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   KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19   

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KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19 (https://dejure.org/2019,23024)
KG, Entscheidung vom 26.07.2019 - 21 U 3/19 (https://dejure.org/2019,23024)
KG, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 21 U 3/19 (https://dejure.org/2019,23024)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 631 Abs 1 BGB, § 648a Abs 1 S 1 BGB vom 23.10.2008, § 649 BGB vom 23.10.2008, § 287 Abs 2 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO
    Klage eines Werkunternehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages auf Vergütungszahlung und Sicherung des Vergütungsanspruchs: Isolierte Entscheidung des Prozessgerichts über den Sicherungsanspruch durch Teilurteil; Bemessung des Sicherungsanspruchs nach der ...

  • IWW

    § 648a BGB
    Sicherungsrechte

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reduzierung des Sicherungsanspruchs auf Kündigungsvergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 648a ; ZPO § 287
    Sicherheitsleistung für die Vergütung von Bauleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe des Sicherungsanspruchs streitig: Gericht kann schätzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Höhe des Sicherungsanspruchs streitig: Gericht kann schätzen! (IBR 2020, 57)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2020, 1653
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Wegen der Eilbedürftigkeit eines Sicherungsprozesses (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 19 und 29; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 27) ist dies insbesondere dann geboten, wenn der Sicherungsanspruch bereits zur stattgebenden Entscheidung reif ist, der Vergütungsanspruch hingegen noch nicht.

    Dafür ist es unerheblich, dass die Beklagte die Kündigung des Vertrags erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 24).

    Denn der Bundesgerichtshof hat die Grundentscheidung getroffen, dass sich der Sicherungsanspruch des Unternehmers nach der Kündigung des Bauvertrags auf die geringere Kündigungsvergütung absenkt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, Rz. 20 und 24 f).

    Wäre sie richtig, hätte der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Fall die dortige Klage nicht zum Teil abweisen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 33) und im vorangegangen Fall des Senats hätte sich der Sicherungsanspruch des klagenden Unternehmers nicht auf die große Kündigungsvergütung von (angeblich) rund 557.000,00 ?, sondern auf 2, 725 Mio. ? belaufen (vgl. KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 10) - eine Auffassung, die dort nicht einmal der Kläger vertreten hat.

    Einigkeit scheint darüber zu herrschen, dass eine Sicherheitsleistung zügig und ohne Beweisaufnahme zugesprochen werden soll, weil sonst dieser gesetzliche Anspruch entwertet würde (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 26).

    Denn entgegen der Ansicht von Reichelt / Lye hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung keineswegs "ein möglicherweise berechtigtes Interesse des Bestellers zurücktreten lassen" (so Reichelt / Lye, ZfIR 2018, 789), sondern stellt genau umgekehrt fest, dass "der Besteller (...) ein berechtigtes Interesse daran (hat), nur mit einem Sicherungsverlangen konfrontiert zu werden, das der durch die Kündigung bedingten Veränderung des Vergütungsanspruchs Rechnung trägt" (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 25).

    Wie bereits erwähnt, war genau dies das Ergebnis im Fall des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 33).

    Nach dem bereits dargelegten Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Absenkung des Vergütungsanspruchs durch Kündigung für die Sicherungshöhe aber immer relevant (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 20, 21, 25).

    Aus diesem Grund hat das Gericht die Sicherheit im Sicherungsprozess nach seiner freien Überzeugung in der Regel so zu bemessen, dass von einem Fehlen des wichtigen Grundes ausgegangen wird (ebenfalls in dieser Richtung allerdings ohne die Beschränkung auf den Regelfall BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 29; KG, Urteil vom 20. Februar 2018, 7 U 40/17, Rz. 15).

    Zwar ist das Vorbringen der Beklagten grundsätzlich beachtlich, weil es von Bedeutung für die Höhe der ersparten Aufwendungen der Klägerin und somit ihren Vergütungsanspruch ist und die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH ein berechtigtes Interesse daran hat, "nur mit einem Sicherungsverlangen konfrontiert zu werden, dass der durch die Kündigung bedingten Veränderung des Vergütungsanspruchs Rechnung trägt" (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 25).

  • KG, 15.06.2018 - 21 U 140/17

    Klage eines Bauunternehmers auf eine Sicherheitsleistung: Festsetzung durch das

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Wegen der Eilbedürftigkeit eines Sicherungsprozesses (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 19 und 29; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 27) ist dies insbesondere dann geboten, wenn der Sicherungsanspruch bereits zur stattgebenden Entscheidung reif ist, der Vergütungsanspruch hingegen noch nicht.

    Dafür ist es unerheblich, dass die Beklagte die Kündigung des Vertrags erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 24).

    Zur Begründung dieser Auffassung wird zunächst auf die Erwägungen im Urteil vom 15. Juni 2018 (21 U 140/17, Rz. 26 ff) verwiesen, die der Senat nach wie vor uneingeschränkt für richtig hält.

    Allerdings führt die Kündigung eines Bauvertrags dazu, dass dem Unternehmer nur noch entweder die "große" oder die "kleine" Kündigungsvergütung zusteht, was - eventuelle Nachträge außer Acht gelassen - fast immer zu einer Reduktion des Vergütungsanspruchs unter den Betrag der vereinbarten Vergütung führt (vgl. KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 24).

    Wäre sie richtig, hätte der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Fall die dortige Klage nicht zum Teil abweisen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 33) und im vorangegangen Fall des Senats hätte sich der Sicherungsanspruch des klagenden Unternehmers nicht auf die große Kündigungsvergütung von (angeblich) rund 557.000,00 ?, sondern auf 2, 725 Mio. ? belaufen (vgl. KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17, Rz. 10) - eine Auffassung, die dort nicht einmal der Kläger vertreten hat.

    Zwar ist die Frage, ob die Anspruchshöhe im Sicherungsprozess durch das Gericht nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen ist, nach wie vor unklar, was den Senat in seiner vorangegangenen Entscheidung zu dieser Thematik (Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17) zur Zulassung der Revision bewogen hat.

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98

    Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw.

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Denn die fehlende (Gesamt-) Kalkulation des Vertrags ist letzten Endes ohnehin nur ein Hilfsmittel zur Plausibilisierung der Ersparnis, maßgeblich für die Höhe des Abzugs sind nicht die kalkulierten, sondern die tatsächlichen ersparten Aufwendungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz. 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, Rn. 29 f.), zu denen die Klägerin vorträgt.
  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Wird ein solcher gekündigt, hat der Unternehmer zur Darlegung seiner Vergütung grundsätzlich die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Wert der ersparten Aufwendungen in ihrem Verhältnis zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12; Urteil vom 25.7.2002, VII ZR 263/01; Urteil vom 4.5.2000, VII ZR 53/99; KG, Teilurteil vom 16. Februar 2018 - 21 U 66/16, Rn. 87).
  • KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16

    Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Wird ein solcher gekündigt, hat der Unternehmer zur Darlegung seiner Vergütung grundsätzlich die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Wert der ersparten Aufwendungen in ihrem Verhältnis zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12; Urteil vom 25.7.2002, VII ZR 263/01; Urteil vom 4.5.2000, VII ZR 53/99; KG, Teilurteil vom 16. Februar 2018 - 21 U 66/16, Rn. 87).
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Denn die fehlende (Gesamt-) Kalkulation des Vertrags ist letzten Endes ohnehin nur ein Hilfsmittel zur Plausibilisierung der Ersparnis, maßgeblich für die Höhe des Abzugs sind nicht die kalkulierten, sondern die tatsächlichen ersparten Aufwendungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz. 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, Rn. 29 f.), zu denen die Klägerin vorträgt.
  • BGH, 16.10.2014 - VII ZR 176/12

    Bauvertrag: Berechnung des Werklohnanspruchs im Fall eines vom Besteller

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Wird ein solcher gekündigt, hat der Unternehmer zur Darlegung seiner Vergütung grundsätzlich die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Wert der ersparten Aufwendungen in ihrem Verhältnis zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12; Urteil vom 25.7.2002, VII ZR 263/01; Urteil vom 4.5.2000, VII ZR 53/99; KG, Teilurteil vom 16. Februar 2018 - 21 U 66/16, Rn. 87).
  • BGH, 25.07.2002 - VII ZR 263/01

    Anforderungen an das Vorbringen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Wird ein solcher gekündigt, hat der Unternehmer zur Darlegung seiner Vergütung grundsätzlich die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Wert der ersparten Aufwendungen in ihrem Verhältnis zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12; Urteil vom 25.7.2002, VII ZR 263/01; Urteil vom 4.5.2000, VII ZR 53/99; KG, Teilurteil vom 16. Februar 2018 - 21 U 66/16, Rn. 87).
  • KG, 20.02.2018 - 7 U 40/17

    Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Aus diesem Grund hat das Gericht die Sicherheit im Sicherungsprozess nach seiner freien Überzeugung in der Regel so zu bemessen, dass von einem Fehlen des wichtigen Grundes ausgegangen wird (ebenfalls in dieser Richtung allerdings ohne die Beschränkung auf den Regelfall BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 29; KG, Urteil vom 20. Februar 2018, 7 U 40/17, Rz. 15).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17

    Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der

    Auszug aus KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19
    Denn entgegen der Ansicht von Reichelt / Lye hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung keineswegs "ein möglicherweise berechtigtes Interesse des Bestellers zurücktreten lassen" (so Reichelt / Lye, ZfIR 2018, 789), sondern stellt genau umgekehrt fest, dass "der Besteller (...) ein berechtigtes Interesse daran (hat), nur mit einem Sicherungsverlangen konfrontiert zu werden, das der durch die Kündigung bedingten Veränderung des Vergütungsanspruchs Rechnung trägt" (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, Rz. 25).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 14 U 1/12

    Zulässiges Teilurteil auf Leistung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2011 - 23 U 150/10

    Zivilprozess - Klage auf Vergütung + § 648a BGB-Sicherheit: Teilurteil zulässig?

  • KG, 07.06.2019 - 21 U 16/19

    Teilurteil über den Sockelbetrag eines umstrittenen Werklohnanspruchs:

  • OLG Hamm, 27.04.2021 - 24 U 198/20

    Unzulässiges Teilurteil; Bauhandwerkersicherung; Verbraucherbauvertrag

    Die Folge ist, dass über den Sicherungsanspruch auf erkannt unsicherer und nicht abschließend geklärter Tatsachengrundlage zu entscheiden ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2019 - 21 U 3/19 - zitiert nach juris).
  • KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21

    Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht kann Abschlag vornehmen!

    a) Dieser Anspruch scheitert nach allgemeiner Auffassung nicht daran, dass beide Parteien die Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrags erklärt haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In einem solchen Fall besteht der Sicherungsanspruch des Unternehmers fort (vgl. oben a)), aber er verringert sich ebenfalls auf den Betrag der Kündigungsvergütung (zuzüglich des Zuschlags von 10 %, vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Die Sicherheit aus § 650f Abs. 1 BGB hat sich nach Meinung des Senats auch auf diese Mehrvergütung zu erstrecken, wie sich aus dem Begriff "Zusatzaufträge" ergibt (vgl. KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In seinem Urteil vom 26. Juli 2019 (21 U 3/19) hat er sich mit kritischen Einwänden auseinandergesetzt, die vereinzelt dagegen erhoben worden sind.

    Auf diese Ausführungen wird hier verwiesen (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Somit ist es nach Meinung des Senats im Sicherungsprozess nicht kategorisch ausgeschlossen, von einer Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund und also einer Absenkung der Unternehmervergütung auf die kleine Kündigungsvergütung auszugehen, vielmehr gilt das Fehlen eines für den Besteller streitenden wichtigen Kündigungsgrunds nur für den Regelfall (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

  • KG, 11.11.2022 - 21 U 142/21

    Höhe der Bauunternehmersicherheit bei Streit über die Höhe der

    a) Dieser Anspruch scheitert nach allgemeiner Auffassung nicht daran, dass beide Parteien die Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrags erklärt haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In einem solchen Fall besteht der Sicherungsanspruch des Unternehmers fort (vgl. oben a)), aber er verringert sich ebenfalls auf den Betrag der Kündigungsvergütung (zuzüglich des Zuschlags von 10 %, vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Die Sicherheit aus § 650f Abs. 1 BGB hat sich nach Meinung des Senats auch auf diese Mehrvergütung zu erstrecken, wie sich aus dem Begriff "Zusatzaufträge" ergibt (vgl. KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In seinem Urteil vom 26. Juli 2019 (21 U 3/19) hat er sich mit kritischen Einwänden auseinandergesetzt, die vereinzelt dagegen erhoben worden sind.

    Auf diese Ausführungen wird hier verwiesen (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19, Rn. 25 ff).

    Somit ist es nach Meinung des Senats im Sicherungsprozess nicht kategorisch ausgeschlossen, von einer Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund und also einer Absenkung der Unternehmervergütung auf die kleine Kündigungsvergütung auszugehen, vielmehr gilt das Fehlen eines für den Besteller streitenden wichtigen Kündigungsgrunds nur für den Regelfall (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

  • BGH, 20.05.2021 - VII ZR 14/20

    Hinnahme eines Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

    Vielmehr ist zur Erreichung des gesetzgeberischen (Sicherungs-)Ziels ein etwaiger Unterschied bei der Bezifferung des - wesensmäßig eilbedürftigen - Sicherungsanspruchs aus § 648a BGB a.F. einerseits und des zu besichernden Vergütungsanspruchs andererseits hinzunehmen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2019 - 21 U 3/19 Rn. 19, BauR 2020, 1653; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Juni 2012 - 14 U 1/12 Rn. 18, NZBau 2013, 48).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.2021 - 22 U 267/20

    Vergütungsanspruch für diverse Bauarbeiten; Volle Vergütung nach

    Maßgeblich für die ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht kalkulierte Kosten (BGH, Urt. v. 16.11.2016 - VII ZR 314/13, BauR 2017, 306; BGH, Urt. v. 28.10.1999 - VII ZR 326/98, NJW 2000, 653; KG, Urt. v. 26.07.2019 - 21 U 3/19, BauR 2020, 1653; Schwenker/Rodemann, in: Erman, BGB, 16. Auflage, § 648 Rn. 6b; Schmitz, in: Kniffka/Jurgeleit, ibrOK-BGB, § 648 Rn. 86).
  • KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20

    Streit über die Vergütung für die Begutachtung eines Bauvorhabens: Herausgabe des

    Denn da der Bauvertrag zwischen der Klägerin und der M. gekündigt ist, senkt sich der Sicherungsanspruch der M. zumindest auf die große Kündigungsvergütung ab (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19), die um den Betrag der kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen unter der vollen vereinbarten Vergütung liegt.

    Eine solche Darlegung kann grundsätzlich mit einer Fotodokumentation über den vom Unternehmer erreichten Leistungsstand belegt werden, zumal im Sicherungsprozess eine vollständige Beweisaufnahme zu unterbleiben hat und das Gericht die Höhe der Sicherheit im Streitfall gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen hat, wobei es sich im Wesentlichen auf das Parteivorbringen stützen muss (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

  • KG, 30.03.2021 - 21 W 4/21

    Einstweilige Verfügung gegen die Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes

    Die genaue Höhe ist durch das Gericht in freier Überzeugung zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

    Bei der Schätzung der Höhe der Kündigungsvergütung ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Vertrag nicht vom Besteller aus wichtigem Grund gekündigt ist (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19), sodass der Unternehmer im Zweifel Anspruch auf Besicherung der "großen" Kündigungsvergütung gemäß §§ 648 bzw. 650f Abs. 5 BGB hat.

    (a) Wie bereits erwähnt ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Zweifel vom Fehlen eines für den Besteller streitenden wichtigen Kündigungsgrunds auszugehen ist, da er hierfür in aller Regel die Darlegungs - und Beweislast trägt (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Der Senat ist daran nicht gebunden, sondern kann auch einen geringeren Betrag ansetzen, wenn ihm ein entsprechender Wert in freier Überzeugung für eher zutreffend erscheint (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

  • OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22

    Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des

    An der gesetzgeberischen Zwecksetzung und der Möglichkeit, eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen zu können, ändert eine Kündigung des Bauvertrags grundsätzlich nichts, da der Sicherungsanspruch bereits mit dem Abschluss des Bauvertrags entstanden ist (Senat, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16, juris Rn. 61) und dem Grunde nach auch nach einer Kündigung des Vertrags fortbesteht (KG, Urteil vom 26. Juli 2019 - 21 U 3/19, juris Rn. 21).
  • LG Duisburg, 30.01.2020 - 21 O 54/16
    Macht ein Bauunternehmer in einer Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus einem Bauvertrag aus § 648a Abs. 1 BGB als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch § 631 Absatz 1 BGB geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden, § 301 Absatz 1 ZPO (vgl. KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19, OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2012, 14 U 1/12).

    Wegen der Eilbedürftigkeit eines Sicherungsprozesses (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, KG Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19, Urteil vom 15. Juni 2018.21 U 140/17) ist dies insbesondere dann geboten, wenn der Sicherungsanspruch bereits zur stattgebenden Entscheidung reif ist, der Vergütungsanspruch hingegen noch nicht.

    Der abweichenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011, 23 U 150/10) schließt sich die Kammer daher im Ergebnis nicht an (vgl. ebenso KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19).

    Dies gilt insbesondere auch im Fall einer Kündigung des Vertrages, weil der Werkunternehmer in diesem Fall regelmäßig nur noch einen Anspruch auf die infolge der Kündigung reduzierte Vergütung hat (vgl. hierzu im Einzelnen KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19).

  • OLG München, 09.02.2021 - 9 U 1546/20

    Voraussetzung eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhanderwerkersicherheit für

    Ob der zu sichernde Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe tatsächlich besteht, weil z. B., wie hier, Nachträge streitig sind, wird nur durch eine Beweiserhebung zu klären sein, die allerdings dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt (vgl. KG IBR 2020, 57).
  • LG Düsseldorf, 03.12.2021 - 6 O 138/20
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