Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11 (HS), 26-IV-11 (e.A.)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24578
VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11 (HS), 26-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,24578)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11.03.2011 - 25-IV-11 (HS), 26-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,24578)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11. März 2011 - 25-IV-11 (HS), 26-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,24578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,24578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    2. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, weshalb das Oberlandesgericht Dresden bei Anwendung des § 73 Satz 1 IRG unter Beachtung der von ihm selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2005, BVerfGE 113, 154; Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) gegen das aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Abs. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe, das möglicherweise inhaltsgleich in Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 SächsVerf enthalten ist, oder das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich verbürgte Willkürverbot verstoßen haben könnte.

    a) Das Bundesverfassungsgerichts verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass deutsche Gerichte im Auslieferungsverfahren prüfen müssen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (BVerfGE 113, 154 [162]).

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach US-amerikanischem Recht stellt daher nicht unbedingt eine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar (vgl. BVerfGE 113, 154 [165 f.]).

    (1) Auch im Auslieferungsverfahren nach §§ 2 ff. IRG gilt, dass das Fachgericht für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zuständig ist und demgegenüber der Verfassungsgerichtshof Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung nur am Willkürmaßstab des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf prüft (vgl. BVerfGE 113, 154 [166]; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [137]).

    Diese Argumentation ist keineswegs fernliegend; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 113, 154 ff.).

  • BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09

    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Gnadenakt (wie in einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall erwogen, BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) erst nach Eintritt eines "unumkehrbaren physischen Verfallsprozesses" des Betreffenden möglich sei.

    2. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, weshalb das Oberlandesgericht Dresden bei Anwendung des § 73 Satz 1 IRG unter Beachtung der von ihm selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2005, BVerfGE 113, 154; Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) gegen das aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Abs. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe, das möglicherweise inhaltsgleich in Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 SächsVerf enthalten ist, oder das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich verbürgte Willkürverbot verstoßen haben könnte.

    Die insbesondere aus dem Schutz der Menschenwürde folgenden unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze sind nur dann nicht mehr gewahrt, wenn diese Strafe "ohne hinreichende praktische Aussicht - sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren - auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird" (BVerfG StraFo 2010, 63 [64]).

    b) Das Oberlandesgericht Dresden hat diese sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an einen menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe in seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 unter Ziffer II Nr. 3 Buchst. b der Entscheidungsgründe ausführlich und teils nochmals in seinem Beschluss vom 8. Februar 2011 dargestellt, ferner auch geprüft, ob für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft eine "praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit" (BVerfG StraFo 2010, 63 [64]) besteht, und diese Frage am Ende auf Grundlage der Auskunft des US-Justizministeriums vom 28. November 2010 bejaht.

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    Eine grundrechtswidrige Anwendung von Bundesrecht darf der Verfassungsgerichtshof jedoch aufgrund der Art. 142 und 31 GG nur feststellen, soweit die gerügten Grundrechte der Sächsischen Verfassung inhaltsgleich im Grundgesetz verbürgt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [373 f.]).

    Insbesondere kann er in entsprechenden Fällen die Schutzwirkungen der Grundrechte der Sächsischen Verfassung nicht weiter als die der inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes bemessen, sofern das Bundesrecht dem Landesrecht nicht einen Ausgestaltungsspielraum belässt (BVerfGE 96, 345 [366]).

    Hinsichtlich der Reichweite des Schutzes grundgesetzlicher Grundrechte ist der Verfassungsgerichtshof gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden (BVerfGE 96, 345 [375]).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    (1) Auch im Auslieferungsverfahren nach §§ 2 ff. IRG gilt, dass das Fachgericht für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zuständig ist und demgegenüber der Verfassungsgerichtshof Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung nur am Willkürmaßstab des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf prüft (vgl. BVerfGE 113, 154 [166]; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [137]).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 32-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    Willkür liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich damit der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 32-IV-09 [HS]/Vf. 33-IV-09 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10

    Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    Mit seiner am 18. Februar 2011 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2011 (OLG Ausl 179/10), mit dem seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika für zulässig erklärt wurde, sowie einen Beschluss vom 8. Februar 2011, mit dem eine dagegen erhobene Gegenvorstellung verworfen wurde.
  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    Vielmehr genügt jedenfalls, wenn - wie im polnischen Gnadenrecht - für die Gnadenentscheidung keinerlei tatbestandliche Einschränkungen vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 35 ff.), BVerfGE 113, 154, 166 f.), sondern - sogar durch ein justizförmiges Verfahren - gewährleistet ist, dass sachgerechte Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, also hierzu erforderlichenfalls Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen werden, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zur Gnadenentscheidung Berufene diese bei seiner Entscheidung außer Betracht lässt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl-III- 41/05 (juris - Tz. 38); zum ungarischen Gnadenrecht auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 (juris - Tz. 24 f.); zum Gnadenrecht der Vereinigten Staaten von Amerika: OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OLG Ausl 179/10 (juris - Tz. 33 ff.); dazu auch VerfG-Sachsen, Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25-IV-11 HS, Vf. 26-IV-11 e.A. (juris - Rn. 15 ff.)).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    Da vorliegend eine Verletzung von Grundrechten der Sächsischen Verfassung durch die Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und damit von Normen des Bundesrechts gerügt wird, ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof eine grundrechtswidrige Anwendung von Bundesrecht aufgrund der Art. 142 und 31 GG nur feststellen darf, soweit die gerügten Grundrechte der Sächsischen Verfassung inhaltsgleich im Grundgesetz verbürgt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25-IV-11 [HS]/Vf. 26-IV-11 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [373 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 45-IV-21
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass der Verfassungsgerichtshof eine grundrechtswidrige Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes aufgrund der Art. 142 und 31 GG nur feststellen darf, soweit die gerügten Grundrechte der Sächsischen Verfassung inhaltsgleich im Grundgesetz verbürgt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 6-IV-20; Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25IV-11 [HS]/Vf. 26-IV-11 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [373 f.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht