Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 331 StGB; § 333 StGB; § 263 StGB; § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW; Art. 3 Abs. 1 GG; § 25 PartG; Art. 103 Abs. 2 GG
Vorteilsannahme (Parteispenden; Wahlkampfspenden); Vorteilsgewährung; Betrug (Gehilfenvorsatz; staatliche Parteienfinanzierung; falsche Angabe des Parteispenders: natürliche Person, juristische Person; Schutzzweck der Norm; zweifelndes Opfer); passive Chancengleichheit der Wahl; Drittmittelwerbung durch Hochschullehrer (BGHSt 47, 295); Bestimmtheitsgebot; Unrechtsvereinbarung; Amtsträger; Bürgermeister; Fall Kremendahl; Partei (Einflussspende; Rechenschaftsbericht). - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger
Besprechungen u.ä. (3)
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen
(Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)
Oberbürgermeister-Fall
§ 331 Abs. 1 StGB
Vorteilsannahme; Unrechtsvereinbarung; Dienstausübung; Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger - pruf.de
, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)
Der Fall "Kremendahl" als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB (Dr. Mark Deiters; MIP 2004, 18)
- HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Strafrechtliche Bekämpfung politischer Korruption und das Erfordernis einer verwerflichen Mittel-Zweck-Relation (Dominik Brodowski; HRRS 7/2009, S. 277 ff.)
Sonstiges (4)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.10.2004, Az.: 3 StR 301/03 (Einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger)" von Prof. Dr. Dieter Dölling, original erschienen in: JR 2005, 519 - 521.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 28.10.2004, 3 StR 301/03 (Wahlkampfspenden-Einwerbung durch Amtsträger)" von Ministerialrat Dr. Matthias Korte, original erschienen in: NStZ 2005, 512 - 513.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Korruption und Betrug durch Parteispenden" von PrivDoz. Dr. Frank Saliger und RegDir. Dr. Stefan Sinner, original erschienen in: NJW 2005, 1073 - 1078.
- wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Hans Kremendahl
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 19.12.2002 - 26 KLs 835 Js 153/02
- BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
- LG Dortmund, 16.03.2006 - KLs 835 Js 153/02 14 V P 3/05
- BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 49, 275
- NJW 2004, 3569
- NStZ 2005, 509
- JR 2005, 509
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07
Vorteilsnahme (Vorsatz); Bestechlichkeit (Vorsatz); Amtsträger; Wahlkampfspenden; …
Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle von Unterstützung im Wahlkampf ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will.
Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte ( BGHSt 49, 275) und das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise abgetrennt worden ist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht Dortmund nur noch über die Vorwürfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden.
aa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2004 ( BGHSt 49, 275, 291 ff.) zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 331 StGB in den Fällen angestellt hat, in denen ein Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein Wahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise missverstanden.
Die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache näher ausgeführt hat ( BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Umständen schwierig sein.
Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle der vorliegenden Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will.
Der dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als Drittem (vgl. BGHSt 49, 275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen, mit denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterstützte.
- BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07
Strafrecht - Mitarbeit eines Landesamtsangestellten bei GmbH
Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).
Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334;… BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).
Ist die Vornahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann daraus aber nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).
- BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07
Strafrecht - Hilfe bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).
Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher Käuflichkeit eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334;… BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).
Ist die Vornahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann aber daraus nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).
- AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 114 Js 78/05 Der Angeklagte war zur Tatzeit, nämlich in den Jahren 2003 und 2004 Beamter und damit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB und tauglicher Täter des Sonderdelikts Vorteilsannahme, denn er war als Beigeordneter und Kämmerer der Stadt G kommunaler Wahlbeamter im Sinne der §§ 70, 71 GO NRW, 195 LBG NRW (Hierzu auch BGH - Kremendahl, 3 StR 301/03).
Hierdurch sollten auch solche Vorteile in den Tatbestand einbezogen werden, durch die nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben werden soll (Vgl. hierzu BGH - Kremendahl - 3 StR 301/03).
Maßgeblich ist, ob die Einladenden den in der Einladung (zu fachlichen und/oder touristischen Reisen) liegenden Vorteil mit der Dienstausübung des Angeklagten im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpfen wollten, wobei der Vorteil bereits dann "für" die Dienstausübung gewährt wird, wenn eine allgemeine Verknüpfung mit der Dienstausübung beabsichtigt ist (vgl. insoweit BGH 4 StR 99/07, BGHSt 49, 275; BGH NStZ 2005, 334).
Soweit schließlich eingewandt wird, man hätte sich durch solche Einladungen nicht beeinflussen lassen, ändert dies an der Unrechtsvereinbarung nichts, denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens und daher die Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 331 StGB - das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung - nicht ausgeräumt (Vgl. BGH - Kremendahl - 3 StR 301/03).
Darüber hinaus werden von § 331 StGB nun auch solche Fälle erfasst, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine Diensthandlung, aber zu Gunsten einer Personenvereinigung annimmt oder sich versprechen lässt und damit der Amtsträger jedenfalls mittelbar besser gestellt wird, da die geschützten Rechtsgüter durch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie bei Vorteilen, die dem Amtsträger unmittelbar zu Gute kommen (BGH - Kremendahl - 3 StR 301/03).
- BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
Vorteilsgewährung (Begriff der Unrechtsvereinbarung: Zielsetzung der …
Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. [insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). - BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09
Grenzen der Protokollberichtigung mit der Folge einer "Rügeverkümmerung" …
Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 28. Oktober 2004 (3 StR 301/03 = BGHSt 49, 275) und vom 28. August 2007 (3 StR 212/07 = NJW 2007, 3446) für eine einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden für einen Amtsträger aufgestellt hat, sind nur anwendbar, wenn es sich um eine grundsätzlich zulässige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer "Klimapflege" handelte und nicht um eine unzulässige Einflussspende mit dem Ziel, ein bestimmtes, dem Spender wirtschaftlich vorteiliges dienstliches Verhalten des Amtsträgers als Gegenleistung zu erlangen (§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.).Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 28. Oktober 2004 (3 StR 301/03 = BGHSt 49, 275) und vom 28. August 2007 (3 StR 212/07 = NJW 2007, 3446) für eine einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden für einen Amtsträger aufgestellt hat, sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich zulässige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer "Klimapflege" handelte, sondern um eine unzulässige Einflussspende mit dem Ziel, ein bestimmtes, dem Spender wirtschaftlich vorteiliges dienstliches Verhalten des Amtsträgers als Gegenleistung zu erlangen (§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.).
- BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07
Bankrott (Beihilfe); Untreue (Pflichtwidrigkeit und kommunalrechtliches …
Solches ist aber erforderlich, weil auch im Rahmen des Tatbestands des § 331 StGB der Angeklagte diesen Zusammenhang erkennen oder mindestens billigend in Kauf nehmen muss ( BGHSt 49, 275, 296). - BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz …
Es ist ausreichend, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571), wodurch auch schon einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird (…vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2).Nach der Neufassung ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;… Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird (…vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2).
- AG Gummersbach, 27.04.2009 - 82 LS 55/08 Vielmehr genügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (zu vgl. BGH 3 StR 301/03 - Urt. v. 28.10.2004 - "Fall Kremendahl I").
Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit des Vorteilsempfängers bedarf es nicht (zu vgl. BGH 3 StR 301/03 - Urt. v. 28.10.2004 - "Fall Kremendahl I").
Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit des Vorteilsempfängers bedarf es nicht (zu vgl. BGH 3 StR 301/03 - Urt. v. 28.10.2004 - "Fall Kremendahl I").
- OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09
Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben
Der Senat hat ergänzend erwogen, ob die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme tragen, der Angeklagte habe sich für die Dienstausübung einen Vorteil "versprechen" lassen und dadurch eine andere Tatbestandsvariante des § 331 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 49, 275 [282]).Dabei genügt es nunmehr, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 [281] - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6 [14 f.]).
Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein - zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6 [16]; 49, 275 [282 f.]).
- BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05
Bestechlichkeit (konkludentes Fordern eines Vorteils); Amtsträger …
- BGH, 12.07.2006 - 2 StR 557/05
Fall Trienekens; Bestechlichkeit (Amtsträgereigenschaft: kommunale Mandatsträger, …
- BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
Parteienuntreue (unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den …
- BGH, 07.07.2005 - 4 StR 549/04
Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände (Vorteilsannahme; Vereinbarung der …
- BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06
Einstellung des Verfahrens (geringe Schuld; CDU-Parteispende).
- KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter …
- LG Karlsruhe, 28.11.2007 - 3 KLs 620 Js 13113/06
Vorteilsgewährung: Übersendung von Gutscheinen für WM-Eintrittskarten an …
- LG Wuppertal, 06.12.2005 - 22 KLs 85 Js 37/03
Strafrecht
