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   OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18   

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https://dejure.org/2019,10714
OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18 (https://dejure.org/2019,10714)
OLG München, Entscheidung vom 07.02.2019 - 6 U 2404/18 (https://dejure.org/2019,10714)
OLG München, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 6 U 2404/18 (https://dejure.org/2019,10714)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; RL 2002/58/EG Art. 13; EU-GrCH Art. 16; ZPO § 520 Abs. 2; GG Art. 12
    Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht

  • webshoprecht.de

    Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht

  • online-und-recht.de

    UWG-Anspruch durch DSGVO nicht ausgeschlossen

  • datenschutz.eu
  • Betriebs-Berater

    Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht

  • rewis.io

    Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telefonwerbung; Verbraucher; Unterlassungsanspruch; Belästigungsverbot; Datenschutz; opt in

  • rechtsportal.de

    DS- GVO Art. 13
    Wettbewerbswidrigkeit von Telefonanrufen zu Wettbewerbszwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    DSGVO: Keine Änderung zum Belästigungsverbot nach § 7 UWG

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    UWG ist neben der DSGVO anwendbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    UWG-Anspruch wegen Cold Call nicht durch DSGVO und ePrivacy-VO ausgeschlossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1108
  • K&R 2019, 412
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Die Anspruchsberechtigung der Klägerin entfalle auch nicht etwa wegen einer vermeintlichen Europarechtswidrigkeit des Tatbestandes des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sei (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 - Double-opt-in-Verfahren).

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2011, 936 Rn. 17 - Double-opt-in-Verfahren; BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2011, 433 Rn. 10 ff. - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH GRUR 2008, 532 Rn. 16 - Umsatzsteuerhinweis).

    Gegen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, dass die Zeugen N. und S. ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken angerufen wurden (vgl. LGU Seite 5), wendet sich die Beklagte - welcher die Darlegung- und Beweislast für das Vorliegen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung konkret in der Person des jeweils angerufenen Verbrauchers obliegt (vgl. BGH GRUR 2011, 936, Rn. 30 - Double-opt-in-Verfahren; BGH GRUR 2013, 1259, Rn. 24 - Empfehlungs-E-Mail; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung I) - nicht.

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in dem Urteil "Double-opt-in-Verfahren" vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 (GRUR 2011, 936 Rn. 24 ff.), Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 209/11

    Telefonwerbung für DSL-Produkte

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Konkret in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern bei Verstößen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2013, Az.: I ZR 209/11, "Telefonwerbung für DSL-Produkte", zudem entschieden, dass auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen könnten.

    aa) Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach aus der Regelung in Art. 13 Abs. 6 S. 1 und Art. 15, 15a der Richtlinie 2002/58/EG in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung - die, wie sich aus der Richtlinie 2009/22/EG (Unterlassungsklagenrichtlinie) ergebe, eine abschließende Regelung darstelle - folge, dass Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG von Mitbewerbern aus eigenem Recht nicht verfolgt werden könnten (vgl. Köhler, WRP 2017, 1025, 1030 ff., ders., GRUR 2012, 1073, 1080 f.; ders., WRP 2012, 1329, 1332- 1334), kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2013, 1170 Rn. 10 ff. - Telefonwerbung für DSL-Produkte) nicht gefolgt werden.

    Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin vor dem Hintergrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO abweichend von den bereits dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2013, 1170 Rn. 10 ff. - Telefonwerbung für DSL-Produkte; BGH GRUR-RR 2014, 117 Rn. 4 - Werbeanruf) zu beurteilen.

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Nachdem der Inhalt des gegenständlichen Telefonats von der Klägerin hier zu einem eigenständigen Angriff erhoben wurde, kann die Klägerin von der Beklagten in Höhe des hierauf entfallenden Anteils, der sich nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung bestimmt und hier mit ½ zu bewerten ist, keine Kostenerstattung verlangen (BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; BGH GRUR 2019, 82, Rn. 38 - Jogginghosen).

    Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe eines anteiligen Betrages von 821, 20 EUR zu Recht zugesprochen, da die klägerische Abmahnung insoweit aus den vorstehenden Gründen berechtigt war (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; BGH GRUR 2019, 82, Rn. 38 - Jogginghosen).

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Nachdem der Inhalt des gegenständlichen Telefonats von der Klägerin hier zu einem eigenständigen Angriff erhoben wurde, kann die Klägerin von der Beklagten in Höhe des hierauf entfallenden Anteils, der sich nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung bestimmt und hier mit ½ zu bewerten ist, keine Kostenerstattung verlangen (BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; BGH GRUR 2019, 82, Rn. 38 - Jogginghosen).

    Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe eines anteiligen Betrages von 821, 20 EUR zu Recht zugesprochen, da die klägerische Abmahnung insoweit aus den vorstehenden Gründen berechtigt war (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; BGH GRUR 2019, 82, Rn. 38 - Jogginghosen).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Allerdings besteht im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs grundsätzlich keine Verpflichtung zur Angabe der für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlichen Umsätze (BGH GRUR 2001, 84, 85 - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 1965, 313, 314 Umsatzauskunft; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.26), worauf der Senat im Termin hingewiesen hat.

    Dass im Streitfall die Mitteilung der Umsatzzahlen für die Ermittlung der Höhe eines der Klägerin entstandenen Schadens oder jedenfalls zur Kontrolle der sonstigen Informationen ausnahmsweise erforderlich wäre (vgl. auch BGH GRUR 2001, 84, 85 - Neu in Bielefeld II), hat die Klägerin weder dargetan, noch ist dies ersichtlich.

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 3/13

    Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung ohne

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Auch aus diesem Grund lässt sich aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2002/58/EG im Anh. I der Richtlinie 2009/22/EG nicht aufgeführt ist, nicht ableiten, dass der Beklagten die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Klage- und Anspruchsbefugnis für den mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fehlt." (bestätigt in BGH GRUR-RR 2014, 117 Rn. 4 - Werbeanruf; ebenso Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, UWG § 7 Rn. 9, 10; a. A. Köhler, WRP 2017, 1025, 1030 ff., ders., GRUR 2012, 1073, 1080 f.; ders., WRP 2012, 1329, 1332 -1334).

    Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin vor dem Hintergrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO abweichend von den bereits dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2013, 1170 Rn. 10 ff. - Telefonwerbung für DSL-Produkte; BGH GRUR-RR 2014, 117 Rn. 4 - Werbeanruf) zu beurteilen.

  • OLG Hamburg, 25.10.2018 - 3 U 66/17

    Datenschutz bei Bestellbögen, Allergenbestellbögen - Wettbewerbsverstoß bei der

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Denn die DSGVO enthalte kein abgeschlossenes Sanktionssystem, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschließe, wie das OLG Hamburg zutreffend mit Urteil vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17, entschieden habe.

    Die derzeit in Literatur und Rechtsprechung diskutierte Frage, ob Mitbewerber bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DS-GVO über §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG aktivlegitimiert sind (bejahend OLG Hamburg Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17, BeckRS 2018, 27136 Rn. 34 ff., a. A. Köhler, WRP 2018, 1269 ff.; ders. in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a Rn. 1.40a; ebenso Stellungnahme der GRUR-Vereinigung in GRUR 2019, 59, 65 unter 7. mit Fn. 13; offen gelassen vom Senat mit Beschluss vom 12.03.2019, Az. 6 W 130/19) ist im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig, denn vorliegend steht ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG inmitten, wobei es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, als bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 ff. DS-GVO.

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2011, 936 Rn. 17 - Double-opt-in-Verfahren; BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2011, 433 Rn. 10 ff. - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH GRUR 2008, 532 Rn. 16 - Umsatzsteuerhinweis).

    Die Verwendung von im Gesetzestext enthaltener allgemeiner Begriffe in Antrags- und Urteilsformel ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, sondern kann hinnehmbar bzw. im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder geboten sein, wenn - wie im Streitfall - über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht (vgl. BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2011, 433 Rn. 11 ff. - Verbotsantrag bei Telefonwerbung m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2011, 936 Rn. 17 - Double-opt-in-Verfahren; BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2011, 433 Rn. 10 ff. - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH GRUR 2008, 532 Rn. 16 - Umsatzsteuerhinweis).

    Die Verwendung von im Gesetzestext enthaltener allgemeiner Begriffe in Antrags- und Urteilsformel ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, sondern kann hinnehmbar bzw. im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder geboten sein, wenn - wie im Streitfall - über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht (vgl. BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2011, 433 Rn. 11 ff. - Verbotsantrag bei Telefonwerbung m.w.N.).

  • LG München I, 24.04.2017 - 4 HKO 4011/17

    Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Vertriebsmethoden bei der Abwerbung von

    Auszug aus OLG München, 07.02.2019 - 6 U 2404/18
    Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht München I daraufhin mit Beschluss vom 17.03.2017 gegen die Beklagte die in Anlagenkonvolut K 9 wiedergegebene einstweilige Verfügung, deren Tenor dem hiesigen Unterlassungsantrag des Klägers (I.) entspricht und die mit Endurteil vom 24.04.2017 (Az.: 4 HKO 4011/17) bestätigt wurde (Anlage K 10).

    Wegen dieses Sachverhalts hat die Klägerin gegen die Beklagte ein Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 17.03.2017 beim Landgericht München I (Az.: 4 HKO 4011/17) angestrengt.

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 670/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelnde Berücksichtigung

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 70/85

    Vier-Streifen-Schuh

  • BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 23/63
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 22/05

    Umsatzsteuerhinweis

  • OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung

  • OLG München, 21.03.2019 - 6 U 3377/18

    Telefonanrufe zu Werbezwecken bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung

    Vor diesem Hintergrund kann in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Berufung kein Erfolg verbeschieden sein, soweit sie von der Annahme ausgeht, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit Blick auf die höherrangige UGP-Richtlinie nicht unionskonform umgesetzt worden sei (vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18).

    bb) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frage der Durchsetzungsbefugnis der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten in rechtlicher Hinsicht infolge des Inkrafttretens der DS-GVO zum 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) anders zu beurteilen wäre (vgl. bereits Senat, Urt. vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18).

    Der im Hinblick auf den Regelungsgehalt vorstehend festgestellten Unionskonformität des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, namentlich im Hinblick auf die Frage der Durchsetzungsbefugnis durch den Mitbewerber, kann daher die Geltung der DS-GVO nicht entgegengehalten werden (vgl. bereits Senat, Urt. vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18).

  • VG Saarlouis, 29.10.2019 - 1 K 732/19

    Telefonwerbung unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung

    zum vorgehenden Recht die unions- und verfassungsrechtliche Konformität bejahend: Ohly in Ohly/ Sosnitz , UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 UWG Rz. 8; nun Eckhardt, Anm. zu OLG München, Urteil vom 07.02.2019 - 6 U 2404/18 -, ZD 2019, 408.
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