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Rechtsprechung
   BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,603
BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 (https://dejure.org/1993,603)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 (https://dejure.org/1993,603)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 (https://dejure.org/1993,603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berufsausbildung; Rückzahlung von Ausbildungskosten bei betrieblicher Weiterbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 215
  • NZA 1994, 835
  • BB 1994, 433
  • BB 1994, 723
  • DB 1994, 1040
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Eine Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten rechtfertigt in der Regel nur dann eine längere Bindung als ein Jahr nach Abschluß der Ausbildung, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht oder wenn die Fortbildung besonders kostenintensiv ist (Weiterführung von BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Mit Urteil vom 11. April 1984 (- 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat entschieden, daß eine Lehrgangsdauer bis zu zwölf Monaten i. d. R. nur dann eine längere Bindung als drei Jahre nach Abschluß der Ausbildung rechtfertigt, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht.

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Dieser Grundsatz erhält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG ), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 …

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

    In seinem Urteil vom 23. Februar 1983 (BAGE 42, 48, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, unter III 2 der Gründe) hat der Senat im Hinblick auf eine knapp sechsmonatigen Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst ausgesprochen, daß eine Bindung von drei Jahren, die der sechsfachen Dauer der Ausbildung entspricht, im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen, wie Höhe der Ausbildungskosten und erlangte Vorteile, das äußerste Maß dessen darstellt, was im Hinblick auf Art. 12 GG als zulässig angesehen werden könne.

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Soldatenentlassung

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Eine angemessene Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen in dieser Form schließt das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 128, 141).
  • BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des …

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 der Gründe).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet sich in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten durch die das Privatrecht unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere die Generalklauseln (BVerfGE 42, 143, 148).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 241/90

    Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit der Fünf-Monats-Frist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen des Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (BAG Urteil vom 29. April 1983, BAGE 42, 303, 309 = AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1979, zu 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77

    Aushilfslehrer im Berufsschuldienst - Sozialarbeiter - Finanzierung der …

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    In seinen Urteilen vom 19. Juni 1974 (- 4 AZR 299/73 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) und vom 12. Dezember 1979 (- 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat eine Bindungsfrist von fünf Jahren für zulässig gehalten; in dem einen Fall war dem Beklagten ein über zweijähriger Lehrgang zur Ausbildung von Fachlehrern für bildhaftes Gestalten und Werken und im zweiten Fall ein über achtsemestriges Universitätsstudium finanziert worden, ohne daß der Betreffende dabei vertraglich zur Arbeit verpflichtet war.
  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 159/85

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    In seinem Urteil vom 23. April 1986 (- 5 AZR 159/85 - AP Nr. 10 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat an dieser Rechtsprechung festgehalten.
  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem …

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    In seinem Urteil vom 15. Mai 1985 (- 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat eine drei Jahre überschreitende Bindungsfrist bei einer 16-monatigen Ausbildungsdauer für unwirksam gehalten.
  • LAG Hessen, 20.03.1986 - 9 Sa 165/85

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 148/81

    Rechtsmittelbelehrung - Prozeßvertretung

  • BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59

    Vertreter der Kreishandwerkerschaft - Unzulässige Berufung - Vertreter einer …

  • BAG, 08.08.1990 - 5 AZR 545/89

    Anspruch auf Rückzahlung von Schulungskosten - Anspruch auf Rückzahlung von …

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion - …

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. insgesamt dazu: BAG 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - zu II und III der Gründe, BAGE 42, 49; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5; 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 215; 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - zu 2 und 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 224).

    So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, daß bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden kann (15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - aaO S 224).

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    Danach kann bei einer Ausbildungsdauer bis zu vier Monaten eine Bindungsdauer bis zu 24 Monaten (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14) und bei einer Ausbildungsdauer von sechs bis zu zwölf Monaten eine Bindungsdauer von 36 Monaten (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 223) vereinbart werden.
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