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   BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75   

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https://dejure.org/1976,144
BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75 (https://dejure.org/1976,144)
BAG, Entscheidung vom 04.02.1976 - 5 AZR 83/75 (https://dejure.org/1976,144)
BAG, Entscheidung vom 04. Februar 1976 - 5 AZR 83/75 (https://dejure.org/1976,144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag - Ausscheiden vor Wirksamwerden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 28, 14
  • NJW 1976, 1551
  • MDR 1976, 698
  • VersR 1977, 147
  • DB 1976, 1111
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 03.04.1974 - 4 AZR 273/73

    Tarifverträge - Metallindustrie - Gleichbehandlung - Einmalige Zuwendung -

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Auch der Erste und Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gehen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Entlohnung aus (BAG 13, 103 ff. = AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat freilich in dem bereits erwähnten Urteil AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie (am Ende der Gründe) eine Differenzierung zwischen ausgeschiedenen und im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmern gelten lassen; das Urteil betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt.

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Das rechtfertigt es, den Tarifvertragsparteien einen weiten Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. BAG 22, 144 [151 f.J = AP Er. 12 zu § 15 AZO [zu IV 3 der Gründe mit vielen Nachweisen]; BAG 22, 252 [267] = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]).
  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Das rechtfertigt es, den Tarifvertragsparteien einen weiten Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. BAG 22, 144 [151 f.J = AP Er. 12 zu § 15 AZO [zu IV 3 der Gründe mit vielen Nachweisen]; BAG 22, 252 [267] = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]).
  • BAG, 21.12.1970 - 3 AZR 510/69

    Sondervergütung: Bestimmungsrecht des Arbeitgebers - Interessenausgleich

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Es ist die Aufgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes, gerade bei der einheitlichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch allgemeine Vertragsbedingungen die "Übermachtkontrolle" im Einzelarbeitsvertragsrecht herbeizuführen (Mayer-Maly, AR-Blattei, D, "Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis", I A), nicht anders als bei der allgemeinen Billigkeitskontrolle (hierzu auch BAG 23, 160 [163 f.] = AP Nr. 1 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle und BAG AP Nr. 2 aaO [jeweils zu II der Gründe]).
  • BAG, 04.05.1962 - 1 AZR 250/61

    Grundsatz der Vertragsfreiheit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gebiet der

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Auch der Erste und Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gehen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Entlohnung aus (BAG 13, 103 ff. = AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72

    Gehaltserhöhung - Lohnniveau

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Der erkennende Senat hat sich diesem Standpunkt in dem Urteil AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung angeschlossen.
  • BAG, 14.02.1974 - 5 AZR 235/73

    Gratifikation - Lohnnachzahlungen aufgrund allgemeiner Lohnerhöhungen -

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Bei einer allgemein an die früher erbrachte Arbeitsleistung anknüpfen den Lohnerhöhung kann dieser Grund jedoch in aller Regel nicht zu einer Differenzierung der hier vorliegenden Art herangezo gen werden; denn die Pflicht zur Lohnzahlung ist von der Wahrung der Betriebstreue rechtlich und wirtschaftlich unabhängig (vgl. auch BAG AP Nr. 79 zu § 611 BGB Gratifikation sowie Schwerdtner, Anm. AP aaO [zu III 2b]).
  • BAG, 25.06.1964 - 5 AZR 440/63

    DGB - Allgemeinen Anstellungsbedingungen - Tarifvertrag - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Kraft der gewollten Angleichung an die tarifliche Regelung im öffentlichen Dienst muß es auch im Geltungsbereich der AVR genügen, daß ein Arbeitsverhältnis während des am 1. Januar 1974- beginnenden RückwirkungsZeitraumes bestanden hat, soweit diese Richtlinien nicht rechtswirksam Ausnahmen vorsehen, c) Die AVR sind allerdings keine Rechtsnormen; sie wirken deshalb nur kraft einzelvertraglicher Übernahme auf die Arbeitsverhältnisse ein (BAG 14-, 61 [63] = AP Nr. 77 zu Art. 3 GG [zu 1 der Gründe]; ähnlich bei den allgemeinen Anstellungsbedingungen des DGB, vgl. BAG 16, 14-1 [14-5 f.] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte [zu II 1 der Gründe]).
  • BAG, 25.04.1959 - 2 AZR 363/58

    Öffentliches Arbeitsleben - Privates Arbeitsleben - Lohnwelle - Gewährung

    Auszug aus BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75
    Wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits vor langem ausgesprochen hat, dürfen einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund von einer Lohnerhöhung aus geschlossen werden, die der Arbeitgeber im Rahmen einer allgemeinen Lohnbewegung ("Lohnwelle") der großen Mehrzahl seiner Arbeitnehmer gewährt (AP Nr. 15 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    stigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechterzustellen (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen).

    Diese Grundsätze gelten ins besondere auch bei der Entlohnung (vgl. BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn die Pflicht zur Lohnzahlung sei von der Wahrung der Betriebstreue rechtlich und wirtschaftlich unabhängig (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit insoweit zust. Anm. Schwerdtner) .

    Eine Beschränkung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, etwa nur auf die inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer, engt die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien ungerechtfertigt ein (a.A. Schwerdtner, Anm. AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Gerade wegen der den Tarifvertragsparteien durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie muß es ihnen überlassen bleiben, in eigener Verantwortung unter Umständen Zugeständnisse in einer Hinsicht mit Vorteilen in anderer Hinsicht auszugleichen (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 892/79
    Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechterzustellen (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen).

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei der Entlohnung (vgl. BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TUG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn die Pflicht zur Lohnzahlung sei von der Wahrung der Betriebstreue rechtlich und wirtschaftlich unabhängig (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit insoweit zust. Anm. Schwerdtner).

    Eine Beschränkung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, etwa nur auf die inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer, engt die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien ungerechtfertigt ein (a.A. Schwerdtner, Anm. AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Hinsicht auszugleichen (BAG 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 682/93

    Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung

    In seinen weiteren Entscheidungen ist vor allem der Fünfte Senat in seiner Rechtsprechung ständig davon ausgegangen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf freiwillige Gehaltserhöhungen anzuwenden ist, soweit sie auf einer Regelung des Arbeitgebers beruhen (Urteile vom 4. Februar 1976 - 5 AZR 83/75 -, vom 17. Mai 1978 - 5 AZR 132/77 -, vom 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - und vom 9. Juni 1982 - 5 AZR 501/80 - AP Nr. 40, 42, 44 und 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
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