Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 2303
  • NVwZ 1995, 991 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01  

    Verfahrensrecht - Müllabfuhr: Anschlusszwang für Ferienhaus?

    Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), lag hier nicht vor.
  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04  

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

    dd) Unter Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die Höhe des gemeinen Wertes der Tiere nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen (vgl. dazu Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25/80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32; vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36/92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 - vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12/98 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 42 -).

    Das Gericht muss über umstrittene "Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen" Beweis erheben, bevor dann Schätzungen auf der so gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden können (Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36/92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3).

    Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Prüfung beschränkt, ob die Schätzung durch das Tatsachengericht auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, weil der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36/92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3; BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 - BGHZ 92, 85 ).

  • VG Lüneburg, 09.07.2008 - 5 A 134/06  

    Schadensersatz bei Beschädigung öffentlicher Straßen im Zuge des Bahnbaus;

    Dazu ist der Schadenseintritt zeitlich zu bestimmen, die Lebensdauer der Anlage zu prognostizieren und der Wertzuwachs für den Geschädigten zu bemessen (BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303, 2306).

    Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303, 2306 f.).

    Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist maßgeblich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303, 2305).

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