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   OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21   

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https://dejure.org/2021,45101
OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21 (https://dejure.org/2021,45101)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21 (https://dejure.org/2021,45101)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21 (https://dejure.org/2021,45101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 302 StPO, § 312 StPO, § 335 Abs 1 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 StPO
    Aufhebung eines trotz Einspruchsrücknahme ergangenen erstinstanzlichen Urteils im Sprungrevisionsverfahren und Kostenauferlegung der Staatskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 02.06.2008 - 2 Ss 190/08

    Verfahrenshindernis; Rechtskraft; entgegenstehende Entscheidungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21
    Denn die Beschwer des Angeklagten ergibt sich daraus, dass das angegriffene Urteil den Anschein einer wirksamen Entscheidung erweckt, woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Beseitigung ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschl. 2 Ss 190/08 v. 02.06.2008 - NStZ-RR 2008, 383).
  • BayObLG, 26.09.2019 - 202 ObOWi 1929/19

    Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21
    10 Denn die mit Eingang der Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat, wobei es ohne Belang ist, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (vgl. für die entsprechende Konstellation bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 223/06 v. 02.01.2007 - juris; OLG Schleswig, Beschl. 1 SsOWi 106/03 (76/03) - SchlHA 2004, 264; BayObLG, Beschl. 202 ObOWi 1929/19 v. 26.09.2019 - ZfSch 2020, 112; OLG Düsseldorf, Beschl. 5 Ss (OWi) 74/0 - (OWi) 39/90 I v. 29.03.1990 - VRS 79, 120 f.; Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 02.01.2007 - 1 Ss 223/06

    Bußgeldverfahren: Einspruchsverwerfung durch Urteil trotz rechtzeitiger Rücknahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21
    10 Denn die mit Eingang der Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat, wobei es ohne Belang ist, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (vgl. für die entsprechende Konstellation bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 223/06 v. 02.01.2007 - juris; OLG Schleswig, Beschl. 1 SsOWi 106/03 (76/03) - SchlHA 2004, 264; BayObLG, Beschl. 202 ObOWi 1929/19 v. 26.09.2019 - ZfSch 2020, 112; OLG Düsseldorf, Beschl. 5 Ss (OWi) 74/0 - (OWi) 39/90 I v. 29.03.1990 - VRS 79, 120 f.; Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1990 - 5 Ss OWi 74/90

    Zur rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21
    10 Denn die mit Eingang der Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat, wobei es ohne Belang ist, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (vgl. für die entsprechende Konstellation bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 223/06 v. 02.01.2007 - juris; OLG Schleswig, Beschl. 1 SsOWi 106/03 (76/03) - SchlHA 2004, 264; BayObLG, Beschl. 202 ObOWi 1929/19 v. 26.09.2019 - ZfSch 2020, 112; OLG Düsseldorf, Beschl. 5 Ss (OWi) 74/0 - (OWi) 39/90 I v. 29.03.1990 - VRS 79, 120 f.; Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 04.09.2003 - 1 Ss OWi 106/03
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21
    10 Denn die mit Eingang der Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat, wobei es ohne Belang ist, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (vgl. für die entsprechende Konstellation bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 223/06 v. 02.01.2007 - juris; OLG Schleswig, Beschl. 1 SsOWi 106/03 (76/03) - SchlHA 2004, 264; BayObLG, Beschl. 202 ObOWi 1929/19 v. 26.09.2019 - ZfSch 2020, 112; OLG Düsseldorf, Beschl. 5 Ss (OWi) 74/0 - (OWi) 39/90 I v. 29.03.1990 - VRS 79, 120 f.; Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 11).
  • OLG Celle, 22.04.2022 - 1 Ss 5/22

    Keine anschließende Verwerfung durch Urteil nach EInspruchsrücknahme gegen

    Dessen Beschwer ergibt sich daraus, dass das angegriffene Urteil den Anschein einer wirksamen Entscheidung erweckt, woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Beseitigung ergibt (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 Ss 190/08 -, NStZ-RR 2008, 383).

    Darauf, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist, kommt es insoweit nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2021 aaO Rn. 10 mwN).

  • AG Erfurt, 22.03.2022 - 50 Cs 682 Js 36004/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil

    Es war deshalb feststellend auszusprechen, dass der Einspruch des Angeklagten durch Rücknahme erledigt und damit der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2021, Az.: 4 OLG 32 Ss 147/21 m.w.N.).

    Dieses Ergebnis wird auch von der Erwägung getragen, dass im Falle der Einlegung einer Revision des Angeklagten gegen das Verwerfungsurteil die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 2 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten und zu Lasten der Staatskasse ausfiele (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2021, Az.: 4 OLG 32 Ss 147/21 m.w.N.).

  • AG Hannover, 13.07.2023 - 202 Cs 32/23
    Dabei ist es ohne Belang, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21 -, juris) .
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