Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 19.11.2007

Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2008 - II ZR 282/06   

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https://dejure.org/2008,9889
BGH, 14.01.2008 - II ZR 282/06 (https://dejure.org/2008,9889)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2008 - II ZR 282/06 (https://dejure.org/2008,9889)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - II ZR 282/06 (https://dejure.org/2008,9889)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Judicialis

    AktG § 256; ; ZPO § 256; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 256; ZPO § 543 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Überprüfung eines Jahresabschlusses mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2008, 325
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus BGH, 14.01.2008 - II ZR 282/06
    Der Hilfsantrag 2 ist unbegründet, weil die Rechtsstellung der Klägerin als Aktionärin nicht berührt ist (vgl. insoweit BGHZ 164, 249, 255).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15

    Kapitalanlagegesellschaft: Widerruf des in einer Haustürsituation erklärten

    a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach §§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr. 10 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2011 - 21 W 1/11

    Unternehmensverschmelzung: Bestimmung der Unternehmenswerte zur Ermittlung des

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klage mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. BGH, AG 2008, 325; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. November 2006 - 5 U 115/05 -, AG 2007, 282) und andernfalls - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - es die Minderheitsaktionäre in der Hand hätten, die gerichtliche Bestellung der Verschmelzungsprüferin zu unterlaufen, indem sie im Ergebnis unbegründete Klagen gegen Jahres- oder Konzernabschlüsse erheben, mit denen die bestellte Prüferin befasst war.

    Unabhängig davon, dass die Bedeutung der etwaigen, in dem dortigen Verfahren vom Antragsteller zu 3) geltend gemachten Nichtigkeit späterer Konzernabschlüsse für die hiesige Bewertung ohnehin nicht plausibel ist - die Irrelevanz ergibt sich bereits daraus, dass die Unternehmenswerte der Beteiligungsgesellschaften aus den jeweiligen Jahresabschlüssen der Objektgesellschaften für das Jahr 2001 abgeleitet worden sind, in dem genannten Klageverfahren hingegen die Fehlerhaftigkeit der Konzernbilanzen für die Jahre 2002 und 2003 wegen unzutreffender Ausweisung der Kapitalrücklagen geltend gemacht wird -, wurde zudem die Klage aus vorwiegend formalen Gründen, nämlich der mangelnden Übertragbarkeit der in § 256 AktG verankerten Grundsätze auf einen Konzernabschluss, abgewiesen (vgl. BGH, AG 2008, 325; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. November 2006 - 5 U 115/05 -, AG 2007, 282).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

    Eine Konzernbilanz stellt aber keinen nach § 253 dem Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde liegenden Jahresabschluss dar, da diese nicht festgestellt wird (vgl. BGH AG 2008, 325; bereits Kammerurteil vom 31.5.2005 - 3-05 O 338/04 - AG 2005, 665, als erstinstanzliche Entscheidung dazu und nachfolgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2006 - 5 U 115/05 - BeckRS 2007, 01532; ; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 256 Rz. 4; Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage 2011, § 256 Rz. 10 m.w.Nachw.).
  • LG Düsseldorf, 11.09.2015 - 36 O 65/13
    Grundlage des Beschlusses über die Gewinnverwendung ist gemäß § 174 AktG der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn (vgl. statt aller: BGH, AG 2008, 325; Münchener Kommentar/Hüffer, AktG, 2011, § 256, Rn. 10 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9477
OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06 (https://dejure.org/2007,9477)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.2007 - 5 U 86/06 (https://dejure.org/2007,9477)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 2007 - 5 U 86/06 (https://dejure.org/2007,9477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 AktG, § 125 Abs 1 AktG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 1 BGB
    Beteiligungsrechte des Aktionärs: Berechnung der Frist aus § 123 Abs. 4 AktG zur Anmeldung eines Aktionärs zur Hauptversammlung; Anfechtbarkeit einer Satzungsbestimmung zur Anmeldungfrist

  • Judicialis

    AktG § 123; ; AktG § 125 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Letztmöglicher Zeitpunkt der Anmeldung zur Aktionärsversammlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2008, 325
  • NZG 2008, 343
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06
    Wegen der Identität der Rechtsschutzziele ist dies zu prüfen, obwohl der Kläger formal Feststellung der Nichtigkeit (§ 249 Abs. 1 AktG) beantragt und lediglich in der Begründung der Klage die Beschlüsse auch als anfechtbar bezeichnet hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366; vom 20. September 2004 -II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, Juris-Rz. 13).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 288/02

    Übertragung von Inhaber- auf Namensaktien; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06
    Wegen der Identität der Rechtsschutzziele ist dies zu prüfen, obwohl der Kläger formal Feststellung der Nichtigkeit (§ 249 Abs. 1 AktG) beantragt und lediglich in der Begründung der Klage die Beschlüsse auch als anfechtbar bezeichnet hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366; vom 20. September 2004 -II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, Juris-Rz. 13).
  • BGH, 24.01.2000 - II ZR 268/98

    Ablauf der Wochenfrist nach §126 Abs. 1 AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06
    Das war schon vor der der durch das UMAG eingeführten Bestimmung des auch auf Anmeldefristen anwendbaren § 123 Abs. 4 AktG n. F. (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 123, Rz. 14, 15) anerkannt (vgl. Gantenberg, DB 2005, 207, 208/209; Hüffer, a.a.O., Rz. 14), weil sich Beginn und Ende nach Tagen bemessener Fristen nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB richten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98, BGHZ 143, 339, Juris-Rz. 10 für § 125 Abs. 1 AktG).
  • KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die wirksame Zustellung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2007 - 5 U 86/06
    Die zeitliche Verzögerung der Zustellung beruht auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen; bei der Bewertung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, sind die Zeiträume aber außer Betracht zu lassen, in denen die fehlende Zustellung vom Kläger nicht zu vertreten ist (vgl. KG AG 2005, 583, Juris Rz. 34).
  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. November 2007 - 5 U 86/06 - (AG 2008, 325) eine andere Auffassung vertreten hat, hat es diese im Urteil vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 - (NZG 2009, 990) ausdrücklich aufgegeben.

    Die Kammer folgt dieser neueren Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die auch der Ansicht der Kammer bis zum Urteil vom 19.11.2007 - 5 U 86/06 - entsprach.

  • OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 5 U 9/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung

    Bezüglich der Beschlüsse am 24.05.2007 sei die Anfechtungsklage hingegen begründet, beide Kläger seien anfechtungsbefugt - der Kläger gemäß § 245 Nr. 2 AktG -, weil die Einberufungsfrist des § 123 Abs. 1 AktG nicht gewahrt gewesen sei, denn in die 30-tägige Ladungsfrist habe der 16.4.2007 - der Tag der Veröffentlichung - nicht eingerechnet werden dürfen, insoweit folge die Kammer der Ansicht des Senats im Urteil vom 19.11.2007 - 5 U 86/06, nach der § 123 Abs. 1 AktG n. F. so zu verstehen sei, dass die volle Zeitspanne zwischen Einberufung und dem maßgeblichen Tag liegen müsse.

    Im Ergebnis zu Unrecht bezieht das Landgericht sich für seine abweichende Ansicht auf das Senatsurteil vom 19. November 2007 - 5 U 86/06 (AG 2008, 325).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2008 - 5 U 27/07

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der

    Diese Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien und die Satzungsänderung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, die zuvor satzungsgemäß von der Hinterlegung der Aktien abhängig gewesen waren, wurden am 1.11.2005 in das Handelsregister eingetragen, die Beschlüsse zu 6. d) und e) wurden zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 16. November 2007 (Az. 5 U 86/06) für nichtig erklärt.

    Zwar entfaltet die Eintragung als solche keine heilende Wirkung für Mängel des Satzungsänderungsbeschlusses, wobei die Satzungsänderung gerichtlich letztlich erfolgreich angefochten worden ist, weil der Berufung des hiesigen Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit Urteil des Senats vom 16. November 2007 im Verfahren 5 U 86/06 stattgegeben worden ist und die angefochtenen Beschlüsse für nichtig erklärt worden sind.

  • LG München I, 30.12.2008 - 5 HKO 11661/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung;

    Teilweise wird allerdings in Rechtsprechung Literatur die Auffassung vertreten, die Einberufung müsse spätestens am 31. Tag vor dem Tag der Versammlung enden (vgl. OLG Frankfurt AG 2008, 325, 326; Butzke WM 2005, 1981, 1985; Repgen ZGR 2006, 121, 129 ff.), weil volle 30 Tage frei bleiben müssten, weshalb die Einberufung am 31. Tag vor dem Stichtag zu erfolgen haben.
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