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   BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01   

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https://dejure.org/2001,2589
BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01 (https://dejure.org/2001,2589)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2001 - 4 StR 30/01 (https://dejure.org/2001,2589)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2001 - 4 StR 30/01 (https://dejure.org/2001,2589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 27 StGB; § 22 StGB; § 17 S. 1 StGB
    Tötungen an der DDR-Grenze; Totschlag; Beihilfe; Grenztruppen; Befehle 101, 80, 20; Versuch; Unvermeidbarer Verbotsirrtum; Mineneinsatz (Rechtswidrigkeit auch gegenüber Grenzübertritten aus der BRD); Menschenrechte

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Totschlag - Beihilfe - Körperverletzung - Versuch - Rücktritt - Verbotsirrtum - DDR - Grenztruppen - Minensperranlagen

  • Judicialis

    StPO § 301; ; StGB § 212; ; StGB § 223a a.F.; ; StGB § 22; ; StGB § 27; ; StGB § 17 S. 1; ; StGB § 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 17, § 212 Abs. 1
    Rechtswidrigkeit und Verbotsirrtum bei der Tötung durch Minen an der innerdeutschen Grenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 53 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 17 Abs. 1, 22, 27, 212, 223a (aF) StGB
    Tötung bzw. Verletzung von Flüchtlingen durch Minen/Beihilfe/Verbotsirrtum

  • zaoerv.de PDF, S. 107 (Kurzinformation)

    Wiedervereinigung - Strafrecht

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 53 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 17 Abs. 1, 22, 27, 212, 223a (aF) StGB
    Tötung bzw. Verletzung von Flüchtlingen durch Minen/Beihilfe/Verbotsirrtum

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 552 (Ls.)
  • NJ 2001, 553
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) - auch mit Blick auf die Regelung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Dies gilt in besonderem Maße für den Einsatz von Splitterminen der hier verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten (BGHSt 44, 204, 209).

    a) Das Verhalten des Angeklagten M. im Fall 2 hat das Landgericht rechtlich zutreffend als schwere Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eingeordnet, wobei es in Bezug auf das durch die gleiche Handlung jeweils verwirklichte versuchte Tötungsdelikt dem Angeklagten die Rettung der beiden Opfer durch Bergetrupps der Grenztruppen als Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB zugute gebracht hat (vgl. BGHSt 44, 204).

    Der Einsatz von Erdminen der verwendeten Art, die - wie die hier zu beurteilenden Fälle zeigen - in aller Regel bei den Opfern zu schwersten Verletzungen und Verletzungsfolgen führen, zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze in Richtung auf das Staatsgebiet der DDR ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu überschreiten, muß ebenfalls - auch bei bloßem Verletzungsvorsatz - als rechtswidrig qualifiziert werden (vgl. BGHSt 44, 204, 208/209 zum Einsatz von Splitterminen).

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen Grenze durch die Grenztruppen der DDR erfolgte auf den verschiedenen Kommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle (vgl. hierzu BGHSt 45, 270, 272 - 274; Senatsurteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).

    Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) - auch mit Blick auf die Regelung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Minensperranlagen an der innerdeutschen Grenze keine militärische Bedeutung hatten, sondern - wie die Angeklagten wußten - in erster Linie dazu bestimmt waren, die Flucht aus der DDR unter Inkaufnahme der Tötung des Fluchtwilligen zu verhindern (vgl. auch BGHSt 45, 270, 274 sowie Urteil des EGMR vom 22. März 2001 - App 1. nos. 34044/96, 35532/97 und 44801/98).

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen Grenze durch die Grenztruppen der DDR erfolgte auf den verschiedenen Kommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle (vgl. hierzu BGHSt 45, 270, 272 - 274; Senatsurteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - entschiedenen Fall bezog sich die vom Landgericht als Beihilfe gewertete Mitwirkung der Angeklagten N. und Sch. bei der Abfassung der Jahresbefehle (Fälle 1, 3 und 4) jeweils auch auf die Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Minensperranlagen.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) - auch mit Blick auf die Regelung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 40, 218, 232).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (vgl. hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund hierfür nicht entnommen werden.
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (vgl. hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund hierfür nicht entnommen werden.
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Wegen der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit scheidet daher ein Schuldausschluß aus, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes für den Täter sprechen (vgl. auch BVerfGE 95, 96, 142, 143 = NJW 1997, 929, 932, 933).
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (vgl. hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund hierfür nicht entnommen werden.
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Das Landgericht kann sich zur Stützung seiner Auffassung auch nicht auf die Entscheidung BGHSt 39, 168 beziehen; diese betraf nämlich einen ganz anders gelagerten Fall.
  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Minensperranlagen an der innerdeutschen Grenze keine militärische Bedeutung hatten, sondern - wie die Angeklagten wußten - in erster Linie dazu bestimmt waren, die Flucht aus der DDR unter Inkaufnahme der Tötung des Fluchtwilligen zu verhindern (vgl. auch BGHSt 45, 270, 274 sowie Urteil des EGMR vom 22. März 2001 - App 1. nos. 34044/96, 35532/97 und 44801/98).
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