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   BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99   

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https://dejure.org/1999,16934
BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99 (https://dejure.org/1999,16934)
BayObLG, Entscheidung vom 10.05.1999 - 5St RR 98/99 (https://dejure.org/1999,16934)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Mai 1999 - 5St RR 98/99 (https://dejure.org/1999,16934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Falsche Versicherung an Eides Statt; Rechtsfolgenausspruch; Revision; Verletzung materiellen Rechts; Strafbewehrte Wahrheitspflicht

  • Judicialis

    StGB § 156; ; ZPO § 807 Abs. 2; ; ZPO § 807 Abs. 1; ; ZPO § 807; ; HGB § 357; ; StPO § 337; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 129/81

    Pfändbarkeit des Tagesguthabens auf Kontokorrentkonto (I)

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99
    Das bedeutet für debitorische Girokonten die zur Tatzeit konkret vorhandene Möglichkeit, von der Bank durch Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits die Auszahlung des gegenwärtigen, bis zur bestehenden Kreditlinie noch offenen Geldbetrags zu verlangen (Tagesguthaben in Form eines Kreditauszahlungsanspruchs; vgl. BGHZ 84, 325).

    Zwar sind nicht die jeweiligen kontokorrentzugehörigen Einzelforderungen, sondern gemäß § 357 HGB nur die sich bei den vereinbarten Rechnungsabschlüssen ergebenden Salden (BGHZ 84, 325/330; 80, 172/175) pfändbar.

    Allein aus dem Umstand, daß die sogenannte "Doppelpfändung", d. h. eine Pfändung sowohl der gegenwärtigen, als auch der zukünftig fällig werdenden Guthaben aus dem Kontokorrentverhältnis zwischen der Bank und dem Angeklagten rechtlich zulässig ist (BGHZ 80, 172/175; 84, 325/329 ff.), folgt - wie ausgeführt - noch nicht, daß derartige Vertragsklauseln in Giroverträgen einen Vermögensgegenstand im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO in der Weise darstellen, daß dem Schuldner daraus tatsächlich aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein nicht nur theoretisch denkbarer, sondern ein tatsächlich greifbarer Vermögenswert erwächst.

  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 5/79

    Pfändung künftiger Kontokorrentforderungen

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99
    Zwar sind nicht die jeweiligen kontokorrentzugehörigen Einzelforderungen, sondern gemäß § 357 HGB nur die sich bei den vereinbarten Rechnungsabschlüssen ergebenden Salden (BGHZ 84, 325/330; 80, 172/175) pfändbar.

    Allein aus dem Umstand, daß die sogenannte "Doppelpfändung", d. h. eine Pfändung sowohl der gegenwärtigen, als auch der zukünftig fällig werdenden Guthaben aus dem Kontokorrentverhältnis zwischen der Bank und dem Angeklagten rechtlich zulässig ist (BGHZ 80, 172/175; 84, 325/329 ff.), folgt - wie ausgeführt - noch nicht, daß derartige Vertragsklauseln in Giroverträgen einen Vermögensgegenstand im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO in der Weise darstellen, daß dem Schuldner daraus tatsächlich aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein nicht nur theoretisch denkbarer, sondern ein tatsächlich greifbarer Vermögenswert erwächst.

  • BGH, 29.10.1963 - 5 StR 286/63
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99
    Allein diese gesetzliche Vorschrift bestimmt und umgrenzt den Gegenstand der nach § 156 StGB strafbewehrten Wahrheitspflicht (BGHSt 19, 126).
  • LG Berlin, 25.04.1990 - 81 T 208/90
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99
    Die hier entscheidende Frage, ob nämlich debitorische Girokonten vom Schuldner genannt werden müssen, liegt voll in dem aufgezeigten Spannungsfeld; sie ist demgemäß - wie die Strafkammer zutreffend dargestellt und belegt hat (BU S. 8) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Behr in Rpfleger 1990, 431; STJ/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 26/Fn. 110 a. E., wenn darauf eine Kreditlinie eingeräumt ist; MK/Eichmann ZPO § 807 Rn. 42; Baumbach/Hartmann § 807 "Kontenverhältnisse einschließlich einer Kreditlinie" - verneinend: Zöller/Stöber § 807 Rn. 31; Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. § 807 Anm. D I c 3; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; LG Passau JurBüro 1996, 329/330).
  • LG Heilbronn, 05.04.1990 - 1b T 409/89
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99
    Die hier entscheidende Frage, ob nämlich debitorische Girokonten vom Schuldner genannt werden müssen, liegt voll in dem aufgezeigten Spannungsfeld; sie ist demgemäß - wie die Strafkammer zutreffend dargestellt und belegt hat (BU S. 8) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Behr in Rpfleger 1990, 431; STJ/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 26/Fn. 110 a. E., wenn darauf eine Kreditlinie eingeräumt ist; MK/Eichmann ZPO § 807 Rn. 42; Baumbach/Hartmann § 807 "Kontenverhältnisse einschließlich einer Kreditlinie" - verneinend: Zöller/Stöber § 807 Rn. 31; Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. § 807 Anm. D I c 3; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; LG Passau JurBüro 1996, 329/330).
  • LG Passau, 16.05.1995 - 2 T 29/95
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99
    Die hier entscheidende Frage, ob nämlich debitorische Girokonten vom Schuldner genannt werden müssen, liegt voll in dem aufgezeigten Spannungsfeld; sie ist demgemäß - wie die Strafkammer zutreffend dargestellt und belegt hat (BU S. 8) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Behr in Rpfleger 1990, 431; STJ/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 26/Fn. 110 a. E., wenn darauf eine Kreditlinie eingeräumt ist; MK/Eichmann ZPO § 807 Rn. 42; Baumbach/Hartmann § 807 "Kontenverhältnisse einschließlich einer Kreditlinie" - verneinend: Zöller/Stöber § 807 Rn. 31; Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. § 807 Anm. D I c 3; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; LG Passau JurBüro 1996, 329/330).
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