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   FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO   

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FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO (https://dejure.org/2021,33130)
FG Münster, Entscheidung vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO (https://dejure.org/2021,33130)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 5 K 3578/18 AO (https://dejure.org/2021,33130)
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Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Erfüllungswirkung bei erfolgter Abtretung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15

    Finanz- und Abgaberecht

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Der Beklagte erließ daraufhin am 02.10.2015 einen nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012, in dem er die Umsatzsteuer nunmehr i.H.v. ./. 56.050,24 EUR (Umsatzsteuer-Erhöhung um 25.968,63 EUR) festsetzte (Bl. 9 der Gerichtsakte 5 K 3278/15 U).

    Am 19.10.2015 erhob die Klägerin gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 mit Zustimmung des Beklagten Sprungklage, welche beim Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 3278/15 U geführt wurde.

    Während des laufenden Klageverfahrens 5 K 3278/15 U beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21.04.2016 beim Beklagten die anderweitige Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 gemäß § 163 AO und hilfsweise den Erlass gemäß § 227 AO.

    Mit Schreiben vom 19.05.2016, welches mit "von Ihnen geforderte Abtretungserklärung" überschrieben war, erklärte die Klägerin die Abtretung der "Ihrer Ansicht nach bestehenden Ansprüche" gegen die Y-GmbH aus den im Kalenderjahr 2012 an die Y-GmbH erbrachten Werklieferungen und -leistungen, beschränkt auf die Umsatzsteuer i.H.v. 19% aus 162.646,06 EUR, also 25.968,63 EUR, an das Land NRW vertreten durch den Beklagten (Bl. 84 der Gerichtsakte 5 K 3278/15 U).

    Die Klägerin übersandte im Hinblick auf die Urteilsbegründung im Klageverfahren 5 K 305/17 mit Schreiben vom 21.12.2017 geänderte Rechnungen im Original an den Beklagten, in der Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 30.902,75 EUR ausgewiesen waren (Bl. 129-137 der Gerichtsakte 5 K 3278/15):.

    Mit Urteil vom 15.05.2018 hat der Senat die Klage wegen Umsatzsteuer 2012, Aktenzeichen 5 K 3278/15 U, abgewiesen.

    Die während des Klageverfahrens 5 K 3278/15 U wegen Umsatzsteuerfestsetzung 2012 durch Gerichtsbeschluss vom 15.02.2016 (Az. 5 V 3537/15 U, Antragseingang bei Gericht am 10.11.2015) gewährte Aussetzung der Vollziehung wurde unter Einräumung einer Nachfrist zum 31.08.2018 beendet (Gerichtsakte Bl. 131).

    Laut des Urteils des FG Münster vom 15.05.2018, 5 K 3278/15 U, bestehe ein abtretbarer Anspruch der Klägerin gegen die Y-GmbH gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

    Die Gerichtsakten 5 K 3278/15 U, 5 K 305/17, 5 K 943/18 AO und 5 K 2600/18 AO sind zum Verfahren beigezogen worden.

    Dies entspricht der bestandskräftig gewordenen Festsetzung laut Umsatzsteueränderungsbescheid vom 02.10.2015 in Gestalt des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Senats vom 15.05.2018, Az. 5 K 3278/15 U.

    Noch während des laufenden Klageverfahrens (Az. 5 K 3278/15 U) und während eines laufenden Billigkeitsverfahrens beim Beklagten hat die Klägerin schließlich am 19.05.2016 die Abtretung des Steuerbetrags von 25.968,63 EUR erklärt.

    Erst hiernach, nämlich mit Urteil vom 15.05.2018, hat der Senat über die Sprungklage 5 K 3278/15 U entschieden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18

    Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Da der erkennbare Zweck der Abtretungsanzeige darin liegt, eine Erfüllungswirkung von Zahlungen des Leistungsempfängers an den Leistenden nach § 407 Abs. 1 BGB auszuschließen, kann insoweit sinnvollerweise nur an den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung anzuknüpfen sein (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 41).

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die nachträgliche Steuererstattung an den Leistungsempfänger kompensieren zu können, indem die Finanzbehörde dieser in gleicher Höhe einen Gegenanspruch entgegen halten kann (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 42 ff.; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 45 ff.).

    Entsprechend des Sinn und Zwecks der Regelung würden sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren lassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 44; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 48).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 44; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 48).

    Ob der Klägerin eine frühere Mitwirkung zumutbar gewesen wäre und ihr ein signifikantes Risiko der Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 1 UStG drohte (siehe hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 49 ff.; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 50), kann hier dahingestellt bleiben.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18

    Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen kann zur Wirkungslosigkeit der erfolgten Abtretung führen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891).

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die nachträgliche Steuererstattung an den Leistungsempfänger kompensieren zu können, indem die Finanzbehörde dieser in gleicher Höhe einen Gegenanspruch entgegen halten kann (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 42 ff.; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 45 ff.).

    Entsprechend des Sinn und Zwecks der Regelung würden sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren lassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 44; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 48).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 44; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 48).

    Ob der Klägerin eine frühere Mitwirkung zumutbar gewesen wäre und ihr ein signifikantes Risiko der Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 1 UStG drohte (siehe hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020, 7 K 7211/18, EFG 2021, 891, Rz. 49 ff.; vom 04.09.2019, 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rz. 50), kann hier dahingestellt bleiben.

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Über diese Wirkung ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO zu entscheiden (BFH, Urteil vom 23.02.2017, V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760, II. 2. c) cc) der Gründe).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließe, stehe der einfachgesetzliche Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes nur dann mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entständen (BFH, Urteil vom 23.02.2017, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760, II. 2. a) dd) (1) der Gründe).

    Die Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit der Norm wurde erst Anfang 2017 bestätigt (BFH, Urteil vom 23.02.2017, V R 16, 24/16, BStBl II 2017, 760).

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (BFH, Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.).

    Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist (BFH, Urteile vom 18.09.2018, XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rn. 31; vom 10.03.2016, BStBl II 2016, 508, Rz 30; BFH, Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32, Rz 15).

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Entsprechend versteht auch der 15. Senat des FG Münster (Urteil vom 15.03.2016, 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, Rz. 24) die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG in dem Sinne, dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, der Finanzbehörde bereitzustellen hat, damit diese die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

    Sie hat sich insbesondere nicht auf ein bis zur Übersendung von ordnungsgemäßen, berichtigten Rechnungen bestehendes Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht erfüllten Nebenverpflichtung aus dem Vertrag (vgl. § 273 BGB, BGH, Urteil vom 26.06.2014, VII ZR 247/13, HFR 2014, 947; FG Münster, Urteil vom 15.03.2016, 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, Rn. 36) berufen.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Die Y-GmbH als Bauleistungsempfängerin habe nunmehr mit Schreiben vom 28.05.2014 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) einen Antrag auf Erstattung der nach § 13b UStG für Bauleistungen der Klägerin abgeführten Umsatzsteuer 2012 gestellt.

    Die Klägerin habe nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.08.2013, V R 37/10, einen zusätzlichen Entgeltanspruch gegen die Y-GmbH i.H.v. 19 % auf die bisherige Bemessungsgrundlage, welcher unabhängig von § 27 Abs. 19 UStG entstanden sei.

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Sie hat sich insbesondere nicht auf ein bis zur Übersendung von ordnungsgemäßen, berichtigten Rechnungen bestehendes Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht erfüllten Nebenverpflichtung aus dem Vertrag (vgl. § 273 BGB, BGH, Urteil vom 26.06.2014, VII ZR 247/13, HFR 2014, 947; FG Münster, Urteil vom 15.03.2016, 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, Rn. 36) berufen.
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist (BFH, Urteile vom 18.09.2018, XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rn. 31; vom 10.03.2016, BStBl II 2016, 508, Rz 30; BFH, Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32, Rz 15).
  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Auszug aus FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18
    Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (BFH, Urteil vom 28.02.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

  • BFH, 06.07.2015 - III B 168/14

    Keine Einwendungen gegen Grund und Höhe von Säumniszuschlägen im Erlassverfahren

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt -

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 48/87

    Rechtmäßigkeit zusammengefasster Bescheide bzgl. Säumniszuschläge für

  • BFH, 02.03.1971 - VII R 74/68

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids - Zeitpunkt der letzten

  • FG Hessen, 08.09.1992 - 4 K 2268/90
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19

    Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die Rückforderung des Leistungsempfängers kompensieren zu können, indem er gegen den Leistungsempfänger in gleicher Höhe einen Gegenanspruch geltend machen kann (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 1856, Rn. 91; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849, Rn. 24; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 58).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung lassen sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren (so auch FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 95).

    Auf den von der Klägerin erstellten Abtretungsvertrag, den sie dem Beklagten am 07.06.2016 übersandte, kann für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine korrigierten Rechnungen vorlagen (verneinend zu der Frage, ob für die Abtretung das Formular der Finanzverwaltung zu verwenden ist: FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856, Rn.78).

    Das FG Münster geht davon aus, dass dem Leistenden zugestanden werden müsse, dass er die anfangs vielfach in verfassungsrechtlicher Hinsicht in Zweifel gezogenen Norm des § 27 Abs. 19 UStG in der Zeit bis zur verfassungsrechtlichen Klärung im Februar 2017 (BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760, veröffentlicht am 05.04.2017) zunächst kritisch hinterfrage und die Gerichte anrufe und die Rechtsnorm und die Rechtmäßigkeit ihrer Anwendung überprüfen lasse (FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856, Rn. 101).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

    Dabei stütze er sich auch auf die Urteile des Finanzgerichts -FG- Münster vom 17. Juni 2020 - 15 K 3839/17 und vom 1. Juli 2021 - 5 K 3578/18.

    Im Gegensatz zu dem im Urteil des FG Münster vom 1. Juli 2021 - 5 K 3578/18 entschiedenen Sachverhalt habe er, der Beklagte, die Abtretung im Verfahren 2 K 2157/21 nicht angenommen.

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