Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 30.09.2003 - 4 W 193/03 - 19 |
Zitiervorschläge
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. September 2003 - 4 W 193/03 - 19 (https://dejure.org/2003,12298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,12298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Klagerücknahme: Beachtlichkeit der in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Kostenregelung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustandekommen eines Vergleichs; Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; Kostenregelung bei Klagerücknahme
- Judicialis
ZPO § 98; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 269; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 269 Abs. 4; ; ZPO § 271 Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 279 Abs. 6 S. 1; ; ZPO § 279 Abs. 6 S. 2; ; BGB § 648
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 21.07.2003 - 8 O 47/02
- OLG Saarbrücken, 30.09.2003 - 4 W 193/03 - 19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2003 - 4 W 193/03
Ein solcher Ausnahmefall war bereits vor Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes anerkannt, wenn die Parteien einen (außergerichtlichen) Vergleich geschlossen hatten, in dem sich der Kläger zur Rücknahme der Klage und der Beklagte zur (teilweisen) Kostentragung verpflichtet hatte (vgl. BGH NJW 1961, 460; KG VersR 1974, 979): In einem solchen Fall wurde zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich der gesetzlichen Bestimmung über die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme (früher: § 271 Abs. 3 S. 2 ZPO) vorgeht. - BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02
Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander
Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2003 - 4 W 193/03
Vorliegend bedeutet das, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht besteht, nachdem die Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 98 ZPO vereinbart haben, dass die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden (vgl. dazu im einzelnen BGH NJW 2003, 1948 f.). - KG, 07.02.1974 - 12 W 1604/73
Kostenentscheidung; Vergleich; Rücknahme; Haftpflicht; Schaden
Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2003 - 4 W 193/03
Ein solcher Ausnahmefall war bereits vor Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes anerkannt, wenn die Parteien einen (außergerichtlichen) Vergleich geschlossen hatten, in dem sich der Kläger zur Rücknahme der Klage und der Beklagte zur (teilweisen) Kostentragung verpflichtet hatte (vgl. BGH NJW 1961, 460; KG VersR 1974, 979): In einem solchen Fall wurde zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich der gesetzlichen Bestimmung über die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme (früher: § 271 Abs. 3 S. 2 ZPO) vorgeht.