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   OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21   

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https://dejure.org/2023,26748
OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21 (https://dejure.org/2023,26748)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2023 - 30 U 81/21 (https://dejure.org/2023,26748)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 2023 - 30 U 81/21 (https://dejure.org/2023,26748)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Unzulässige Abschalteinrichtung, Kühlmittelsolltemperatur-Regelung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 31, 249, 823 Abs. 2, 826; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2
    Abgase, Abgasskandal, Abschalteinrichtung, Dieselfahrzeug, Differenzschaden, Emissionen, Fahrlässigkeit, Kühlmittelsolltemperatur-Regelung, Thermofenster, trade off, unvermeidbarer Verbotsirrtum, Verschulden, Vorteilsausgleichung, unzulässige Abschalteinrichtung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen; Fahrlässigkeit; Kühlmittelsolltemperatur-Regelung; Thermofenster; trade off; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Verschulden; Vorteilsausgleichung; unzulässige Abschalteinrichtung

  • rechtsportal.de

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen; Fahrlässigkeit; Kühlmittelsolltemperatur-Regelung; Thermofenster; trade off; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Verschulden; Vorteilsausgleichung; unzulässige Abschalteinrichtung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Unzulässige Abschalteinrichtung - Kühlmittelsolltemperatur-Regelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kühlmittelsolltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung; Schadensersatzhaftung des Fahrzeugherstellers wegen fahrlässigen Verhaltens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 229
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Nach dem - zeitlich erst deutlich nach dem vorliegenden landgerichtlichen Urteil ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, das im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21 - ergangen ist, ist das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (juris, Rn. 28 ff., Rn. 32).

    Ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz kann mithin jede Norm des objektiven Rechts sein, sofern darin ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausgesprochen wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 25.01.1977 - VI ZR 29/75, juris, Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.03.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 32).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu Recht angenommen, dass der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollen Wertungswidersprüche vermieden werden, nur unter Einbeziehung auch der Kaufentscheidung und damit letztlich der Annahme einer drittschützenden Wirkung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB gewährleistet werden kann (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 30).

    Unzutreffend ist eine Übereinstimmungserklärung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausweist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 34).

    Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des NEFZ auch bei veränderter Funktion eingehalten wurden, ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 hingegen nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 51).

    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 11 ff.).

    Es besteht insoweit kein Klärungsbedarf im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 17).

    Zur Erwerbskausalität kann sich der Kläger bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag über das streitbefangene Fahrzeug zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 55).

    Vielmehr tritt, sofern nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist, die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein, wobei für die Haftung ein fahrlässiger Verstoß genügt (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 36 ff.).

    Denn steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der zuständigen obersten deutschen Behörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 65).

    Die nationale Zulassungs- (Typgenehmigungs-) Behörde hat also - im Übrigen ebenso wie weitere europäische nationale Zulassungsbehörden, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht anderes verstanden als die Beklagte, so dass ein Verschulden der Beklagten insoweit nicht gegeben ist (Senat, Urteil vom 02.08.2023 - 30 U 23/21, juris, Rn. 96; so auch OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2022 - 13 U 329/21; Beschluss vom 21.06.2022 - 28 U 114/21; KG, Urteil vom 16.06.2022 - 4 U 128/21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZR 1570/22, BeckRS 2023, 12546; BGH, Beschluss vom 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22, BeckRS 2023, 11640; BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZR 663/22, BeckRS 2023, 7208; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 62 ff.).

    Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 59 ff.).

    Eine Entlastung der Beklagten mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von derartigen Funktionen ein allgemeiner Industriestandard zugrunde liege, kommt nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 70).

    Die von der Beklagten selbst angestellten Erwägungen zur Zulässigkeit der KSR genügen für sich genommen zu ihrer Entlastung schon insoweit nicht, als es sich hierbei zum damaligen Zeitpunkt um eine nicht in ihrem Sinne geklärte Rechtslage handelte, weswegen sie eine abweichende Beurteilung ihres Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung absehen musste (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 69).

    Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs erfolgen vor allem um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 40 f.).

    Für die Schadensentstehung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, so dass späteren Maßnahmen des KBA schon deshalb keine Bedeutung mehr zukommen kann (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 42).

    Das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls sind zu bewerten (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 75 ff.).

    Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 80).

    Denn diese übersteigen den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 80 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, Rn. 16 ff.).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Jedenfalls müssen die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 16).

    Dieser liegt zwischen +20 °C und +30 °C. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die Abgasrückrührung reduziert, aber auch reaktiviert und wieder abgeschaltet werde, wenn außen Temperaturen von unter +17 °C und über +30 °C herrschten, lässt sich dem eine auf den Prüfstandbetrieb zugeschnittene Funktionsweise des Thermofensterns indes nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, BeckRS 2021, 30607 Rn. 15).

    Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung der Behörde und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 26), sind vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen.

    Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 40; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 23 ff.).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Nach dem - zeitlich erst deutlich nach dem vorliegenden landgerichtlichen Urteil ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, das im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21 - ergangen ist, ist das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (juris, Rn. 28 ff., Rn. 32).

    Denn hierbei verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Schadensersatzansprüche der Käufer nicht durch nationale Rechtsvorschriften unmöglich oder übermäßig erschwert werden dürfen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 -, NJW 2023, 1111, Rn. 93).

    Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen wie aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, nämlich dem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66), folgt bereits, dass jedenfalls eine solche Abschalteinrichtung unabhängig davon, ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist, unzulässig ist, die - wie die KSR der Beklagten im streitbefangenen Fahrzeugtyp - bewusst so programmiert ist, dass sie grundsätzlich nicht während der gesamten Fahrt unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, sondern nur während eines kurzen, die Zeit des Anlassens des Motors aber deutlich übersteigenden Zeitraums (Senat, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 78/21, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 63, NJW 2022, 2605).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Ferner ist allein der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwa zu sehende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht bereits geeignet, ein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 26).

    Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens eines Verschleierns der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Umstände gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 24).

    Nach Maßgabe der angeführten Grundsätze genügt allein die Verwendung eines Thermofensters nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens selbst dann nicht, wenn man die Unzulässigkeit desselben zugunsten des Klägers unterstellt (Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13 ff.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Da ihm mit der unzulässigen Abschalteinrichtung prinzipiell Maßnahmen bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 FZV drohen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 19 ff.), steht die zweckentsprechende Nutzung des erworbenen Fahrzeugs in Frage.

    Die Nutzungsvorteile errechnen sich bei 78.222 gefahrenen Kilometern und einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km, die innerhalb des üblichen Schätzrahmens bei Personenkraftwagen mit einem 2, 0 l-Motor liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 83), nach der Formel Bruttokaufpreis x vom Kläger gefahrene Kilometer seit Erwerb: erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt wie folgt:.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Nach vorgenannter Maßgabe stellt sich aber in jedem Fall die im streitbefangenen Fahrzeug verbaute KSR, und zwar mit der konkreten Steuerung ihrer Funktionalität in Abhängigkeit von bestimmten Parametern - hierbei handelt es sich sodann um ein Konstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18, juris, Rn. 59 ff.) -, als unzulässig dar.

    Derlei Technologien, die die Emissionen schon im Vorhinein, d.h. bei ihrer Entstehung verringern, sind sog. Emissionskontrollsysteme im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18, juris, Rn. 69 ff.).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen wie aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, nämlich dem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66), folgt bereits, dass jedenfalls eine solche Abschalteinrichtung unabhängig davon, ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist, unzulässig ist, die - wie die KSR der Beklagten im streitbefangenen Fahrzeugtyp - bewusst so programmiert ist, dass sie grundsätzlich nicht während der gesamten Fahrt unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, sondern nur während eines kurzen, die Zeit des Anlassens des Motors aber deutlich übersteigenden Zeitraums (Senat, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 78/21, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 63, NJW 2022, 2605).

    Vielmehr hat es erst aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 - C-128/20 - zeitlich nachfolgend begonnen, Thermofenster hinsichtlich ihrer Reichweite einer kritischeren Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu beanstanden.

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Ermächtigte er zur Umsetzung einer solchen Richtlinie die vorbezeichneten Bundesministerien, ist daher davon auszugehen, dass diese Ermächtigung auch solche Normen betraf, die drittschützende Wirkung haben (vgl. Senat, Urteil vom 01.08.2023 - 30 U 78/21).

    Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen wie aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, nämlich dem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66), folgt bereits, dass jedenfalls eine solche Abschalteinrichtung unabhängig davon, ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist, unzulässig ist, die - wie die KSR der Beklagten im streitbefangenen Fahrzeugtyp - bewusst so programmiert ist, dass sie grundsätzlich nicht während der gesamten Fahrt unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, sondern nur während eines kurzen, die Zeit des Anlassens des Motors aber deutlich übersteigenden Zeitraums (Senat, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 78/21, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 66; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 63, NJW 2022, 2605).

  • OLG Hamm, 02.08.2023 - 30 U 23/21

    Dieselfahrzeug; Emissionen; Fahrlässigkeit; Grenzwertkausalität; SCR-Katalysator;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    In Bezug auf das Thermofenster hält der Senat allerdings auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 24.06.2022 - 30 U 90/21, juris, Rn. 61 ff.) fest, dass der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen ist, da sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag (siehe auch Senat, Urteil vom 02.08.2023 - 30 U 23/21 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die nationale Zulassungs- (Typgenehmigungs-) Behörde hat also - im Übrigen ebenso wie weitere europäische nationale Zulassungsbehörden, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht anderes verstanden als die Beklagte, so dass ein Verschulden der Beklagten insoweit nicht gegeben ist (Senat, Urteil vom 02.08.2023 - 30 U 23/21, juris, Rn. 96; so auch OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2022 - 13 U 329/21; Beschluss vom 21.06.2022 - 28 U 114/21; KG, Urteil vom 16.06.2022 - 4 U 128/21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZR 1570/22, BeckRS 2023, 12546; BGH, Beschluss vom 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22, BeckRS 2023, 11640; BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZR 663/22, BeckRS 2023, 7208; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 62 ff.).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21
    Ferner ist allein der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwa zu sehende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht bereits geeignet, ein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 26).

    Nach Maßgabe der angeführten Grundsätze genügt allein die Verwendung eines Thermofensters nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens selbst dann nicht, wenn man die Unzulässigkeit desselben zugunsten des Klägers unterstellt (Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13 ff.).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 190/10

    Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur Post

  • BGH, 24.07.2023 - VIa ZB 10/21

    Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal

  • BGH, 17.06.2020 - VII ZR 179/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. der Entscheidung der

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 50/21

    Anspruch auf Schadensersatz nach dem Kauf eines PKW mit verbotener

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • BGH, 01.12.2022 - VII ZR 359/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 08.05.2023 - VIa ZR 1561/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 1570/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 30.01.2023 - VIa ZR 663/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 28 U 114/21
  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 29/75

    Fernschreibteilnehmer - Fernsprechteilnehmer

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2021 - 24 U 361/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Karoq mit einem Motor der

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. September 2023 - 30 U 81/21, juris Rn. 148).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Dabei kann zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass die KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Vorschrift Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 ist (so z.B. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/200 -, juris Rn. 72 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21 -, juris Rn. 89; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, juris Rn. 88 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13. September 2023 - 30 U 81/21- juris Rn. 113; OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21 -, juris 33 ff.; OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 24 U 205/21 -, juris Rn. 29 ff.).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von

    Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 ist nicht die Einhaltung des Grenzwerts auf dem Prüfstand, sondern die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 51; OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2023 - 30 U 81/21, juris, Rn. 106).
  • OLG Hamm, 20.11.2023 - 18 U 225/22

    Differenzschaden

    Die Auslegung der VO(EG) 715/2007 (Anhang I "Emissionsgrenzwerte") sowie der VO(EG) 692/2008 (Anhang III "Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen bei Umgebungstemperaturen (Prüfung Typ 1)" unter ergänzendem Verweis auf die UN/ECE-Regelung Nr. 83) ergibt, dass angesichts der spezifischen Grenzwerte für die dort genannten (Emissions-)Schadstoffe eine Kompensation nur innerhalb einer jeweiligen Schadstoffgruppe gestattet ist (so bereits OLG Hamm, Urt. vom 13.9.2023, Az. 30 U 81/21, Tz. 115).
  • OLG Naumburg, 14.12.2023 - 9 U 34/22

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens wegen der

    Bezüglich des Thermofensters haben in diesem Sinne mehrere Oberlandesgerichte entschieden, nicht nur das von der Beklagten zitierte OLG Naumburg (Urteil vom 04.08.2023, 7 U 77/22, Rn. 77 ff., betreffend ebenfalls einen A.-Motor der Euro-Norm 5), sondern auch das OLG Schleswig (Urteil vom 10.10.2023, 7 U 100/22, Rn. 66 ff.), das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 27.09.2023, 7 U 143/22, Rn. 17 f.), das OLG Hamm (Urteil vom 13.09.2023, 30 U 81/21, Rn. 121 ff.), das OLG Frankfurt (Urteil vom 01.09.2023, 19 U 103/22, Rn. 45 ff.), das OLG München (Beschluss vom 22.08.2023, 8 U 9416/21, Rn. 62 ff.) und das OLG Koblenz (Urteil vom 15.08.2023, 3 U 365/23, Rn. 12 ff. - alle zitiert nach Juris).
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