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   BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06   

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https://dejure.org/2006,6767
BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06 (https://dejure.org/2006,6767)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - 3 StR 93/06 (https://dejure.org/2006,6767)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - 3 StR 93/06 (https://dejure.org/2006,6767)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 § 29a § 30
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Drogenkurier

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Gemessen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3793) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Eigennützigkeit des Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).
  • BGH, 11.08.2004 - 2 StR 34/04

    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Doppelmordes an eigenen Kindern

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Im Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003, 364).
  • BGH, 22.07.2003 - 5 StR 162/03

    Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Tenorierung; Anrechnung

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Im Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003, 364).
  • BGH, 28.11.1995 - 1 StR 619/95

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Besitzen - Beihilfe - Verurteilung - V-Mann -

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte indessen jedenfalls des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Winkler, NStZ 2005, 315 f.) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    In der Urteilsformel ist der Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten R. S. und E. S. in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Beschl. vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06 jew. m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    Da der Angeklagte W. nach den Feststellungen in diesen drei Fällen jeweils ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte, um seine Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln, decken sich die Ausführungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils mit einem Teilakt des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln, nämlich dem Transport des Heroins, sodass Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen diesen Delikten gegeben ist (BGH, Beschluss von 6. April 2006 - 3 StR 93/06, StraFo 2006, 342; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff., Rn. 472 f. mwN).
  • BGH, 29.03.2022 - 2 StR 25/22

    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in

    Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 16/05; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
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