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   BGH, 13.04.1999 - 4 StR 119/99   

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https://dejure.org/1999,6897
BGH, 13.04.1999 - 4 StR 119/99 (https://dejure.org/1999,6897)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1999 - 4 StR 119/99 (https://dejure.org/1999,6897)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1999 - 4 StR 119/99 (https://dejure.org/1999,6897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1 StPO; § 51 Abs. 2 StGB; § 54 StGB; § 55 StGB
    Gesamtstrafenbildung; Erledigung; Vorherige Zahlung;

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 2 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO;
    Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Einheitliches erstinstanzliches Verfahren;

  • Judicialis

    StPO § 464 Abs. 3 Satz 3; ; StPO § 465 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 2; ; StPO § 472 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 472 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 2, § 465 Abs. 1
    Kostentragung nach Aufhebung und Zurückverweisung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1989 - 3 StR 369/89

    Notwendige Auslagen: Geringe Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 119/99
    Durch die geringfügige Ermäßigung der Einzelstrafe um drei Monate gegenüber der in beiden vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidungen erkannten Strafe ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht derart gemindert worden, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal er auch eine Verurteilung in dem jetzigen Umfang nicht akzeptiert hätte, wie sich aus der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - 3 StR 651/98).
  • BGH, 11.02.1999 - 3 StR 651/98

    Kostenpflicht des Angeklagten im Verfahren erster Instanz und der Revision

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 119/99
    Durch die geringfügige Ermäßigung der Einzelstrafe um drei Monate gegenüber der in beiden vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidungen erkannten Strafe ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht derart gemindert worden, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal er auch eine Verurteilung in dem jetzigen Umfang nicht akzeptiert hätte, wie sich aus der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - 3 StR 651/98).
  • BGH, 29.01.1963 - 1 StR 516/62
    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 119/99
    Auch wenn - wie hier - im ersten Rechtszug infolge Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO mehrere Hauptverhandlungen notwendig sind, hat der Verurteilte alle insoweit entstandenen Kosten zu tragen, weil das erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. BGHSt 18, 231; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 19.09.2022 - 10 KLs 2/22
    Ein Angeklagter ist daher auch dann zur Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt, wenn er - wie hier - zunächst einen Freispruch erzielt hat und erst in der Rechtsmittelinstanz oder nach der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz verurteilt worden ist (BGH NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 13.4.1999 - 4 StR 119/99; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 465 Rn. 3; BeckOK StPO/Niesler, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 465 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 465 Rn. 3).
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