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   VGH Bayern, 25.01.2006 - 9 B 05.30945   

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https://dejure.org/2006,18367
VGH Bayern, 25.01.2006 - 9 B 05.30945 (https://dejure.org/2006,18367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2006 - 9 B 05.30945 (https://dejure.org/2006,18367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 9 B 05.30945 (https://dejure.org/2006,18367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Klage im Berufungsverfahren wegen Erledigung im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz; "Gericht" im Sinne des § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 1; ; VwGO § ... 92 Abs. 3; ; VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 155 Abs. 2; ; VwGO § 159 Satz 2; ; ZPO § 269 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 269 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1; ; AGVwGO Art. 1 Abs. 2; ; AGVwGO Art. 2 Abs. 1 Satz 1; ; AGVwGO Art. 11 Abs. 2; ; AGVwGO Art. 15 Nr. 21 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Asyl; zurückverwiesenes Berufungsverfahren; teilweise Klagerücknahme gegenüber dem Verwaltungsgericht; Bezeichnung des Verwaltungsgerichts; einseitige Erledigterklärung des Verfahrens; Kostenquotelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 735
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2021 - 4 LB 408/17

    Wirkungslosigkeit von Urteilen und Beschlüssen gem. § 130a VwGO nach

    Diese Rechtsfolge bezieht sich auf sämtliche bis zur Klagerücknahme ergangenen Urteile, auch solche höherer Instanzen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.1.2006 - 9 B 05.30945 - juris Rn. 6; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EGL Juli 2021, § 92 Rn. 75), so dass auch die Wirkungslosigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 (- 5 C 10.18 -) zu erklären war.
  • VG Göttingen, 09.04.2013 - 2 B 656/12

    Rücknahme der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO gegenüber dem VG

    Das Verfahren war daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der analog § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO festzustellenden Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch die erkennende Kammer - den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 VwGO - einzustellen, denn Gericht i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 ist das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Rücknahmeerklärung anhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.1990 - 4 NB 17/90 -, NVwZ 1991, S. 60, zit. nach juris Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - NVwZ-RR 2006, S. 735, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, a.a.O., § 92 Rn. 27).
  • VG Lüneburg, 18.08.2008 - 1 A 78/07

    Rechtskraft, entgegenstehende; Restitutionsklage; Berufung; Rechtshängigkeit;

    Denn die Rücknahme einer bei Gericht rechtshängigen Klage hat gegenüber dem Prozessgericht zu erfolgen, das heißt gegenüber dem Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Klagerücknahme anhängig ist ( NVwZ 1991, 60; VGH München, NVwZ-RR 2006, 735).
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