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   AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13   

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https://dejure.org/2014,41477
AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13 (https://dejure.org/2014,41477)
AG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 36a C 202/13 (https://dejure.org/2014,41477)
AG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2014 - 36a C 202/13 (https://dejure.org/2014,41477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Internet-Rechte

    § 19a UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 97a Abs 1 S 2 UrhG vom 07.07.2008, § 97a Abs 3 UrhG vom 01.10.2013, § 102 UrhG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Aktivlegitimation für Schadensersatzanspruch wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Films; Anspruchsgrundlage für Erstattung von Abmahnkosten; Verjährungsbeginn und Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

  • rabüro.de

    Inhaber von Filmnutzungsrechten ist nicht automatisch Inhaber von Internetrechten

  • debier datenbank

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 19a, 97, 97a Abs. 3, 102 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Urheberrecht: Forderungen nach Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 jahren

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Urheberrecht: Aktivlegitimation genau prüfen (hier: Filesharing)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abmahnungen und die Aktivlegitimation

  • llh-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Hurra wir sind verjährt? Vorgehen bei im neuen Jahr zugestellten Mahnbescheiden für Altfälle

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Rechteinhaber darf gegen Filesharing vorgehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Rechteinhaber darf gegen Filesharing vorgehen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 100
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Maßgeblicher Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; die nachträgliche Ergänzung im Streitverfahren wirkt demgegenüber ausschließlich ex nunc (BGH NJW 2009, 56, 57; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18) und bleibt dort unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 2009, 56, 57; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 204 Rn. 22).

    Die nachträgliche Individualisierung der Ansprüche im streitigen Verfahren entfaltet für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung: "Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird" (BGH, XI ZR 466/07; siehe auch BGH, IX ZR 169/07 - beide zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13

    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Etwas anderes ist auch dem Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13 - zitiert nach juris) nicht zu entnehmen.
  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Dementsprechend läuft die bereits in Gang gesetzte Verjährung des Anspruchs zugunsten des Schuldners unverändert weiter (BGHZ 48, 181, 183; Bamberger/Roth/Rohe, a.a.O., § 404 Rn. 9).
  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Folglich wird der Zugang der Abmahnung in der Literatur inzwischen nahezu einhellig für erforderlich gehalten (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger,UrhR, 3. Aufl. 2009, § 97a Rn. 13; BeckOK UrhR/Reber, § 97a Rn. 15; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.29a ff.; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht MedienR, 2. Aufl. 2011, Teil 1 Kap. 7 Rn. 18 (zu § 12 UWG); vgl. auch BGH, GRUR 2007, 629 (630) = NJW 2007, 3645 Ls.: "Denn das Risiko, dass ein abgesandtes Abmahnschreiben auf dem Postweg verlorengegangen ist, trägt grundsätzlich der Kläger").
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 155/11

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Geltendmachung eines

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in dem ein einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Rechnungsposten geltend gemacht wird (dazu BGH, NJW 2013, 3509).
  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Wird eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18).
  • AG Hamburg, 20.12.2013 - 36a C 134/13

    Sperma Transfer - Urheberrechtsverletzung durch Internet-Tauschbörse: Haftung des

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Daher ist unerheblich, ob ein solcher Anspruch der Zedentin überhaupt bestand und ob er auch trotz des Umstands, dass die Zedentin den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt hat, durchsetzbar wäre (s. zu letzterem Urteil AG Hamburg vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13 - zitiert nach juris; Urteil des AG Hamburg vom 29.11.2013, Az. 36a 557/11 - nicht veröffentlicht; Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753, 2755 f.).
  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH NJW 2000, 1111; NJW-RR 2006, 275, 276).
  • AG Kassel, 24.07.2014 - 410 C 625/14

    Verlängerung der Verjährung bei Filesharing

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreift, ob also auch der Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in regelmäßiger Dreijahresfrist verjährt (so AG Kassel, 24.07.2014, Az. 410 C 625/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 21 f.) oder ob gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 S. 2 BGB auch für den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks in einer Dateitauschbörse eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13
    Zur Gewinnherausgabe hat der BGH ausgeführt: "unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Verletzte immer nur denjenigen Gewinn beanspruchen, der auf der unbefugten Benutzung seines geschützten Gutes beruht" (BGH Urteil v. 10.07.1986, NJW-RR 1987, 181, 183 - Videolizenzvertrag).
  • LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12

    Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei einer Inanspruchnahme wegen

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 169/07

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • LG Hamburg, 21.01.2009 - 308 O 603/08
  • AG Hamburg, 07.02.2014 - 9 C 103/13
  • AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14

    Der digitale Vertrieb eines Computerspiels im Internet stellt eine vom Vertrieb

    Damit ist auch denklogisch ausgeschlossen, dass ein Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt werden kann (wie hier AG Hamburg, GRUR-RR 2015, 100).
  • AG Hamburg, 06.02.2015 - 36a C 38/14

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Films in einer

    Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten kann sich aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht ergeben, da § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 nach dem Willen des Gesetzgebers eine abschließende Spezialregelung für die Abmahnkosten trifft (so bereits AG Hamburg, 31.10.2014, 36a C 202/13 - juris mit Verweis auf Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753 f.).
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