Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 30.01.2008

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   KG, 11.10.2007 - 2 W 110/07   

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KG, 11.10.2007 - 2 W 110/07 (https://dejure.org/2007,13421)
KG, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 W 110/07 (https://dejure.org/2007,13421)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 2 W 110/07 (https://dejure.org/2007,13421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren; Notwendigkeit vorprozessualer Kosten zur Vorbereitung einer Klageerhebung; Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Judicialis

    ZPO §§ 91 ff.; ; ZPO §§ ... 103 ff.; ; ZPO § 103 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 568 Satz 1; ; ZPO § 568 Satz 2; ; ZPO § 569; ; RPflG § 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; ZPO § 103 Abs. 1
    Zur Prüfung der Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 281
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 W 110/07
    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass hierzu nicht allein die durch Einleitung und Führung des Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch vorprozessual angefallene Kosten gehören, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Prozesses dienen (BGH, BGH-Report 2006, 270 [271]; OLG Hamburg, OLGR 2006, 691 [692]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Vorbereitungskosten"; Hartmann in Baubach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 270; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rdnr. 39).
  • BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04

    Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 W 110/07
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren mit seinem begrenzten prozessualen Instrumentarium auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakte vorzunehmende Überprüfung zugeschnitten ist (BGH, NJW-RR 2005, 1731 [1732]), weshalb die §§ 91 ff., 103 f. ZPO so auszulegen sind, dass umfangreiche Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht in diesem Verfahren vermieden werden.
  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall einer auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 W 110/07
    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass hierzu nicht allein die durch Einleitung und Führung des Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch vorprozessual angefallene Kosten gehören, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Prozesses dienen (BGH, BGH-Report 2006, 270 [271]; OLG Hamburg, OLGR 2006, 691 [692]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Vorbereitungskosten"; Hartmann in Baubach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 270; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rdnr. 39).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 6 W 39/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch unter besonderer

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, dass die kostenauslösenden Maßnahmen unmittelbar der Vorbereitung der konkreten Prozessführung dienen und dabei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung objektiv erforderlich anzusehen sind und die Maßnahmen über den Aufwand hinausgehen, der jeder Partei bei der Bearbeitung einer eigenen Angelegenheit im üblichen Rahmen entsteht (vgl. KG Rpfleger 2008, 281; OLG Schleswig JurBüro 1981, 122; Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn. 13 "Bearbeitung des Prozesses" und "Vorbereitungskosten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 2010, Übers § 91 Rn 21, § 91 Rn. 81, 270).
  • OLG Koblenz, 29.09.2017 - 14 W 452/17

    Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich einer Kostengrundregelung

    Der Beschluss der für den Rechtsstreit zuständigen Kammer vom 8. Juni 2017, wonach durch den Prozessvergleich der gesamte Rechtsstreit - also betreffend aller Parteien - beendet worden sei, ist dabei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend (zur fehlenden Bindung an eine richterliche Einschätzung im Kostenfestsetzungsverfahren zu dort zu beurteilenden Fragen vgl. etwa OLG München, MDR 1990, 936 ; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 2 W 110/07 -, [...]).
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