Rechtsprechung
   BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11762
BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11 (https://dejure.org/2013,11762)
BAG, Entscheidung vom 26.03.2013 - 3 AZR 68/11 (https://dejure.org/2013,11762)
BAG, Entscheidung vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 (https://dejure.org/2013,11762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,11762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Tarifvertrags

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung eines Tarifvertrags

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Tarifvertrags

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 70/07

    Konkurrentenklage - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26) .
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291) .
  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 TV-Ärzte/VKA § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919) .
  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11) .
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 382/08

    Anrechnung von Zeiten als Arzt/Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291) .
  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 TV-Ärzte/VKA § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919) .
  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 852/09

    Verweis auf Hamburgisches Ruhegeldgesetz - Auslegung - Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14) .
  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 944/08

    Auslegung einer tarifvertraglichen Verweisungsklausel

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291) .
  • BAG, 11.07.2012 - 10 AZR 236/11

    Jahressonderzahlung - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291) .
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 286/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11
    Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11) .
  • LAG Düsseldorf, 03.12.2010 - 9 Sa 428/10
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 457/21

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wurde vom Senat bereits für zulässig angesehen (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 18 ff.) und im Tenor der Entscheidung klargestellt.

    Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. BAG 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 45; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 21) .

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 26. März 2013 angenommen hat, ist die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR dahin auszulegen, dass sie den von der Beklagten gewährten Energiekostenrabatt als "gewährte betriebliche Sozialleistung" in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für die Betriebsrentner fortführt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 24 ff.) .

    Da der Energiekostenrabatt von der Beklagten nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den sog. heutigen Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) .

    Die Regelung stellt in keiner Weise auf den Rechtsgrund der Gewährung der angesprochenen betrieblichen Sozialleistungen ab, sondern allein auf das tatsächliche Gewähren (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 31) .

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2013 ausgeführt hat, sind damit diejenigen Arbeitnehmer abzugrenzen, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten: Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt; die "heutigen" Arbeitnehmer müssen hingegen nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) .

    d) Der Inhalt des Anspruchs ändert sich nicht, wenn der Stichtag nicht, wie der Senat in seiner Entscheidung 2013 angenommen hat (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) und wie ihn der ÄTV-SR bestimmt, der 1. Januar 2007 war, sondern - wie die Beklagte und das Berufungsgericht meinen - der 1. Oktober 2007, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Umwandlung der Gesellschaften der WSW-Unternehmensgruppe im Handelsregister eingetragen und der Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Wechsel der Leitungsmacht iSd. § 2 Abs. 2 TV-SR vollzogen war.

    Hätten die Tarifvertragsparteien den Anspruch, den der Senat im März 2013 anerkannt hat (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 -) , nachträglich mit Rückwirkung abschaffen wollen, hätten sie dies ausdrücklich geregelt.

    Auch der Hinterbliebene ist von der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR geschützt und kann den Energierabatt iHv. 25 vH verlangen; die Klägerin begehrt erfolgreich die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 32) .

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 42/22

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

    Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - ersetze ebenfalls keinen Vortrag.

    Der Antrag wurde vom Senat bereits für zulässig angesehen (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 18 ff.) .

    Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. BAG 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 45; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 21) .

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 26. März 2013 angenommen hat, ist die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR dahin auszulegen, dass sie den von der Beklagten gewährten Energiekostenrabatt als "gewährte betriebliche Sozialleistung" in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für die Betriebsrentner fortführt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 24 ff.) .

    Da der Energiekostenrabatt von der WSW nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den sog. heutigen Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) .

    Die Regelung stellt in keiner Weise auf den Rechtsgrund der Gewährung der angesprochenen betrieblichen Sozialleistungen ab, sondern allein auf das tatsächliche Gewähren (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 31) .

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2013 ausgeführt hat, sind damit diejenigen Arbeitnehmer abzugrenzen, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten: Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt; die "heutigen" Arbeitnehmer müssen hingegen nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) .

    d) Der Inhalt des Anspruchs ändert sich nicht, wenn der Stichtag nicht, wie der Senat in seiner Entscheidung 2013 angenommen hat (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) , der 1. Januar 2007 war, sondern - wie die Beklagte und das Berufungsgericht meinen - der 1. Oktober 2007, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Umwandlung der Gesellschaften der WSW-Unternehmensgruppe im Handelsregister eingetragen und der Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Wechsel der Leitungsmacht iSd. § 2 Abs. 2 TV-SR vollzogen war.

    Auch die Hinterbliebene ist von der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR geschützt und kann den Energierabatt iHv. 25 vH verlangen; der Kläger begehrt erfolgreich die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 32) .

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 211/22

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

    Der Antrag wurde vom Senat bereits für zulässig angesehen (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 18 ff.) .

    Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. BAG 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 45; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 21) .

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 26. März 2013 angenommen hat, ist die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR dahin auszulegen, dass sie den von der Beklagten gewährten Energiekostenrabatt als "gewährte betriebliche Sozialleistung" in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für die Betriebsrentner fortführt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 24 ff.) .

    Da der Energiekostenrabatt von der Beklagten nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den sog. heutigen Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) .

    Die Regelung stellt in keiner Weise auf den Rechtsgrund der Gewährung der angesprochenen betrieblichen Sozialleistungen ab, sondern allein auf das tatsächliche Gewähren (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 31) .

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2013 ausgeführt hat, sind damit diejenigen Arbeitnehmer abzugrenzen, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten: Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt; die "heutigen" Arbeitnehmer müssen hingegen nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) .

    d) Der Inhalt des Anspruchs ändert sich nicht, wenn der Stichtag nicht, wie der Senat in seiner Entscheidung 2013 angenommen hat (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 28) , der 1. Januar 2007 war, sondern - wie die Beklagte und das Berufungsgericht meinen - der 1. Oktober 2007, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Umwandlung der Gesellschaften der WSW-Unternehmensgruppe im Handelsregister eingetragen und der Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Wechsel der Leitungsmacht iSd. § 2 Abs. 2 TV-SR vollzogen war.

    Auch die Hinterbliebene ist von der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR geschützt und kann den Energierabatt iHv. 25 vH verlangen; der Kläger begehrt erfolgreich die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten (vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 32) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht