Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,267
BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83 (https://dejure.org/1984,267)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1984 - 4 ARs 19/83 (https://dejure.org/1984,267)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 (https://dejure.org/1984,267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der notwendigen Auslagen - Bedeutung des Vertretenmüssens der Behörden für die Pflicht der Staatskasse zur Bezahlung der dem zu Unrecht Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 37 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 221
  • NJW 1984, 1309
  • MDR 1984, 420
  • NStZ 1985, 222
  • StV 1984, 300
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    In der Sache ist die vom Kammergericht vorgelegte Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß die auf ein ausländisches Ersuchen im Inland vollzogene Auslieferungshaft nicht in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigungsfähig ist, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vertreten ist (im Anschluß an BGHSt 30, 152 ff).

    Deshalb hat der Senat aus den in BGHSt 30, 152 ff im einzelnen angeführten Gründen entschieden, daß in dem genannten Ausnahmefall der Verfolgte seine Ansprüche aus dem StrEG geltend machen kann, ohne auf andere Anspruchsgrundlagen (allgemeine Staatshaftung, Art. 5 Abs. 5 MRK) angewiesen zu sein, zumal in einem solchen Ausnahmefall in Zweifel gezogen werden kann, ob die fälschlich verhaftete Person ausländischer Staatsangehörigkeit überhaupt in einem Auslieferungsverfahren (§ 1 ff IRG) verfolgt ist.

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat bereits in seiner zu § 47 DAG ergangenen Entscheidung in BGHSt 30, 152 ff vertreten und im einzelnen begründet.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 30, 152 ff bereits dargetan hat, stellen die Kosten- und Auslagenbestimmungen der Strafprozeßordnung, die dem Schutz desjenigen dienen, gegen den zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet worden ist, eine solche auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Sicherung dar (BGHSt 30, 152, 156 m.w.Nachw.).

    Soweit der Generalbundesanwalt sein früheres, gegen die entsprechende Anwendung des § 467 a StPO gerichtetes Vorbringen wiederholt, kann auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung BGHSt 30, 152 ff verwiesen werden, die unverändert fortgelten.

    Der Generalbundesanwalt übersieht dabei jedoch, daß innerstaatliche Verfolgungsmaßnahmen, die auf ein Auslieferungsersuchen ergehen, stets auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruhen (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79]; BGHSt 30, 152, 159).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    Denn bei einer so einschneidenden Entscheidung wie der über die Zulässigkeit der Auslieferung wird in der Regel das Rechtsstaatsprinzip, nach welchem der Staat ein faires Verfahren zu garantieren hat (vgl. BVerfGE 38, 105, 111; Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung 36. Auflage, Einl. Rdn. 19 m. w.Nachw.), es erfordern, daß dem - häufig nicht oder nur ungenügend der deutschen Sprache mächtigen - ausländischen Verfolgten spätestens dann ein rechtskundiger Beistand zur Seite steht, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gestellt worden ist.
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    Der Generalbundesanwalt übersieht dabei jedoch, daß innerstaatliche Verfolgungsmaßnahmen, die auf ein Auslieferungsersuchen ergehen, stets auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruhen (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79]; BGHSt 30, 152, 159).
  • EuGH, 12.07.1979 - 77/78
    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    Auch das österreichische Auslieferungsrecht sieht für den Fall, daß die Anhaltung oder Haft von den österreichischen Behörden zu vertreten ist, eine Entschädigung nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung (StEG) vor (vgl. Linke, Grundriß des Auslieferungsrechts 1983, S. 77/78).
  • BGH, 25.01.1952 - 2 StR 3/52

    Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft -

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    § 77 IRG ist - wie § 47 DAG - in dem Bestreben entstanden, für das Auslieferungsverfahren, obwohl es kein Strafverfahren ist, so weitgehende rechtliche Sicherungen zu schaffen, wie sie mit den Bedürfnissen des Auslieferungsverkehrs nur irgendwie vereinbar sind (vgl. BGHSt 2, 41, 49).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    Auch muß das Oberlandesgericht, welches über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, in eigener Zuständigkeit prüfen, ob nach den vom ersuchenden Staat vorgelegten Unterlagen überhaupt die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sind (vgl. § 10 IRG), gegebenenfalls auch, ob nicht etwa - wie hier - Umstände vorliegen, die mit dem Ersuchen nicht oder jedenfalls "nicht ohne weiteres in Einklang stehen" und deshalb weiterer Aufklärung bedürfen, oder ob die Auslieferung aus sonstigen Gründen - z.B. wegen politischer Verfolgung - unzulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1983, 1723; 1983, 1725).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
    Auch muß das Oberlandesgericht, welches über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, in eigener Zuständigkeit prüfen, ob nach den vom ersuchenden Staat vorgelegten Unterlagen überhaupt die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sind (vgl. § 10 IRG), gegebenenfalls auch, ob nicht etwa - wie hier - Umstände vorliegen, die mit dem Ersuchen nicht oder jedenfalls "nicht ohne weiteres in Einklang stehen" und deshalb weiterer Aufklärung bedürfen, oder ob die Auslieferung aus sonstigen Gründen - z.B. wegen politischer Verfolgung - unzulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1983, 1723; 1983, 1725).
  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechende Anwendung des StrBG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., vor § 1 IRG, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, vor § 15 IRG, Rn. 10).

    Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221).

    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur).

    Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach des sen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221).

    Nach allem kommt somit eine Entschädigung des Verfolgten nach dem StrEG für die erlittene Auslieferungshaft nicht in Betracht Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden.

  • BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).

    Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221 ).

    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur).

    Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach dessen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221 ).

    Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat, daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden.

  • KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06

    Auslieferungsersuchen der Türkei: Umfang der materiellen Prüfungspflicht des

    Bei einer aufgrund eines ausländischen Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchens erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme könne sich ein Anspruch nur ausnahmsweise ergeben, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten sei (vgl. BGHSt 32, 221, 225; OLG Hamm NStZ 1997, 246; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagod-ny/Gleß/Hackner, IRG 4. Aufl., vor § 15 Rdn. 10 f. m.w.N.).

    Im Übrigen komme eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 77 IRG, §§ 467, 467a StPO) nicht stets in Betracht (vgl. BGHSt 32, 221, 227 ff.; 30, 152, 157; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO., § 40 Rdn. 34-36 m.w.N.).

    Denn diese Fallgestaltung kommt der Erledigung eines Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten vor Erhebung der öffentlichen Klage gleich (vgl. zum Ganzen BGHSt 30, 152 ff. = juris Rdn. 11, 15; BGHSt 32, 221, 227 ff.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252).

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15

    Anspruch eines Verfolgten auf Entschädigung für den Vollzug der Auslieferungshaft

    Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH , Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 -, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 - [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63).

    Soweit der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 17. Januar 1984 (a.a.O., 227) sprachlich etwas umständlich in mehrfacher Negation ausführt, das StrEG sei auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft nicht entsprechend anzuwenden, " und zwar auch dann nicht, wenn die Verfolgungsmaßnahme zu Unrecht angeordnet worden ist, die Behörden der Bundesrepublik Deutschland diese unberechtigte Verfolgung aber nicht zu vertreten " hätten, ist der Umkehrschluss für die gegenteilige Konstellation des Vertretenmüssens nicht zwingend zu ziehen und nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 77 IRG im selben Beschluss auch offensichtlich nicht gewollt.

    Eine entsprechende, von § 77 Abs. 1 IRG unabhängige Anwendung des StrEG käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine entschädigungspflichtige deutsche Zwangsmaßnahme gegen die betreffende Person durch das ausländische Ersuchen gar nicht veranlasst war, wie etwa im Falle der Festnahme aufgrund einer Personenverwechslung (vgl. Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, a.a.O. Rn. 64; dazu auch BGHSt 32, 221, 225).

  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

    Die in BGHSt 30, 152 für einen Ausnahmefall (so BGHSt 32, 221, 225) als zulässig angesehene entsprechende Anwendung des StrEG betraf keinen Dritten, sondern einen in Auslieferungshaft genommenen Beschuldigten.

    In Betracht kommt z.B. ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 MRK, auf den Kleinknecht/Meyer (aaO. Art. 5 MRK Rdn. 3) gerade für den Fall einer Entschädigung wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO hinweisen (vgl. auch BGHSt 32, 221, 227).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFO 1997, 93 ff.; BVerfG Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02).
  • OLG Celle, 14.06.2010 - 1 Ausl 7/10

    Auslieferungshaft: Erstattung notwendiger Auslagen und Haftentschädigung bei

    a) Nach ganz herrschender Rechtsprechung kommt in Auslieferungsverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen auf der Grundlage von §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls dann in Betracht, wenn - entsprechend dem Erheben einer Anklage - ein Antrag auf Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG bereits gestellt worden war (BGHSt 32, 221; OLG Koblenz, MDR 1983, 691; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252 und StV 2007, 151; OLG Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007, 2 Ausl A 53/07).

    Genau dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 32, 221 aber getan; die Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf § 77 IRG.

    Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung kommt eine solche - unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StrEG eine in Deutschland erlittene Auslieferungshaft überhaupt erfasst - jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland eine unberechtigte Verfolgung zu vertreten haben (BGHSt 32, 221; OLG Hamm, NStZ 1997, 246; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646 [hierzu auch BVerfG vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91]; OLG Celle NdsRpfl 2002, 269; OLG Karlsruhe StV 2004, 444).

  • KG, 20.01.2009 - 4 Ws 118/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Entschädigungsfähigkeit finanzieller

    Eine allgemeine entsprechende Anwendung des StrEG auf vom Wortlaut nicht erfasste Maßnahmen und Sachverhalte ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGHSt 36, 236 = NStZ 1989, 535 betreffend Beugehaft gegen Zeugen; OLG Schleswig SchlHA 1983, 121 betreffend Ordnungshaft nach § 178 GVG; KG, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 5 Ws 67/05 - [juris] betreffend Strafvollstreckungsmaßnahmen; OLG Hamm aaO. betreffend Abschiebehaft; BGHSt 32, 221 betreffend Auslieferungshaft auf Ersuchen ausländischer Behörden; hierzu auch OLG Düsseldorf NJW 1992, 646 [nachfolgend Nichtannahmeschluss des BVerfG vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1403/91 -]; D. Meyer aaO. Einl. Rdn. 39; jeweils m.w.N).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (wie etwa in dem Fall BGHSt 30, 152; zum Ausnahmecharakter jener Entscheidung ausdrücklich BGHSt 32, 221, 225) ist vorliegend nicht veranlasst.

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2006 - 1 AK 38/06

    Auslieferungsverfahren: Kostentragungspflicht bei Rücknahme des

    Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung seitens der Generalstaatsanwaltschaft beantragt und die Auslieferung des Verfolgten durch den ersuchenden Staat zu Unrecht begehrt worden ist (BGHSt 32, 221 ff., 227; Senat NStZ-RR 2005, 252; Schomburg/Lagodny, IRG, 4. Aufl. 2006, § 77 Rn. 9, 40 Rn. 35).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29.3.2005 (NStZ-RR 2005, 252) ausgesprochen hat, ist die Übernahme der Verfahrenskosten des Verfolgten durch die Staatskasse in einem solchen Fall aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 32, 221 ff, 229) geboten.

    Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird indes nicht bewilligt, weil eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (BGHSt 32, 221; Senat StV 2004, 444).

  • OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18

    Auslieferungshaft nach Serbien

    Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH, Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 -, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 - [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß-Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63).

    Soweit der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 17. Januar 1984 (a.a.O., 227) sprachlich etwas umständlich in mehrfacher Negation ausführt, das StrEG sei auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft nicht entsprechend anzuwenden, "und zwar auch dann nicht, wenn die Verfolgungsmaßnahme zu Unrecht angeordnet worden ist, die Behörden der Bundesrepublik Deutschland diese unberechtigte Verfolgung aber nicht zu vertreten" hätten, ist der Umkehrschluss für die gegenteilige Konstellation des Vertretenmüssens nicht zwingend zu ziehen und nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 77 IRG im selben Beschluss auch offensichtlich nicht gewollt.".

    Eine von § 77 Abs. 1 IRG unabhängige entsprechende Anwendung des StrEG käme zur Überzeugung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn die vorläufige Auslieferungshaft bzw. die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten gar nicht durch das serbische Ersuchen veranlasst gewesen wäre, wie etwa im Falle der (fälschlichen) Festnahme aufgrund einer Personenverwechslung (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O. § 77 IRG Rn. 64; vgl. auch BGHSt 32, 221, 225).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2005 - 1 AK 3/04

    Auslieferungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme des

  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

  • OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16
  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslA 110/19
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2005 - 1 AK 4/05

    Auslieferungsverfahren: Kostenentscheidung nach Einverständnis des Verfolgten mit

  • BGH, 16.12.2020 - 2 ARs 238/20

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

  • OLG Celle, 06.12.2016 - 1 AR (Ausl) 55/16

    Entschädigung nach StrEG bei zu Unrecht vollzogener Auslieferungshaft

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an die

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15

    Zulässigkeit einer Auslieferung: Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und

  • KG, 30.01.2009 - AuslA 522/03

    Auslieferungsrecht: Auslieferung bei Gefahr politischer Verfolgung

  • KG, 14.03.2011 - AuslA 4/11

    Keine Bestellung eines Beistands allein wegen Antragstellung nach § 29 IRG

  • OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - Ausl 22/16

    Auslieferungsverfahren: Beiordnung eines Pflichtbeistandes

  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslA 110/19
  • OLG Köln, 28.09.2009 - 6 AuslA 70/06

    Aufhebung der Bewilligung der Auslieferung nach Erlass eines Abwesenheitsurteils

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur

  • OLG Dresden, 10.07.2014 - Ausl 53/14

    Schmuggel geschützter wildlebender Tiere (hier Reptilien und lebende Weichtiere)

  • OLG Köln, 07.10.2011 - 6 AuslA 79/05

    Aufhebung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

  • OLG Köln, 27.06.2017 - AuslA 27/17
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

  • BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93

    Zulässigkeit einer Auslieferung bei höherer Haftstrafe im Ausland als in

  • OLG Brandenburg, 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16

    Zulässigkeit der Auslieferung eines angeblichen Terroristen zur Strafverbüßung an

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2015 - 1 AK 81/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines durch

  • OLG Frankfurt, 17.11.2005 - 2 AuslA 45/05

    Fortbestand einer vollzogenen Auslieferung trotz der späteren Nichtigerklärung

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2004 - 1 AK 40/03

    Auslieferung an die Türkei bei möglicher menschenrechtswidriger Behandlung

  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11

    Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

  • OLG Köln, 28.01.2003 - 2 Ws 17/03

    Notwendige Auslagen des Beschuldigten durch Inanspruchnahme eines ausländischen

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2014 - 1 AK 27/14

    Auslieferungshindernis bei Europäischem Haftbefehl: Auslieferung als Eingriff in

  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

  • OLG Zweibrücken, 29.04.2008 - 1 Ausl 30/07

    Auslieferung zur Strafvollstreckung in Weißrussland: Unvereinbarkeit mit

  • OLG Hamm, 22.01.2003 - 4 Ausl 275/02

    Kosten, Auslagen, Erstattung, Auslieferungsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 1/06

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung: Nachweis der

  • OLG Hamm, 10.12.2001 - 4 Ausl 141/00

    Auslieferungshaftbefehl, Aufhebung; Verhältnismäßigkeit, Kosten im

  • OLG Hamburg, 17.08.2023 - Ausl 63/22
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2013 - 1 AK 45/13

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Erfordernis der weiteren

  • OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06

    Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener

  • OLG Köln, 05.11.2003 - 2 Ws 17/03

    Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten; Sofortige Beschwerde des

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2011 - 1 AK 51/10

    Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil; Fehlen des Anspruchs auf ein neues

  • OLG Celle, 21.02.2022 - 2 AR (Ausl) 67/21

    Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren bei zulässiger

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

  • OLG Jena, 25.01.2007 - Ausl 7/06

    Beantragung der Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung lebenslanger

  • OLG Stuttgart, 21.08.2002 - 3 Ausl 33/02

    Auslieferungsverfahren: Unwirksamkeit des Verzichts des Verfolgten auf die

  • OLG Karlsruhe, 22.04.2021 - Ausl 301 AR 124/20

    Unzulässige Auslieferung nach Serbien wegen offener Fragen zur Strafvollstreckung

  • KG, 29.08.2018 - 151 AuslA 59/17

    Auslieferung an die Türkei wegen einer Versammlungsstraftat

  • OLG Köln, 04.07.2005 - 6 Ausl 53/05

    Hafteintschädigung; Auslieferungshaft

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2007 - 1 AK 2/07

    Erlass eines nationalen Haftbefehls durch eine nationale justitielle Stelle als

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08

    Auslieferung von Straftätern: Deutsche Justiz misstraut Russlands Zusagen

  • OLG Hamm, 28.03.1984 - 4 Ausl 16/82

    Überbürdung der notwendigen Auslagen eines Verfolgten i.R.e. gerichtlichen

  • OLG Köln, 01.03.2023 - 3 Ausl 17/23
  • KG, 07.03.2019 - 4 AuslA 10/19

    Unzulässigkeit der Auslieferung an Russland wegen des (bloßen) Vorwurfs der

  • OLG Hamm, 10.12.2001 - 4 Ausl 95/01

    Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Kosten im

  • OLG Rostock, 26.10.2007 - Ausl 16/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht