, 1845; OLG München ZInsO 2006, 882; AG Hamburg ZIP 2006, 1880).
  • OLG Karlsruhe, 14.10.2008 - 10 U 20/08
    Denn die Bestellung eines Prozesspflegers kann nach dieser Vorschrift nur dann erfolgen, wenn für den Kläger Gefahr im Verzug besteht, also die Verwirklichung seiner Rechte ohne die Pflegerbestellung ernstlich gefährdet, wenn nicht gar vereitelt würde (vgl. hierzu etwa OLG Dresden, ZIP 2005, 1845 ff. [OLG Dresden 10.08.2005 - 2 U 290/05] ; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 57 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 19 W 60/11

    Verhältnis Prozesspfleger - Nachlassliquidator

    In einem solchen Fall ist § 57 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (OLG Dresden, Beschluss v. 10.08.2005, 2 U 290/05, Rn. 6 m.w.N., juris; Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., ZPO § 57 Rn. 3).
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