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   BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99   

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BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,2534)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 4 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,2534)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,2534)
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Enge im Taxi

§ 316a StGB, (hier keine) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 316a Abs. 1 StGB; § 69 StGB; § 69a StGB
    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

  • Wolters Kluwer

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs - Ausnutzen einer Gefahrenlage - Einschränkung der Abwehrmöglichkeiten - Neubemessung der Strafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 246 a; ; StGB § 316 a Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316 a Abs. 1
    Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 144
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90

    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).

    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).

  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 517/98

    Schwerer Raub; Verwenden einer Waffe; Objektiv gefährliches Werkzeug

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Für die Neubemessung der Strafe im Fall B 3 wird der nunmehr entscheidende Tatrichter ergänzende Einzelheiten zu der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, ihrem genauen Ladezustand (vgl. UA 13) und der konkreten Art ihres Einsatzes festzustellen haben, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend würdigen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 -, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538198 - und vom 2. März 1999 - 5 StR 18/99; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 250 Abs. 1 und 2 StGB n.F. s. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 271/99

    Beweiswürdigung; Hemmschwelle Tötungsdelikte; Versuch des Totschlages; Bedingter

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Auch der Maßregelausspruch (Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB) muß aufgehoben werden, weil für ihn jegliche Begründung im Urteil fehlt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99).
  • BGH, 14.01.1964 - 5 StR 571/63
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 18/99

    Schwerer Raub; Gesetzesänderung; Lex mitior; Schreckschußrevolver

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Für die Neubemessung der Strafe im Fall B 3 wird der nunmehr entscheidende Tatrichter ergänzende Einzelheiten zu der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, ihrem genauen Ladezustand (vgl. UA 13) und der konkreten Art ihres Einsatzes festzustellen haben, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend würdigen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 -, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538198 - und vom 2. März 1999 - 5 StR 18/99; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 250 Abs. 1 und 2 StGB n.F. s. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).
  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 54/72

    Raub eines Kraftwagens auf der Straße - Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

  • BGH, 18.04.1996 - 4 StR 110/96

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs - Kfz - Gegenstand des

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird (BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321-,37, 256, 258; BGH NStZ 2000, 144).
  • BGH, 11.02.2003 - 4 StR 522/02

    Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenz; räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

    Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGH NStZ 2000, 144).
  • BGH, 28.03.2001 - 2 StR 101/01

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbestandsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 3).
  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 102/03

    Kein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Tatentschluss erst auf

    Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - neben gefährlicher Körperverletzung der Beihilfe zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den Entschluß zur Beihilfe zum Raub erst gefaßt hat, nachdem er das Fahrzeug auf dem Parkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren, hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. BGH NStZ 1996, 389, 390; 2000, 144; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 316a Rdn. 3a).
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