Rechtsprechung
OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 Wx 76/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schätzung des erforderlichen Aufwands des Beschwerdeführers zur Erteilung der Auskunft über die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen eines Bankkontos nach Erfüllungstatbeständen; Bestimmung des Beschwerdewerts in Wohnungseigentumssachen
- Judicialis
ZPO § 2; ; ZPO § 3; ; ZPO § 546; ; ZPO § 767; ; WEG § 43; ; FGG § 27 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 2 § 3 § 546; WEG § 43; FGG § 27 Abs. 1
Beschwerdewert hinsichtlich Verpflichtung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ergänzung und Klarstellung der Rechnungslegung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Bestimmung des Beschwerdewerts in Wohnungseigentumssachen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.06.2005 - 318 T 49/05
- OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen
Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
Wie der Beschwerdeführer zutreffend angeführt hat, ist die sofortige weitere Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren unabhängig vom Beschwerdewert zulässig, wenn - wie hier - die sofortige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen worden ist (BGH NJW 92, 3305).Entsprechend bemisst sich auch in Wohnungseigentumssachen der Beschwerdewert nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216).
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdewert nach der Beschwer des Beschwerdeführers und seines Interesses an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bestimmt, wie dies auch in Zivilsachen nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85). - KG, 15.09.2000 - 24 W 2090/00
Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
Bemisst sich die Beschwer für den unterlegenen Beschwerdeführer nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung, so richtet sich danach auch der Geschäftswert in den Rechtsmittelinstanzen (vergl. KG ZMR 2000, 860, zitiert nach Juris).