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   KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04   

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https://dejure.org/2006,13432
KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04 (https://dejure.org/2006,13432)
KG, Entscheidung vom 16.11.2006 - 22 U 267/04 (https://dejure.org/2006,13432)
KG, Entscheidung vom 16. November 2006 - 22 U 267/04 (https://dejure.org/2006,13432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis bezüglich der Hervorrufung einer HWS-Distorsion (Schleudertrauma) durch einen Verkehrsunfall; Notwendige Mindestgeschwindigkeit für die Annahme einer HWS-Distorsion im Rahmen eines Anscheinsbeweises; Eintritt einer Verletzung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 391; ; ZPO § 402; ; ZPO § 412; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; LBG § 52; ; PflVG § 3; ; StVG § 7; ; StVG § 17 a. F.; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Schadensersatz wegen fehlendem Nachweis der Kausalität erlittener Verletzungen als Unfallfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 837
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04
    Das gilt, obwohl die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - NJW 2003, 1116 ff m. w. N.).

    Dabei hat der Sachverständige entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 = NJW 2003, 1116 ff) auch bei einer unter 7 km/h liegenden Geschwindigkeitsänderung die Entstehung einer Distorsion der Halswirbelsäule in besonderen Fällen für möglich gehalten, etwa beim Vorliegen von hier unstreitig nicht vorhandenen Vorschädigungen und/oder hier ebenfalls nicht ersichtlichen besonderen Umständen, wie z. B. fehlenden Kopfstützen.

  • KG, 27.02.2003 - 12 U 8408/00

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Kein Anscheinsbeweis für unfallbedingte

    Auszug aus KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04
    Denn nach dem zur Frage der Geschwindigkeitsänderung des Polizeifahrzeuges überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dnnnn vom 27. August 2003, das insoweit vom Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen wird und dem sich der Senat insoweit anschließt, beträgt die anhand der Auswertung des in dem Polizeifahrzeug befindlichen Unfalldatenschreibers ermittelte, durch den Anstoß verursachte Geschwindigkeitsänderung des Polizeifahrzeuges aufgerundet lediglich 7 km/h. Bei einer derart geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von weniger als 15 km/h ist die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer durch den Aufprall hervorgerufenen Verletzung der Halswirbelsäule jedoch allenfalls sehr gering, so dass hier nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts kein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Unfall eine HWS-Verletzung hervorgerufen hat (vgl. etwa nur KG Urteil vom 21.10.1999 - 12 U 8303/95 - KGR Berlin 2000, 81 und NJW 2000, 877; KG Urteil vom 27.02.2003 - 12 U 8408/00 - KGR Berlin 2003, 156 und NZV 2003, 281 m. zahlreichen w. N).

    Der Senat teilt nicht die in der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 - 12 U 8408/00 - , a.a.O., vertretene Auffassung, nach der dem gerade nicht Verletzten aufgrund der ärztlichen Diagnose ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden und Fahrtkosten zu Ärzten u.s.w. zustehen soll.

  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02

    Personenschaden - Heilungskosten-Ersatz; kein Ersatz vorsorglicher Fahrt-,

    Auszug aus KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04
    Ansprüche auf Ersatz von Kosten für eine ärztliche Behandlung und für Atteste sind daher von der Haftung für eine Körper- oder Gesundheitsverletzung abhängig (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2003 - 6 U 99/02), die hier gerade nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen worden ist.
  • LG Berlin, 11.10.2004 - 24 O 154/02
    Auszug aus KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04
    Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 154/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BGH, 03.03.1998 - X ZR 106/96

    Hinzuziehung einer Gemeindeprüfungsanstalt als Sachverständiger; Beeidigung des

    Auszug aus KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04
    Von einer Beeidigung des Sachverständigen, deren Notwendigkeit sich in Anbetracht der Vorschrift des § 402 ZPO nach § 391 ZPO beurteilt (vgl. BGH NJW 1998, 3355/3356 m. w. N.), hat der Senat trotz eines entsprechenden Einwandes des Klägers abgesehen, weil er sie nicht für geboten erachtet.
  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

    Auszug aus KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04
    Denn nach dem zur Frage der Geschwindigkeitsänderung des Polizeifahrzeuges überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dnnnn vom 27. August 2003, das insoweit vom Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen wird und dem sich der Senat insoweit anschließt, beträgt die anhand der Auswertung des in dem Polizeifahrzeug befindlichen Unfalldatenschreibers ermittelte, durch den Anstoß verursachte Geschwindigkeitsänderung des Polizeifahrzeuges aufgerundet lediglich 7 km/h. Bei einer derart geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von weniger als 15 km/h ist die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer durch den Aufprall hervorgerufenen Verletzung der Halswirbelsäule jedoch allenfalls sehr gering, so dass hier nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts kein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Unfall eine HWS-Verletzung hervorgerufen hat (vgl. etwa nur KG Urteil vom 21.10.1999 - 12 U 8303/95 - KGR Berlin 2000, 81 und NJW 2000, 877; KG Urteil vom 27.02.2003 - 12 U 8408/00 - KGR Berlin 2003, 156 und NZV 2003, 281 m. zahlreichen w. N).
  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet ( BGH , BGHZ 4, Seiten 192 ff.; BGH , VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH , BGHZ 53, Seiten 245 ff.; BGH , VersR 1989, Seiten 758 f.; BGH , VersR 1977, Seite 721; BGH , VersR 2003, Seiten 474 ff. = NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH , NJW 2008, Seiten 2845 f.; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; KG Berlin , VersR 2008, Seiten 837 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: N ZV 2011,Seite 91 = FD-StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok.
  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet ( BGH , BGHZ 4, Seiten 192 ff.; BGH , VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH , BGHZ 53, Seiten 245 ff.; BGH , VersR 1989, Seiten 758 f.; BGH , VersR 1977, Seite 721; BGH , VersR 2003, Seiten 474 ff. = NZV 2003, Seiten 167 ff. = r + s 2003, Seiten 172 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 162 f. = MDR 2003, Seiten 566 f. = ZfSch 2003, Seiten 287 ff. = VRS Band 104, Seiten 426 ff. = VerkMitt 2003, Nr. 79 = DAR 2003, Seiten 218 ff. = NJW 2003, Seiten 1116 ff. ; BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f. = Schaden-Praxis 2008, Seiten 321 ff. = r + s 2008, Seiten 397 ff. = MDR 2008, Seiten 1093 f. = DAR 2008, Seiten 587 f. = ZfSch 2008, Seiten 565 ff. = NZV 2008, Seiten 501 f. = VRS Band 115 { 2008 } , Nr. 31, Seiten 103 ff.; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; KG Berlin , Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff. = VersR 2008, Seiten 837 ff. ).

    Eine Vernehmung der angeblich an der HWS geschädigten Zeugin R. S. zu der Unfallursächlichkeit der behaupteten HWS -Verletzung ist hier im Übrigen zwar durch das Gericht am 09.06.2009 erfolgt, jedoch ist - mangels eigener Sachkunde - dies wohl kein geeignetes Beweismittel hinsichtlich der von der Klägerseite behaupteten HWS -Verletzung ( KG Berlin , Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff. = VersR 2008, Seiten 837 f. ).

    Wenn nämlich bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht auf den streitigen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen zur Beseitigung der Beschwerden unfallursächlich geworden sind, da eine Ersatzpflicht der Unfallgegner in der Regel eine Körper- oder Gesundheitsverletzung voraussetzt, die auch durch den streitigen Verkehrsunfall verursacht wurde ( KG Berlin , VersR 2008, Seiten 837 f. = Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff.; OLG Hamm , r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f.; AG Dresden , Schaden-Praxis 2004, Seiten 122 f.; AG Köln , Schaden-Praxis 2005, Seite 377; AG Annaberg , Schaden-Praxis 2005, Seite 377 ), selbst wenn die Therapie bzw. Behandlung ggf. der Wiederherstellung der allgemeinen Gesundheit gedient haben mögen.

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 5 U 36/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

    Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers, die hier bereits vor der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen mit Schreiben der Beklagten vom 8.2.2011 (Bl. 65 d.A.) erfolgt ist, ändert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114; Senat, Urt. v. 20.6.2007 - 5 U 70/07 - VersR 2008, 837; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 47 Rdn. 172).

    Zugleich ermöglicht sie diesem eine Ausgrenzung von in der Regel nur schwer abgrenzbaren und überschaubaren Spätschäden, die er vom Versicherungsschutz ausnehmen will (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2015 - IV ZR 104/13 - VersR 2015, 150;Urt. v. 7.3.2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114; Senat, Urt. v. 20.6.2007 - 5 U 70/07 - VersR 2008, 837; OLG Celle, RuS 2009, 122; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13; Kloth, Private Unfallversicherung, G Rdn. 26, S. 106).

  • OLG München, 05.04.2019 - 10 U 1389/18

    Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls

    Im Detail erläuterte der Sachverständige, weshalb die Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sein Gutachtensergebnis nicht in Frage stellen, weshalb so unspezifische Feststellungen wie "die Steilstellung der Wirbelsäule" keinen sicheren Hinweis auf eine Unfallbedingtheit der Beeinträchtigung zulassen (vgl. hierzu auch KG NZV 2004, 252; NZV 2004, 460; 2007, 146; VersR 2008, 837).
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