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   BayObLG, 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80   

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https://dejure.org/1980,2286
BayObLG, 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80 (https://dejure.org/1980,2286)
BayObLG, Entscheidung vom 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80 (https://dejure.org/1980,2286)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Dezember 1980 - BReg. 2 Z 67/80 (https://dejure.org/1980,2286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 29, 47; BGB §§ 1115, 1192; HGB §§ 18, 19, 22; 24; GBVfg § 15 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Eintragungshindernisses für die Eintragung einer Buchgrundschuld durch die fehlende Bezeichnung der Eintragungsbewilligung der Gläubiger; Voraussetzungen für die Eintragung einer Grundschuld gem. §§ 1192, 1115 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1981, 191
  • DNotZ 1981, 578 (Ls.)
  • DB 1981, 686
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 06.12.1972 - BReg. 2 Z 70/72
    Auszug aus BayObLG, 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80
    Rechtsvorschriften für die Form dieser dem Gebot der Wahrheit und Klarheit des Grundbuchs unterliegenden Eintragung gibt der auf der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 GBO beruhende § 15 GBVfg (BayObLGZ 1972, 373/375).

    Denn das Grundbuchamt hat nur die Möglichkeit, den Namen des Berechtigten antragsgemäß gleichlautend mit dem im Erwerbstitel genannten Namen einzutragen oder den Antrag zurückzuweisen; zur Eintragung eines nicht beantragten Namens ist es nicht befugt ( BayObLGZ 1972, 373 /377; KEHE § 15 GBVfg RdNr. 2; Soergel BGB 12. Aufl. § 1115 RdNr. 3).

  • OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 159/80

    Eintragung einer in der Ausübung auf eine Teilfläche beschränkten Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80
    OLG Hamm, Beschluß vom 11.12.1980 - 15 W 159/80 - mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
  • OLG Hamm, 20.07.1973 - 15 W 63/72
    Auszug aus BayObLG, 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80
    Zulässig wäre die fortgeführte Firma eines Einzelkaufmanns mit zwei Namen, die mit dem ein Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zeichen "&" verbunden sind, ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes nur, wenn sie nicht als täuschend im Sinn des § 18 Abs. 2 HGB angesehen werden könnte (vgl. hierzu OLG Hamm Betrieb 1973, 2034/2036; Baumbach/Duden HGB 24. Aufl. §§ 22, 23 Anm. 2 C, § 24 Anm. 2 D; Schlegelberger HGB 5. Aufl. § 22 RdNr. 20; Lindaeher BB 1977, 1676 /1679; vgl. auch BayObLGZ 1978, 48 /5 f.).
  • BayObLG, 27.02.1978 - BReg. 1 Z 10/78
    Auszug aus BayObLG, 23.12.1980 - BReg. 2 Z 67/80
    Zulässig wäre die fortgeführte Firma eines Einzelkaufmanns mit zwei Namen, die mit dem ein Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zeichen "&" verbunden sind, ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes nur, wenn sie nicht als täuschend im Sinn des § 18 Abs. 2 HGB angesehen werden könnte (vgl. hierzu OLG Hamm Betrieb 1973, 2034/2036; Baumbach/Duden HGB 24. Aufl. §§ 22, 23 Anm. 2 C, § 24 Anm. 2 D; Schlegelberger HGB 5. Aufl. § 22 RdNr. 20; Lindaeher BB 1977, 1676 /1679; vgl. auch BayObLGZ 1978, 48 /5 f.).
  • BayObLG, 23.12.1987 - BReg. 2 Z 138/87

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    Als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 , Abs. 3 , § 867 ZPO ) wie jeder anderen Hypothek kann ein Kaufmann, wie stch aus § 15 Abs. 1 Buchst. a GBVfg ergibt, aber nur mit seinem bürgerlichen Namen eingetragen werden; die Eintragung mit der Firma ist nicht zulässig (BayObLG MittBayNot 1981, 75/76; OLG München JFG 14, 498/501; Horber/Demharter Anhang zu § 44 Anm.8b; KEHE § 15 GBVfg RdNr.4; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 8.Aufl. RdNr.231;, Baumbach/Duden/Hopt § 17 AnmAC; MünchKomm BGB 2.Aufl. RdNr.7, Staudinger BGB 12.Aufl. RdNr.8, BGB -RGRK 12.Aufl. RdNr.10, je zu § 1115; Stein/ Jonas § 727 RdNr.32 und § 867 RdNr.10; Zöller § 867 RdNr.8).

    Der Eintragungsantrag unterliegt zwar der Auslegung durch Grundbuchamt und Beschwerdegerichte; auch ist das Grundbuchamt an die vom Antragsteller vorgeschlagene Fassung des Eintragungsvermerks grundsätzlich nicht gebunden (BayObLGZ 1972, 373/377, 378; Horber/Demharter Anhang zu § 44 Anm.3b bb m.Nachw.) Es steht dem Grundbuchamt aber nicht frei, unter zwei Namen, die ein Berechtigter zulässigerweise im allgemeinen Rechtsverkehr führt, einen anderen Namen als den vom Antragsteller selbst zu seiner Bezeichnung angegebenen für den Eintragungsvermerk auszuwählen (BayObLG aaO; BayObLG MittBayNot 1981, 75; BayObLG Beschluss vom 31.8.1970 BReg. 2 Z 78/69; KEHE § 15 GBVfg RdNr.2, Soergel BGB 11.Aufl. § 1115 RdNr.3; Hans Rpfleger 1961, 43).

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