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   BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R   

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BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R (https://dejure.org/2001,1150)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R (https://dejure.org/2001,1150)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 2/01 R (https://dejure.org/2001,1150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Recht auf Entschädigungsrente - Zwangsarbeitslager - Revision - Subjektives Recht auf Entschädigungsrente - Fehlende Anhörung - Anhörungspflicht - Aberkennungs-Verwaltungsakt - Verfahrensfehler

  • Judicialis

    EntschRG § 5 Abs 1; ; SGB X § 24 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung bei Aberkennung einer Entschädigungsrente, Heilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 5 Abs. 1 EntschRG; § 24 Abs. 1 SGB X
    Entschädigungsrente/Aberkennung wegen Menschenrechtsverletzung/Anhörung Beteiligter

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 5 Abs. 1 EntschRG; § 24 Abs. 1 SGB X
    Entschädigungsrente/Aberkennung wegen Menschenrechtsverletzung/Anhörung Beteiligter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 671 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Februar 1997 greift rechtswidrig in sein subjektives Recht auf Entschädigungsrente ein, das ihm gemäß § 6 EntschRG ab dem 1. Mai 1992 gegen die Beigeladene zu 2) als Entschädigungsträger zustand (vgl hierzu Urteile des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 und § 5 Nr. 1).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß der Vorschlag der Kommission die entschädigungsrechtlichen Rechte der Betroffenen nicht unmittelbar verändert und daher kein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X ist; es handelt sich vielmehr um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt in dem Verwaltungsverfahren, dessen Träger das beklagte BVA als alleinige nach außen "federführende" Behörde ist (SozR 3-8850 § 3 Nr. 1).

    Soweit daher die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufklärung des Sachverhalts für diesen begrenzten Zweck (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EntschRG, § 5 Abs. 1 VersRG, § 20 SGB X; vgl zu den Aufgaben der Kommission im übrigen Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 S 7) ebenfalls Betroffene anhört, handelt es sich nicht um eine von § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung, sondern vielmehr um das Ergebnis einer (entsprechenden) Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (§§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EntschRG, 5 Abs. 1 VersRG).

    Der Bundesgesetzgeber hat mit § 6 Abs. 3 Satz 3 EntschRG spezialgesetzlich ausdrücklich und abschließend bestimmt, daß es im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Anhörung - iS von § 24 Abs. 1 SGB X - (nur) dann nicht bedarf, wenn eine Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 EntschRG "festgesetzt", dh das im April 1992 bestehende Recht auf eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension nach der Eh-PensAO (durch die hierfür zuständige Beigeladene zu 2) durch ein Recht auf Entschädigungsrente nach dem EntschRG ersetzt wird (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 S 9).

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 mwN).

    Entsprechend dem Grundsatz der realen Fehlerheilung müßte nämlich auch die nachgeholte Anhörung dieselbe rechtliche Qualität haben wie diejenige, die vor Erteilung des Verwaltungsaktes durchzuführen gewesen wäre (Urteil des Senats in SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 S 8 f).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter -

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Der Senat hat mit Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 37/00 R) bereits entschieden, daß im Blick auf das Zusammenwirken von § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem ebenfalls durch das 4. Euro-Einführungsgesetz (Art. 10 Nr. 5) geänderten § 41 Abs. 2 SGB X und die Bindung des Revisionsgerichts an die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) Gericht in diesem Sinne allein das Tatsachengericht ist.

    § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG erfaßt in Fällen der vorliegenden Art das laufende (Gerichts-)Verfahren auch zeitlich nicht (vgl Urteil des Senats vom 12. Juni 2001, B 4 RA 37/00 R mwN).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Schon deshalb kann die von der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Anhörung nicht etwa gleichzeitig die von der Beklagten in (entsprechender) Anwendung von § 24 Abs. 1 SGB X (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EntschRG) und erstmals gerade im Blick auf deren abschließenden Aberkennungs-Verwaltungsakt durch schriftlichen Bescheid (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 EntschRG) durchzuführende Anhörung ersetzen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50).

    Der Senat hat daher in seiner Entscheidung vom 24. März 1998, B 4 RA 78/96 R (SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50), den Bescheid der Beklagten über die (vorläufige) Aberkennung einer Entschädigungsrente eigenständig und tragend auch deshalb aufgehoben, weil die damalige Klägerin vor Erlaß dieses Verwaltungsaktes nicht von der Beklagten, sondern - zudem in sich fehlerhaft - "allein von der beigeladenen Kommission" angehört worden war.

  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Die Kompetenz der Beklagten, den mangels Anhörung fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben und ihn (zukunftsgerichtet) durch einen neuen zu ersetzen (vgl BSG - Großer Senat -, BSGE 75, 159, 164), bleibt hiervon unberührt.
  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 128.67

    Vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Entlassung eines

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Dieser Gesetzeszweck ist durch eine Nachholung im anschließenden Klageverfahren nicht mehr zu verwirklichen (vgl exemplarisch BSG in SozR 1200 § 34 Nr. 2 S 11, Nr. 3 S 16, Nr. 4 S 21, Nr. 6 S 28, Nr. 9 S 44, Nr. 10 S 47 f, Nr. 12 S 55, Nr. 14 S 62; s auch Hufen aaO S 316; Hatje aaO S 484; Sodan, Unbeachtlichkeit und Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, DVBl 1999, 729, 737; Berkemann, Verwaltungsprozeßrecht auf "neuen Wegen?", DVBl 1998, 446, 448; BVerwGE 34, 133, 138 sowie 66, 11, 114).
  • BSG, 19.02.1992 - GS 1/89

    Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Begeht die Behörde einen Verfahrensfehler, wandelt sich der subjektive Anspruch auf Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einen Sanktionsanspruch auf Aufhebung des fehlerhaften Aktes (hier) durch das Gericht, der seinerseits durch die Vorschriften über die - hier im Gegensatz zum VwVfG durch § 42 Satz 2 SGB X ausdrücklich gerade ausgeschlossene (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 17 f) - Unbeachtlichkeit bzw Heilung eingeschränkt wird.
  • BSG, 04.11.1981 - 2 RU 71/80

    Fehlende Anhörung - Mitteilung erheblicher Tatsachen - Minderung der

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Ebenso wie zunächst § 34 Abs. 1 SGB I will die Vorschrift auf diese Weise zur einfach-gesetzlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und zur Stärkung des Vertrauens in die Sozialverwaltung sicherstellen, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, auf deren Verfahren noch während seines Laufs und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen auf deren abschließende Entscheidung vor ihrem Ergehen so Einfluß zu nehmen, daß jedenfalls das letzte Wort der Verwaltung zur Sache (Urteil des Senats in SozR 1300 § 24 Nr. 4 S 9) seinem berechtigten Vorbringen ggf noch angepaßt werden kann (BSG in SozR 1300 § 24 Nr. 6 S 11); er muß hierzu die Möglichkeit haben, gegenüber der Stelle der vollziehenden Gewalt (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 GG), die über den Erlaß und den Inhalt des Verwaltungsaktes entscheidet (BSG in SozR 1200 § 34 Nr. 9 S 43), jedenfalls in dem Zeitraum, in dem sich die Entscheidung noch in deren Verantwortungsbereich befindet - spätestens im Widerspruchsverfahren - alle die Erwägungen vorzubringen und Tatsachen bekanntzumachen, die nach seiner Sicht gegen den Erlaß des in Aussicht genommenen Verwaltungsaktes sprechen (vgl exemplarisch BSG in SozR 1200 § 34 Nr. 2 S 9, 11, Nr. 4 S 20, Nr. 6 S 29, Nr. 7 S 33; SozR 1300 § 24 Nr. 2 S 4, Nr. 7 S 15).
  • BSG, 30.08.1979 - 8a RU 24/79

    Unfallversicherungsträger - Vorläufige Rente - Dauerrente - Fristablauf - Unfall

    Auszug aus BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R
    Ebenso wie zunächst § 34 Abs. 1 SGB I will die Vorschrift auf diese Weise zur einfach-gesetzlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und zur Stärkung des Vertrauens in die Sozialverwaltung sicherstellen, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, auf deren Verfahren noch während seines Laufs und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen auf deren abschließende Entscheidung vor ihrem Ergehen so Einfluß zu nehmen, daß jedenfalls das letzte Wort der Verwaltung zur Sache (Urteil des Senats in SozR 1300 § 24 Nr. 4 S 9) seinem berechtigten Vorbringen ggf noch angepaßt werden kann (BSG in SozR 1300 § 24 Nr. 6 S 11); er muß hierzu die Möglichkeit haben, gegenüber der Stelle der vollziehenden Gewalt (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 GG), die über den Erlaß und den Inhalt des Verwaltungsaktes entscheidet (BSG in SozR 1200 § 34 Nr. 9 S 43), jedenfalls in dem Zeitraum, in dem sich die Entscheidung noch in deren Verantwortungsbereich befindet - spätestens im Widerspruchsverfahren - alle die Erwägungen vorzubringen und Tatsachen bekanntzumachen, die nach seiner Sicht gegen den Erlaß des in Aussicht genommenen Verwaltungsaktes sprechen (vgl exemplarisch BSG in SozR 1200 § 34 Nr. 2 S 9, 11, Nr. 4 S 20, Nr. 6 S 29, Nr. 7 S 33; SozR 1300 § 24 Nr. 2 S 4, Nr. 7 S 15).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, einen - wie hier - die Ausübung von Ermessen erfordernden Verwaltungsakt während des Klageverfahrens durch einen weiteren Bescheid zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler zu ersetzen, weil die Befugnis der Behörde, während des gerichtlichen Verfahrens einen neuen Bescheid zu erlassen, durch § 41 Abs. 2 SGB X nicht eingeschränkt und von § 96 SGG vorausgesetzt wird (so BSG - Großer Senat - BSGE 75, 159, 164 ff = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 5 S 81).

    Unabhängig davon, ob die seit 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X (vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983) oder dessen bis 31. Dezember 2000 maßgeblich gewesene Fassung (vom 18. August 1980, BGBl I 1469) zur Anwendung kam, war die Beklagte jedenfalls berechtigt, den Bescheid im Wege des § 96 SGG zu ersetzen und eventuelle Defizite noch während des Rechtsstreits zu beheben (vgl erneut BSG - Großer Senat - BSGE 75, 159 ff = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7 - zu § 41 Abs. 2 SGB X aF; ferner: BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 5 S 81 - zu § 41 Abs. 2 SGB X nF).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Unter dem 27. August 2001 hat der Berichterstatter des erkennenden Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, es könne im anhängigen Verfahren viel dafür sprechen, dass die Beklagte - wie auch schon in den von dem Senat am 24. Juli 2001 entschiedenen Streitsachen B 4 RA 4/01 R und B 4 RA 2/01 R - es unterlassen haben könnte, den Kläger vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ordnungsgemäß anzuhören.

    Dementsprechend hat das BSG (Urteil vom 24. Juli 2001, B 4 RA 2/01 R, in: SozR 3-8850 § 5 Nr. 5 S 80) in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X ausgeführt, dass die Anhörung - unabhängig vom nunmehr in zeitlicher Hinsicht erweiterten Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X nF - ihrer unverändert gebliebenen gesetzlichen Funktion auch weiterhin nur bis längstens zur letzten Verwaltungsentscheidung vor dem Gerichtsverfahren genügen kann.

    Erst recht bedarf keiner Darlegung, dass ein Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG schlechthin nicht mehr zulässig gestellt werden kann, sobald erstmalig die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen und das Revisionsgericht angerufen ist (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 9; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 5).

  • BSG, 16.03.2017 - B 10 LW 1/15 R

    Nachholung einer Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren

    Die Norm ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck auf das erstmals eröffnete Klage- oder Berufungsverfahren beschränkt; lediglich im Revisionsverfahren ist sie unanwendbar (vgl BSG Urteil vom 24.7.2001 - B 4 RA 2/01 R - SozR 3-1300 § 41 Nr. 9) .

    Es leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem darin enthaltenen Gebot eines fairen Verfahrens sowie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ab (vgl BSG Urteil vom 24.7.2001 - B 4 RA 2/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 18 mwN; vgl auch Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 24 SGB X RdNr 10) .

    Der 4. Senat hat seine ursprünglich anderweitige Auffassung (BSG Urteil vom 24.7.2001 - B 4 RA 2/01 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 5; BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 22 Juris RdNr 49 f) nicht weiterverfolgt, sondern im Revisionsverfahren eine Zurückverweisung auch zur Klärung der Frage für möglich gehalten, ob die im dortigen Verfahren "bisher nicht erfolgte Anhörung" im weiteren Berufungsverfahren wirksam durchgeführt werden könne (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Juris RdNr 19; auch BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R - Juris RdNr 27).

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