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   BFH, 20.09.1995 - X R 225/93   

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BFH, 20.09.1995 - X R 225/93 (https://dejure.org/1995,754)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1995 - X R 225/93 (https://dejure.org/1995,754)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1995 - X R 225/93 (https://dejure.org/1995,754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3

  • Wolters Kluwer

    ZDF-Auftragsproduktionen als immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - Ansetzung als Aktivposten von immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 434
  • NJW 1996, 1013
  • NVwZ 1996, 829 (Ls.)
  • BB 1995, 2571
  • DB 1996, 254
  • BStBl II 1997, 320
  • BFH/NV 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt indessen keine abschließende Entscheidung, ob der Kredit mit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) oder nach den Erwägungen des BFH-Urteils vom 22. November 1988 VIII R 62/85 (BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359) mit einem geringen Betrag anzusetzen ist.

    d) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil in BFHE 155, 322, 326, BStBl II 1989, 359 davon aus, daß bei erheblichen Zweifeln darüber, ob der Schuldner aus einer Verbindlichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wird, nicht eine Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit zu bilden ist.

    Der Kredit ist mit einem niedrigeren Wert als dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) zu bewerten, soweit er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erfüllen ist (BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; s. bereits RG-Urteil vom 31. August 1937 II 62/37, Juristische Wochenschrift - JW - 1937, 3161; nach allgemeiner Lebenserfahrung).

    Der niedrigere Wert kann auch schätzweise anhand der Erfahrungen der Vergangenheit ermittelt werden; jedoch ist der Grundsatz vorsichtiger Bewertung zu beachten (BFHE 155, 322, 329, BStBl II 1989, 359).

  • BFH, 25.02.1955 - III 187/51 U

    Urheberrechtsgut als Gegenstand des Anlagevermögens

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    Anders verhält es sich, wenn die Schutzrechte einem Dritten vollständig und endgültig überlassen werden (so schon für die Zeit vor Einführung des § 94 UrhG BFH-Urteil vom 25. Februar 1955 III 187/51 U, BFHE 60, 243, BStBl III 1955, 96).

    Der Senat folgt dem BFH-Urteil in BFHE 60, 243, BStBl III 1955, 96.

    Das BFH-Urteil in BFHE 60, 243, 249, BStBl III 1955, 96 unterscheidet bei der Zuordnung des Filmherstellerschutzes zum Anlage- oder Umlaufvermögen zutreffend danach, ob es lizenzmäßig (mit zeitlicher und örtlicher Begrenzung) oder vollständig und endgültig überlassen werden soll.

  • BFH, 11.04.1990 - I R 63/86
    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    Der I. Senat des BFH hat in dem Urteil vom 11. April 1990 I R 63/86 (BFHE 160, 323, 325) eine Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit für möglich erachtet, wenn die Rückzahlung einer öffentlich-rechtlichen Zuwendung von dem (künftigen) Erfolg des geforderten Projekts abhängig ist.

    Der I. Senat hat in dem Urteil in BFHE 160, 323 einen öffentlichen Zuschuß (Liquiditätshilfe), der erfolgsabhängig zurückzuzahlen war, nur unter Rückstellungsgesichtspunkten für passivierbar gehalten, selbst wenn zivilrechtlich ein auflösend bedingter Darlehensrückzahlungsanspruch gegeben sein sollte.

  • BGH, 22.10.1992 - I ZR 300/90

    Tatsachengrundlage für das Schutzrecht des Filmherstellers

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    Filmhersteller ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt wird, der Inhaber des Unternehmens (BGH-Urteil vom 22. Oktober 1992 I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 f.).

    Die Herstellereigenschaft eines Dritten wird nicht schon dadurch begründet, daß der Dritte Einfluß ausübt; vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer trifft (insbesondere durch Abschluß der Verträge und bei deren Umsetzung) und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet (BGHZ 120, 67, 71; s. auch Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 1987, Vor §§ 88 ff. UrhG Anm. 33 bis 35; Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 94 UrhG Anm. 5).

  • BFH, 19.02.1976 - V R 92/74

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Auftragsproduktion von Filmen

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    Es ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden (von Hartlieb in Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl. 1991, Kap. 74, 108, 110 f. und 199; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 225, BStBl II 1976, 515; BFH-Beschluß vom 25. Februar 1987 V B 56/84, BFH/NV 1988, 398).

    Soweit die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer früher die Auffassung vertreten hatte, bei Auftragsproduktionen könnten die Filmkopien wie Waren Gegenstand von Lieferungen sein (BFH-Urteil vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119), hat sie hieran für die Zeit nach Einführung des § 94 UrhG 1965 nicht mehr festgehalten und speziell für eine ZDF-Auftragsproduktion ausgesprochen, daß die Übertragung des Eigentums am Filmstreifen gegenüber der Rechtsübertragung in den Hintergrund trete - vergleichbar der Übertragung eines Buchmanuskripts gegenüber der Überlassung eines schriftstellerischen Werks zur Auswertung - (BFH-Urteile in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515; vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, 321 f.; BStBl II 1985, 271).

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 44/69

    Körperliche Sachen - Immaterielle Wirtschaftsgüter - Herstellung eines Spielfilms

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    b) Das Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG ist handelsrechtlich ein immaterieller Vermögensgegenstand (vgl. § 151 Abs. 1 II 8 AktG 1965, § 266 Abs. 2 A I 1 HGB) und steuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom 20. November 1970 VI R 44/69, BFHE 100, 555, BStBl II 1971, 186, und vom 14. Juni 1985 V R 11/78, BFH/NV 1985, 58).

    Das BFH-Urteil vom 30. Oktober 1959 III 57/55 S (BFHE 70, 36, 39, BStBl III 1960, 16), das einen entgeltlichen Erwerb angenommen hatte, soweit der Produzent Urheberrechte von dem Regisseur und anderen Mitwirkenden erworben hatte, ist mit Inkrafttreten des § 94 UrhG hinfällig geworden (BFH-Urteil in BFHE 100, 555, BStBl II 1971, 186).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    c) Andererseits steht einer Passivierung nicht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG), des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH entgegen, nach der Darlehensschuld, die nur aus den Reingewinnen der folgenden Jahre zurückzuzahlen sind, das (gegenwärtige) Vermögen des Schuldners in keiner Weise belasten (RG-Urteil vom 26. November 1912 II 359/12, RGZ 81, 17; RFH-Urteile vom 4. Februar 1932 I A 183/31, RStBl 1932, 303; vom 23. Juli 1935 I A 47/34, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935 II Nr. 620; BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, 306, BStBl II 1980, 741; BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 254, BStBl II 1981, 164; BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, 375, BStBl II 1981, 654; vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, 452, BStBl II 1993, 502).
  • BFH, 22.01.1992 - X R 23/89

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    Das Kreditverhältnis ist nicht unter dem Gesichtspunkt unbeachtlich, daß es die Hingabe eines öffentlich-rechtlichen Investitionszuschusses durch das Land Berlin verdeckt hätte; ein solcher Zuschuß müßte allerdings zugleich in voller Höhe gewinnerhöhend erfaßt werden, da eine Verrechnung mit Produktionskosten wegen deren fehlender Aktivierung entfällt (dazu Senatsurteil vom 22. Januar 192 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    c) Andererseits steht einer Passivierung nicht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG), des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH entgegen, nach der Darlehensschuld, die nur aus den Reingewinnen der folgenden Jahre zurückzuzahlen sind, das (gegenwärtige) Vermögen des Schuldners in keiner Weise belasten (RG-Urteil vom 26. November 1912 II 359/12, RGZ 81, 17; RFH-Urteile vom 4. Februar 1932 I A 183/31, RStBl 1932, 303; vom 23. Juli 1935 I A 47/34, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935 II Nr. 620; BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, 306, BStBl II 1980, 741; BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 254, BStBl II 1981, 164; BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, 375, BStBl II 1981, 654; vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, 452, BStBl II 1993, 502).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
    c) Andererseits steht einer Passivierung nicht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG), des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH entgegen, nach der Darlehensschuld, die nur aus den Reingewinnen der folgenden Jahre zurückzuzahlen sind, das (gegenwärtige) Vermögen des Schuldners in keiner Weise belasten (RG-Urteil vom 26. November 1912 II 359/12, RGZ 81, 17; RFH-Urteile vom 4. Februar 1932 I A 183/31, RStBl 1932, 303; vom 23. Juli 1935 I A 47/34, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935 II Nr. 620; BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, 306, BStBl II 1980, 741; BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 254, BStBl II 1981, 164; BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, 375, BStBl II 1981, 654; vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, 452, BStBl II 1993, 502).
  • BFH, 31.01.1980 - IV R 126/76

    Barwert einer betrieblichen Leibrentenverpflichtung entspricht im Zeitpunkt ihrer

  • BFH, 10.10.1985 - IV B 30/85

    Zur Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellung für atypisch stille Gesellschaft; zur

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 112/78

    Zusage eines Ruhegeldes - Pflichtteilsanspruch - Rückstellungsbildung -

  • RG, 26.11.1912 - II 359/12

    Aktiengesellschaft; Verträge mit Aktionären; Bilanz

  • BFH, 13.01.1972 - V R 47/71

    Buy-back-Fahrzeuge - Vermietung an Selbstfahrer - Anlagevermögen -

  • BFH, 29.11.1984 - V R 96/84

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Videokassetten zur privaten -

  • BFH, 14.06.1985 - V R 11/78

    Filmwerk als immaterielles Wirtschaftsgut

  • BFH, 25.02.1987 - V B 56/84

    Aufhebung eines Beschlusses bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzungen -

  • BFH, 31.01.1957 - V 226/55 S

    Voraussetzungen für die Einordnung als Lieferung - Umsatzsteuerliche

  • BFH, 30.10.1959 - III 57/55 S

    Filmherstellungsunternehmen als originärer Träger des Urheberrechts am Film -

  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Betraf die Rückzahlungsverpflichtung hingegen nur einen Ausschnitt der gewerblichen Tätigkeit, war sie unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; Senatsurteil vom 6. Februar 2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).
  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    bb) Schon vor Einführung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 ging die Rechtsprechung im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (BFH-Urteile vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, unter 2.c; vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741; vom 19. Februar 1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, BStBl II 1981, 654).

    cc) Anlass für die Einführung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 waren BFH-Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen soll, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhängt, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften besteht (BFH-Urteile in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; vom 3. Juli 1997 IV R 49/96, BFHE 183, 513, BStBl II 1998, 244; vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116; vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Eine Benachteiligung der Klägerin kommt somit nur in Betracht, soweit die von ihr hergestellten Filme, die trotz ihrer Verkörperung auf Datenträgern oder Filmrollen immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, zu ihrem Anlagevermögen gehören (vgl. zur Bilanzierung von Filmen BFH-Beschluss vom 06.11.2008 - IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156; BFH-Urteil vom 20.09.1995 - X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; Söffing/Schaz, Der Betrieb --DB-- 2016, 1838) und trotz ihrer Zugehörigkeit zum Anlagevermögen noch im Wirtschaftsjahr der Herstellung, d.h. vor dem Bilanzstichtag, aus ihrem Betriebsvermögen ausscheiden.
  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Die erforderliche Prognose ist aus der Sicht der betreffenden Bilanzstichtage vorzunehmen; die bis zur Bilanzerstellung eintretenden Verhältnisse können erhellend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Da sich die Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels nicht in einem einmaligen Akt verbraucht, sondern grundsätzlich dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, ist sie dem Anlagevermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, unter 1.c der Gründe).
  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Denn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen/Gewinne erwirtschaftet (hier: die Tätigkeit als Unternehmen der Wasserversorgung), wird aus der Sicht des Bilanzstichtags mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten (s. insoweit auch BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, zu 2.c der Gründe), wodurch die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1815/10

    Aktivierungsverbot bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern -

    Für den Bereich der Filme und Fernsehproduktionen ist für diese Differenzierung das Begriffspaar echte/unechte Auftragsproduktion geprägt worden (BFH-Urteil vom 20. September 1995 - X R 225/93, BStBl II 1997, 320; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.,§ 5 Rn. 1734 Stichwort "Auftragsproduktion"; Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 84. und 85. Kapitel; Ellrott/Brendt, Beck'scher Bilanzkommentar, 7. Aufl. 2010, § 255 Rn. 37; Schwartmann/Depprich, Praxishandbuch, Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Aufl. 2011, 29. Kapitel Rn. 44; B. Depping, a.a.O.; C. Gastl, Steuer und Studium - StuSt 2006, 226).
  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15

    Steuerbilanzielle Behandlung eines Filmförderdarlehens

    Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt (so BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

    Dabei stellt eine Verpflichtung, die dem Grund und der Höhe nach feststeht, aber möglicherweise nicht erfüllt wird, grundsätzlich eine gewisse Verbindlichkeit dar (so BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

    Demgegenüber ist ein Bewertungsabschlag auf zu bilanzierende Verbindlichkeiten nur vorzunehmen, soweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Rückzahlung nicht zu leisten ist (BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

    An der Qualifizierung der Verbindlichkeit als ungewiss ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der im Darlehensvertrag vereinbarten Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (Nr. 12 des Darlehensvertrags) nichts (a.A. offensichtlich für einen möglicherweise vergleichbaren Fall BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

    Soweit der BFH entschieden habe, daß ein aus künftigen Erlösen zu tilgender Kredit als Verbindlichkeit zu bilanzieren sei (Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320), wende die Finanzverwaltung dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (BMF-Schreiben vom 28. April 1997, BStBl I 1997, 398).

    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320 ab.

  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    aaa) Das Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG ist handelsrechtlich ein immaterieller Vermögensgegenstand und steuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, m.w.N.).

    Anders hat der BFH den Fall beurteilt, dass die Schutzrechte einem Dritten vollständig und endgültig überlassen werden (BFH-Urteil in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

  • BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19

    Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 53/17

    Passivierung von Filmförderdarlehen

  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • BFH, 21.05.2015 - IV R 25/12

    Vermarktungskostenzuschuss als partiarisches Darlehen

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

  • FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13

    Körperschaftsteuer: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

  • BFH, 06.11.2008 - IV B 127/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

  • BFH, 26.09.2018 - I R 11/16

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes auf

  • FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17

    Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an

  • FG München, 09.10.2007 - 8 V 1834/07

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids; Grundsätze

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 49/96

    Bilanzsteuerliche Behandlung von Druckbeihilfen, die unter bestimmten

  • FG Sachsen, 09.12.2004 - 2 K 896/04

    Begriff der "Einnahmen" i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG; Beteiligung eines erst

  • FG München, 15.10.2014 - 1 K 3521/11

    Schenkungsweise Übertragung von Vermögen im Zusammenhang mit einem Medienfond;

  • FG Köln, 15.10.2013 - 3 K 3169/03

    Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

  • FG Nürnberg, 28.11.2001 - III 195/99

    Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder

  • LG Berlin, 08.11.2021 - 16 O 301/20

    Urheberrechtsverletzung: Übernahme von Teilen einer Filmreportage zum Zwecke der

  • FG Hamburg, 06.06.2005 - III 389/04

    Editionsvertrag zwischen Musikverlag und Musikproduzent/Autor als

  • LG Düsseldorf, 13.08.2013 - 1 O 147/11

    Verjährung von Ansprüchen aus Prospekthaftung i.R.d. Beteiligung an einer

  • FG Berlin, 16.01.2002 - 7 K 8014/00

    Darlehensgewährung durch eine Domizilgesellschaft

  • FG Niedersachsen, 22.04.2004 - 6 K 303/00

    Einwendungen gegen die Höhe des Einkommens einer Gesellschaft mit beschränkter

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 6 K 38/91

    Durch Bausparkasse vereinnahmte unverzinsliche Einlagen; Passive

  • FG Nürnberg, 10.10.2001 - V 491/98

    Die Förderung junger Sportler mit der Hoffnung, in die Weltspitze zu gelangen,

  • FG München, 13.12.2000 - 1 K 5389/98

    Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG;

  • FG München, 12.05.1998 - 1 V 4470/97
  • FG Köln, 17.03.1999 - 4 K 10078/97
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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,365
BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94 (https://dejure.org/1995,365)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - VIII R 25/94 (https://dejure.org/1995,365)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - VIII R 25/94 (https://dejure.org/1995,365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 5 b, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; FGO § 123 Satz 1; KStG § 13 Abs. 6; UmwStG 1977 § 22 Abs. 1 Satz 2 (UmwStG 1994 § 21 Abs. 4 Satz 2)

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anschaffungskosten - Teilwert - Beteiligung - Betriebsvermögen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 418
  • NJW 1996, 1982
  • BB 1995, 2574
  • BB 1996, 50
  • DB 1995, 2570
  • BStBl II 1996, 684
  • BFH/NV 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    Dieser ist nach der äußeren Form und seinem wirtschaftlichen Gehalt wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche entgeltliche Veräußerung zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1977 IV R 54/72, BFHE 121, 470, BStBl II 1977, 415, 418, und lfd. Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 unter C. III. 6. a, cc der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    Insoweit handelt es sich indessen um eine eigenständige Feststellung, die als selbständiger Streitgegenstand auch eines eigenen rechtlichen Schicksalsfähig ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, 545 m. w. N.).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat selbst bei einer fehlenden Gegenleistung bei Übertragung wertloser Anteile in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158, 159; vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630, 631; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat selbst bei einer fehlenden Gegenleistung bei Übertragung wertloser Anteile in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158, 159; vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630, 631; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 374/83

    Aktien der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einer mit dieser in

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    Die geänderte Feststellung des Gesamtgewinns für 1983 für die Klägerin unter Berücksichtigung zusätzlicher Sonderbetriebsverluste der Beigeladenen zu 1 bis 3 von jeweils 75.000 DM unter entsprechender Auflösung der für das Streitjahr gebildeten Gewerbesteuerrückstellung wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem beklagten FA übertragen (vgl. u. a. Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1989 VIII R 374/83, BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677, 679).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 90/89

    Erleiden eines Veräusserungsverlustes durch die Übertragung eines

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat selbst bei einer fehlenden Gegenleistung bei Übertragung wertloser Anteile in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158, 159; vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630, 631; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 54/72

    Gesellschafter einer KG - Veräußerung eines Wirtschaftsgutes -

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    Dieser ist nach der äußeren Form und seinem wirtschaftlichen Gehalt wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche entgeltliche Veräußerung zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1977 IV R 54/72, BFHE 121, 470, BStBl II 1977, 415, 418, und lfd. Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 unter C. III. 6. a, cc der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94
    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat selbst bei einer fehlenden Gegenleistung bei Übertragung wertloser Anteile in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158, 159; vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630, 631; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    Er schließt dies nicht nur daraus, daß die Streichung des Abs. 5 in § 17 EStG aus systematischen Gründen eine solche Anpassung erforderlich gemacht hätte und daraus, daß eine Nichtberücksichtigung von - nunmehr einkommensteuerrechtlich beachtlichen - Wertverlusten im Privatvermögen bei der Einlage einer wesentlichen Beteiligung in ein Betriebsvermögen einer besonderen Begründung bedurft hätte, sondern vor allem auch daraus, daß die Streichung des Verlustausgleichsverbotes u. a. damit begründet wurde, daß § 17 EStG die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft gleichstellen wolle (zu BTDrucks IV/3189, S. 7 und IV/2400, S. 69, Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, 649 mit umfassenden Nachweisen; vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, 223 m. w. N.).
  • BFH, 15.11.1994 - VIII R 74/93

    Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer PGH, die von der PGH in 1990

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94
    Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn der bloße Wortlaut des Gesetzes, gemessen an dessen eigener Absicht und der ihm innewohnenden Teleologie unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung auch nicht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1994 I R 136/93, BStBl II 1995, 382, 385 m. w. N.; vom 15. November 1994 VIII R 74/93, BStBl II 1995, 315, 317 m. w. N.; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, 622 m. w. N.).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 49/92

    Ermittlung des Spekulationsgewinns in einheitlicher und gesonderter Feststellung?

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89

    Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch

  • BFH, 14.09.1994 - I R 136/93

    Beitrittsgebiet - Bescheide über Steuerrate 1990 - Halbierung der Steuer -

  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

  • BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei unterschiedlichen

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 56/88

    Steuerliche Anrechnung eines Anteils an einem Liquidationsverlust - Erwerb von

  • BFH, 10.01.1957 - IV 544/56 U

    Steuerausgleich bei Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen - Verlustausgleich

  • BFH, 13.10.1993 - X R 63/92
  • BFH, 13.10.1993 - X R 133/92
  • FG Münster, 13.03.1992 - 13 K 5343/89
  • BFH, 02.09.2008 - X R 48/02

    Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das

    Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).

    Sie beriefen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94 (BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 sei die Beteiligung an der B-GmbH mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen zu überführen.

    b) Der VIII. Senat des BFH hat in dem Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 (zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 302) erkannt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG für den Fall der Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gefallen ist (wertgeminderte Beteiligung), eine planwidrige Gesetzeslücke enthält.

    Dieser hat in seinem Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 unter Hinweis auf die Gesetzesentwicklung dargelegt, dass die Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, wonach die Einlage mit dem Teilwert, höchstens aber mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist, seit der im Jahr 1965 erfolgten Abschaffung des Verbots, Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG steuerlich geltend zu machen, nicht mehr dazu dient, diese Vorschrift flankierend abzusichern.

    Im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung (zu deren Berechtigung und den Grenzen vgl. Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212) ist die Rechtsprechung des VIII. Senats im Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 dahingehend weiter zu entwickeln, dass die nicht realisierte Wertminderung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG im Fall der Überführung dieser Beteiligung in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen ist, in dem die Beteiligung veräußert wird oder gemäß § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt, sofern ein hierbei realisierter Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen wäre.

    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 ab.

  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Indes ist die Einlage einer von § 17 EStG erfassten Beteiligung, deren Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt, nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ebenfalls mit den --hier höheren-- Anschaffungskosten zu bewerten, weil die gesetzliche Regelung insoweit eine planwidrige und deshalb ausfüllungsbedürftige Lücke enthält (ausführlich, auch zum Folgenden, BFH-Urteile vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2., und vom 2. September 2008 X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162, unter II.1.).

    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon bei früherer Gelegenheit ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut bereits im Privatvermögen steuerverstrickt war und dann durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung --d.h. einen Rechtsvorgang-- in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, ohne besondere Anhaltspunkte kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Einlage lediglich zu dem Zweck dienen sollte, Verluste in das Betriebsvermögen zu verlagern (BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.1., am Ende).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

    dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94 (BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684) nichts Abweichendes entnommen werden.

    Das Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 betraf die --im Streitfall nicht relevante-- Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG insoweit eine Regelungslücke enthält, als die Vorschrift nicht regelt, ob und ggf. wann der Wertverlust einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Falle ihrer Einlage in ein Betriebsvermögen steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

    Ausgehend hiervon hat der BFH die Auffassung vertreten, es spreche nichts dagegen, die im Privatvermögen eingetretenen Wertverluste entsprechend den im Privatvermögen eingetretenen Wertsteigerungen zu behandeln und die Verluste ebenfalls im Betriebsvermögen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2.c bb der Gründe).

    Der BFH geht bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung also auch in dem Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 --anders als die Klägerin meint-- davon aus, dass es mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG in Einklang steht, im Privatvermögen entstandene Wertsteigerungen im Falle der Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen dort der Besteuerung zu unterwerfen.

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Rechtsprechung
   BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,233
BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95 (https://dejure.org/1995,233)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1995 - VI R 47/95 (https://dejure.org/1995,233)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1995 - VI R 47/95 (https://dejure.org/1995,233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Englischkurs für deutsche Lehrer in England - Kein Werbungskostenabzug bei Verfolgung allgemeintouristischer Interessen von nicht untergeordneter Bedeutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Englandreise einer Lehrerin

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 37
  • NJW 1996, 2751
  • BB 1996, 178
  • BB 1996, 357
  • BB 1996, 97
  • DB 1996, 188
  • BStBl II 1996, 1
  • BStBl II 1996, 10
  • BFH/NV 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95
    Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlaßt sind und die Befriedigung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 20).

    Nach der Rechtsprechung müssen bei derartigen Reisen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden; ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hereinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 218, unter C II 2 c der Entscheidungsgründe; BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 21).

    Beide sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C II 1 a der Entscheidungsgründe) der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95
    Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlaßt sind und die Befriedigung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 20).

    Nach der Rechtsprechung müssen bei derartigen Reisen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden; ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hereinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 218, unter C II 2 c der Entscheidungsgründe; BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 21).

  • BFH, 23.10.1981 - VI R 71/78

    Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95
    Er hat in dem Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) entschieden, daß eine die allgemeine berufliche Bildung eines Geographie-Professors fördernde Reise seiner Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen ist.
  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 32/07

    Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer

    Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongressreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie zu Sprachkursen im Ausland zu (BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • FG Niedersachsen, 17.05.2000 - 13 K 252/96

    Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs eines

    Bei der Beurteilung eines "Auslandssprachkurses" oder ähnlicher Lehrgänge könne auch der Umfang unterrichtsfreier Zeit "einschließlich der Wochenenden" und ferner von Bedeutung sein, ob die Möglichkeit bestehe, "allgemein interessierende Einrichtungen" zu besichtigen und "Besonderheiten des Landes" kennenzulernen (u.a.m. BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH NV 1997, 647 unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BStBl II 1987, 208; 21. August 1995 VI R 47/95, BStBl II 1996, 10; 14. Juli 1988 IV R 57/87, BStBl II 1989, 19; 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH NV 1996, 30; 25. Juli 1994 VI R 69/93, BFH NV 1995, 26; dazu Drenseck, Festschrift für Offerhaus Seite 497 ff. - 507 ff.).

    Der homogene Teilnehmerkreis, die Schulbesuche in Exeter und die eindeutig berufsbezogenen Themen der Seminare verloren die Berufsbezogenheit, weil "neben einem Ausflug am Wochenende drei Nachmittage von Arbeitstagen mit allgemein interessierenden Besichtigungen ausgefüllt waren und der letzte Arbeitstag vor der Abreise dem Besuch Londons diente" (BFH-Urteil VI R 47/95).

    Die Revision war zuzulassen, weil das Urteil u.a. von den Entscheidungen des BFH vom 21. August 1995 VI R 47/95 und 31. Januar 1997 VI R 83/96 abweicht und auf diese Abweichung beruht, sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Drenseck, Festschrift für Offerhaus Seite 59).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 361/01

    Aufwendungen eines Englischlehrers für eine dreiwöchige Fortbildungsveranstaltung

    In einer anderen Entscheidung vom 21. August 1995 (BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10) urteilte der BFH, dass eine Reise einer Lehrerin nach England dann nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sei, wenn neben einem Ausflug am Wochenende der Reisende von insgesamt zehn Arbeitstagen einen ganzen Tag sowie drei Nachmittage mit der Verfolgung allgemeintouristischer Zwecke verbracht habe.

    Für die Gesamtbetrachtung und Wertung, ob eine Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist letztlich entscheidend, ob - wie bei Touristen üblich - durch Besichtigungen von Städten oder sonstiger touristischer interessanter Einrichtungen landeskundliche Kenntnisse vermittelt werden, so dass die Allgemeinbildung oder die allgemeine berufliche Bildung erweitert wird und die hierzu getätigten Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10).

    Der BFH hat bei einer zehn Arbeitstage umfassenden Reise, drei Nachmittage und einen ganzen Tag für Stadtbesichtigung als ins Gewicht fallend angesehen (BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10).

  • BFH, 28.05.1997 - II B 3/96

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Kläger zitieren zwar das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 (BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10) mit seiner Aussage, daß die im Einkommensteuerrecht anerkannten Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht entsprechend anwendbar seien.

    Mit diesen Ausführungen in der Art einer Revisionsbegründung wird jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß das FG im Gegensatz zur Senatsentscheidung in BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10 die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen auch im Schenkungsteuerrecht entsprechend angewandt habe.

    Im Hinblick auf das von den Klägern zitierte Senatsurteil in BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10, wonach die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar sind, hätten die Kläger darlegen müssen, warum trotz dieser Entscheidung noch Bedarf bestehen soll, im Interesse der Allgemeinheit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage des Fremdvergleichs im Schenkungsteuerrecht durch eine höchstrichterliche Entscheidung klären zu lassen.

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 6288/96

    Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ) für Reisekosten

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37 , BStBl II 1996, 10, m. w. N.).
  • BFH, 12.01.2006 - VI B 101/05

    Grundsätzliche Bedeutung: Auslandsreise, WK-Abzug

    b) Für den Abzug der Kosten einer Reise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (ständige BFH-Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl. BFH-Urteile vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513 --zum Betriebsausgabenabzug--; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).

    Nach der Rechtsprechung des BFH führen solche Auslandsreisen nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54).

  • BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Auslandsstudienreisen

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

    Diese aber sind nach der Rechtsprechung der Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • BFH, 16.01.1998 - VI R 46/87

    Werbungskostenabzug für Auslandsprachkurs

  • FG Thüringen, 11.11.1998 - III 88/98

    Abgrenzung Fortbildungskosten/Ausbildungskosten: Aufwendungen für Zweitstudium

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

  • FG Thüringen, 01.04.2004 - II 783/02

    Aufwendungen für eine Studienfahrt nach Israel keine Werbungskosten

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2283/01

    Rückwirkung einer Satzung; Ausnahme von Kurtaxepflicht für Tagungsteilnehmer

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

  • FG München, 21.11.1996 - 11 K 2816/96

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine Sprachreise als Werbungskosten;

  • BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

  • BFH, 09.08.2007 - X B 210/06

    Aufwendungen eines Bäckermeisters für eine Studienreise nach Japan

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2004 - 2 K 124/02

    Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97

    Werbungskostenabzug bei Ferienreisen einer Kindesbetreuerin

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 3932/98

    Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer

  • FG Hessen, 15.03.2001 - 13 K 4802/00

    Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten/Kosten der privaten Lebensführung bei

  • FG München, 10.10.2006 - 10 K 2721/05

    Doppelte Haushaltsführung und Reisekosten als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit

  • FG Niedersachsen, 22.04.2004 - 16 K 15/02

    Werbungskosten-Abzug bei Aufwendungen einer Religionslehrerin für die Teilnahme

  • FG Niedersachsen, 16.07.1997 - XII 332/94

    Steuerfreiheit einer Entschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit;

  • FG Köln, 01.07.2003 - 8 K 1273/97

    Aufwendungen für berufsbegleitendes Promotionsstudium

  • FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2164/00

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

  • FG Baden-Württemberg, 02.11.2004 - 11 K 174/00

    Unmittelbarer beruflicher Anlass für Ausbildungsreise nach Wien und Indien

  • FG Thüringen, 04.11.1998 - I 175/98

    Sprachauslandsreise einer Lehrerin; Einkommensteuer 1995

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.04.1998 - 3 K 1197/96

    Ermittlung der Höhe von Aussetzungszinsen; Anspruch auf Abänderung eines

  • FG München, 10.03.2006 - 10 K 1833/04

    Reisekosten; allgemeine Lebensführung

  • FG Sachsen, 27.08.2003 - 6 K 184/01

    Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten;

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 207/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Lehrerin außerhalb der Ferienzeit für eine

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 208/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2002 - 3 (1) K 576/01

    Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Literaturfestivals im

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 K 723/96

    Abziehbarkeit der Kosten von Auslandsreisen als Werbungskosten beziehungsweise

  • FG München, 10.04.2001 - 13 K 1416/99

    Reisekosten für Studienreise ins Ausland als Werbungskosten oder sog. gemischte

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 6 K 195/95

    Lohnsteuer; Informationsreise zum Kennenlernen des Umfeldes des künftigen

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 44/95
  • FG Nürnberg, 27.02.2003 - VI 78/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Hauptschullehrers für eine

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.1998 - 6 K 394/97

    Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten; Abgrenzung von beruflicher

  • FG Baden-Württemberg, 15.01.1998 - 6 K 227/97

    Erforderliche Angaben bei der Geltendmachung von Steuervergünstigungen;

  • FG München, 05.08.1996 - 11 K 2064/96

    Anspruch eines Englischlehrers an einer Realschule auf Absetzung von Aufwendungen

  • FG Niedersachsen, 06.12.1996 - XII 319/96

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Berufsschullehrers für einen

  • FG München, 28.09.1998 - 13 K 3088/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung; Nicht

  • FG München, 09.04.1997 - 1 K 2278/94

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für einen Sprachkurs auf Malta;

  • FG München, 24.09.1998 - 13 K 270/95

    Steuerliche Geltendmachung einer USA-Reise als Fortbildungsveranstaltung durch

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 6 K 217/95

    Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ; Objektive Veranlassung

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Rechtsprechung
   BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1288
BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93 (https://dejure.org/1995,1288)
BFH, Entscheidung vom 19.09.1995 - IX R 37/93 (https://dejure.org/1995,1288)
BFH, Entscheidung vom 19. September 1995 - IX R 37/93 (https://dejure.org/1995,1288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 425
  • BB 1995, 2634
  • DB 1995, 2575
  • BStBl II 1996, 131
  • BFH/NV 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 (BFHE 177, 454) im einzelnen ausgeführt hat, können Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für Gebäude nach unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als Herstellungskosten zu beurteilen sein.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830 unter C. III. 1. cc d).
  • BFH, 09.07.1987 - IV R 87/85

    Bauherrengemeinschaft - Werbungskosten - Entgelte - Betriebseinnahmen -

    Auszug aus BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93
    Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum wird für Zwecke der Besteuerung dem jeweiligen einzelnen Eigentümer zugerechnet, so daß dieser die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung oder des Teileigentumsanteils allein erzielt (BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, 348 f., BStBl II 1988, 342).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Als ein Beispiel hat der BFH angeführt, dass im Rahmen der Baumaßnahmen außergewöhnlich hochwertige Materialien in erheblichem Umfang verwendet werden (BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 3. b cc, und vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, 427, BStBl II 1996, 131).

    Ist nicht nur das Zweckmäßige, sondern sogar das Mögliche vorhanden und das vor allem unter Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien, dann wird es sich um einen sehr anspruchsvollen Standard handeln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 3. b cc, und in BFHE 178, 425, 427, BStBl II 1996, 131, zu 1. a betr.

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Ist nicht nur das zweckmäßige, sondern sogar das Mögliche vorhanden und das vor allem unter Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien, dann wird es sich um einen sehr anspruchsvollen Standard handeln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 3. b cc, und vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, 427, BStBl II 1996, 131, zu 1. a betr.
  • BFH, 27.09.2001 - X R 55/98

    Nachträgliche HK; Funktionsänderung eines Gebäudes

    Dies ist der Fall, wenn nachträglich Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren (BFH-Urteile vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, BStBl II 1996, 131; vom 27. Juli 2000 X R 26/97, BFH/NV 2001, 306) und damit die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802, und in BFH/NV 2001, 306).
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Bei einem Gebäude ist eine Erweiterung u. a. gegeben, wenn seine Substanz vermehrt, seine nutzbare Fläche vergrößert wird oder wenn Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren (BFH-Urteil vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, BStBl II 1996, 131), z. B. wenn neuer Wohnraum durch einen Anbau (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), den Ausbau eines Dachgeschosses (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; ähnlich BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und vom 19. Dezember 1995 IX R 88/93, BFH/NV 1996, 537), oder den Ausbau eines Lichthofes geschaffen wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 2/94, BFHE 178, 42, BStBl II 1996, 637).
  • FG München, 02.04.2009 - 5 K 2961/07

    Herstellungskosten bei Ersetzung eines Flachdachs durch ein Satteldach mit

    Soweit das Finanzamt meine, die im zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 1995 (X R 37/93, BStBl II 1996, 131) geäußerten Rechtsfolgen zu Wohnungs- und Teileigentum besonders herausheben zu müssen, verkenne es dabei genau diese Tatsache; denn im Streitfall handele es sich nicht um Maßnahmen am (ggf. im Teileigentum stehenden) Gebäude eines Steuerpflichtigen, sondern um Maßnahmen an einem Gebäude, das mehreren Miteigentümern gehöre.

    Die Anwendung des BFH-Urteils (in BStBl II 1996, 131) bleibe weiterhin zwischen den Parteien umstritten.

    Im Übrigen kann aus den unter II. 2 genannten Gründen dahinstehen, ob es nach dem BFH-Urteil vom 19. September 1995 (in BStBl II 1996, 131) entgegen der Auffassung der Kläger darauf ankommt, ob ein nach dem WEG aufgeteiltes Gebäude einem Eigentümer oder mehreren Eigentümern zuzurechen ist (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz. 197) und ob die Herstellungskosten auf das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum entfallen.

    Für die Rechtsaufassung des Finanzamts, wonach es sich bei den Aufwendungen der Baumaßnahme allein um Herstellungskosten im Hinblick auf das Sondereigentum des W. handelte, spricht allerdings, dass im entschiedenen Fall des BFH vom 19. September 1995 (in BStBl II 1996, 131) Aufwendungen "auf die einzelnen im Sondereigentum stehenden Räume (insbesondere Vergrößerung der Nutzfläche im Dachaufbau des Hinterhauses)" geleistet wurden und dass die Erstellung des neuen Satteldachs unabdingbare Voraussetzung für das zu Wohnzwecken neu erstellte Dachgeschoss des W. war; sie stand in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen bautechnisch ineinandergreifenden Baumaßnahmen zum Innenausbau.

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 9/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Stehen Gebäudeteile dagegen in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen, so sind sie jeweils selbständige Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 unter C.II.3.d; BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 53/96, BFHE 188, 299, BStBl II 1999, 589), die hinsichtlich der AfA getrennt zu beurteilen sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, BStBl II 1996, 131).
  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 1197/99

    EigZulG : keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für Gebäude nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB auch dann als Herstellungskosten zu beurteilen sein, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632; vom 19. September 1995 Az.: IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131).

    Eine wesentliche Verbesserung im Sinne der letzten Alternative des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, erreicht werden, wenn diese den Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöhen, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, unter I. 3. B; vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Als ein Beispiel hat der BFH angeführt, dass im Rahmen der Baumaßnahmen außergewöhnlich hochwertige Materialien in erheblichem Umfang verwendet werden (vgl etwa BFH-Urteil vom 19. September 1995 IX R 37/93, BStBl II 1996, 131), der Wohnkomfort des Hauses insgesamt deutlich gesteigert wird, etwa wenn Sanitärinstallationen deutlich erweitert oder ergänzt werden und ihr Komfort (z.B. durch zweckmäßigere und funktionstüchtigere Ausstattungsdetails) erheblich gesteigert wird, wenn eine technisch überholte Heizungsanlage (z.B. Kohleöfen) durch eine dem Stand der Technik entsprechende Heizungsanlage ersetzt wird, wenn bei der Modernisierung der Elektroinstallation die Leitungskapazität maßgeblich erweitert und die Zahl der Anschlüsse erheblich vermehrt wird und wenn einfach verglaste Fenster durch Isolierglasfenster ersetzt werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2002 - 5 K 3158/00

    Altbausanierung als "Neuherstellung"

    Für den Fall, dass ein Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist und durch Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut entsteht, hat die Rechtsprechung des BFH unter dem Stichwort "Vollverschleiß" eine Qualifizierung von Modernisierungsaufwendungen als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 S. 1 HGB zugelassen (BFH-Urteile vom 09. Mai 1995, Az.: IX R 116/92, BStBl II 1996 S. 632 ; vom 19. September 1995, Az.: IX R 37/93, BStBl II 1996 S. 131 ).

    Zwar können auch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, zu einer solchen wesentlichen Verbesserung führen; dann muss aber dadurch der Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöht werden, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfange oder eine besondere bauliche Gestaltung (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998, Az.: IX R 61/95, a. a. O.; vom 19. September 1995, Az.: IX R 37/93, a. a. O.; vom 29. Oktober 1991, Az.: IX R 117/90, BStBl II 1992 S. 285 ), wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist.

  • FG Thüringen, 12.07.2000 - III 1649/99

    Eigenheimzulage bei Erwerb einer Eigentumswohnung im sanierten Zustand

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für Gebäude nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB auch dann als Herstellungskosten zu beurteilen sein, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 ; vom 19. September 1995 Az: IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131 ).

    Eine wesentliche Verbesserung im Sinne der letzten Alternative des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, erreicht werden, wenn diese den Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöhen, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 IX R 61/65, BStBl II 1999, 282 ; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , unter I. 3. B; vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425 , BStBl II 1996, 131 ; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53 ; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285 ).

  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 1104/99

    EigZulG : keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei

  • FG Baden-Württemberg, 19.06.1997 - 14 K 542/91
  • FG Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 5 K 341/00

    Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau einer Wohnung in zwei

  • BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01

    LuF; Erschließungsbeiträge

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.10.2021 - 4 K 550/20

    Werbungskostenabzug bei Eigenbedarfskündigung und Zusammenlegung von Wohnungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 5 K 2451/01

    Neubauförderung bei einem umfassenden Anbau?

  • FG München, 21.02.2001 - 1 K 3702/99

    Schallschutzmaßnahmen als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten;

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Rechtsprechung
   BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1657
BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95 (https://dejure.org/1995,1657)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1995 - VII S 1/95 (https://dejure.org/1995,1657)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - VII S 1/95 (https://dejure.org/1995,1657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Lohnsteuererstattungsanspruch - Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 12.06.1991 - VII R 54/90

    Die Pfändung einer privaten Kapitallebensversicherung unterliegt weder den

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Die Fälle des § 850 Abs. 3 ZPO sind ohnehin nicht einschlägig (s. zu Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, Senatsurteil vom 12. Juni 1991 VII R 54/90, BFHE 164, 399, 403, BStBl II 1991, 747).

    Nach geltendem Recht erscheint es nicht vertretbar, den Lohnsteuererstattungsanspruch, weil er sich auf eine über einen längeren Zeitraum hinaus ausgeübte Tätigkeit bezieht, mit den einmalig zahlbaren Vergütungen an selbständig Tätige für persönlich geleistete Dienste auf eine Stufe zu stellen (vgl. dazu BFHE 164, 399, 404, BStBl II 1991, 747, und FG Bremen, EFG 1994, 77).

  • BFH, 23.01.1991 - II S 17/90

    Zulässigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Falle einer Nichtvertretung

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Da PKH- Anträge auch vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zu Protokoll erklärt werden können (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO), gilt gemäß § 155 FGO i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH grundsätzlich bestehende Vertretungszwang nicht für die Stellung des Antrags auf PKH (vgl. BFH- Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338 m. w. N.).

    Insbesondere ist in der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils üblicherweise -- und so auch im Streitfall -- kein Hinweis darauf enthalten, daß im Geltungsbereich der FGO -- anders als nach der ZPO (§ 518 Abs. 1, § 553 Abs. 1 ZPO) -- unterschiedliche Gerichte für die Einlegung der Rechtsmittel und für die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren zu stellenden PKH-Anträge vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 338, 339).

  • BFH, 17.05.1994 - VII S 7/94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Um das erreichen zu können, muß der Antragsteller beim Rechtsmittelgericht innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung der PKH stellen und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, und vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62 jeweils mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe; vom 17. Mai 1994 VII S 7/94, BFH/NV 1995, 150; BVerfG-Beschluß vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

    Für die von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsmittel bestehen indessen deshalb keine Erfolgsaussichten, weil ihre Klage vom FG mangels Vorlage der angeforderten Vollmacht innerhalb der vom Senatsvorsitzenden wirksam gesetzten Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393) durch Prozeßurteil zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1994 VII B 76, 77/94, BFH/NV 1995, 150).

  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Es handelt sich daher bei der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht um eine schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage, deren Entscheidung dem Senat im PKH-Verfahren verwehrt wäre (vgl. etwa BVerfG- Beschluß vom 14. Juli 1993 1 BvR 1523/92, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1994, 241).
  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Insbesondere hat das FG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, daß ein sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebender Erstattungsanspruch im Regelfall allein dem Ehegatten zusteht, der die überzahlte Steuer tatsächlich bezahlt hat bzw. -- was gleichbedeutend ist -- auf dessen Rechnung die Zahlung i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 m. w. N.).
  • BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80

    Lohnsteuererstattungsansprüche - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    So wie die Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuererstattungsansprüche im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541), ist auch die Pfändung des Lohnsteuererstattungsanspruchs durch Gläubiger des erstattungsberechtigten Arbeitnehmers grundsätzlich nicht als sitten- oder treuwidrig zu beanstanden, selbst wenn dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis das verfügbare Jahreseinkommen des Arbeitnehmers, rückgerechnet auf den Kalendermonat, unter den Pfändungsfreigrenzen liegt oder unter diese absinken sollte.
  • BAG, 05.02.1965 - 1 ABR 14/64

    Zur Urlaubsregelung: Manteltarifvertrag für die Schuhindustrie vom 1.6.1963

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Demgegenüber kann die teilweise in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit vertretene Gegenmeinung (vgl. LG Köln, BB 1964, 175; LAG Hamm, BB 1965, 668, und Der Betrieb -- DB -- 1989, 488 -- jeweils für den Fall der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber --; ebenso Quardt, Pfändbarkeit des Anspruchs aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, NJW 1959, 518; anders jedoch LG Braunschweig, NJW 1972, 2315 [LG Braunschweig 05.07.1972 - 8 T 268/72] und LG Aachen, Der Deutsche Rechtspfleger -- Rpfleger -- 1988, 418) nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 32/84

    Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung des Finanzamtes mit einer

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Mit ihr kann auch der Erstattungsberechtigte gegen Steuerforderungen des FA aufrechnen, und sie steht dessen Gläubigern zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zur Verfügung" (Senatsurteil vom 26. Februar 1985 VII R 32/84, BFH/NV 1985, 4).
  • LG Braunschweig, 05.07.1972 - 8 T 268/72
    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    Demgegenüber kann die teilweise in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit vertretene Gegenmeinung (vgl. LG Köln, BB 1964, 175; LAG Hamm, BB 1965, 668, und Der Betrieb -- DB -- 1989, 488 -- jeweils für den Fall der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber --; ebenso Quardt, Pfändbarkeit des Anspruchs aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, NJW 1959, 518; anders jedoch LG Braunschweig, NJW 1972, 2315 [LG Braunschweig 05.07.1972 - 8 T 268/72] und LG Aachen, Der Deutsche Rechtspfleger -- Rpfleger -- 1988, 418) nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
  • BFH, 24.08.1961 - V 22/59
    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95
    In der Finanzgerichtsbarkeit wurde stets eine Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO auf den Lohnsteuererstattungsanspruch verneint (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 1959 V 22/59, EFG 1960, 155; FG Berlin, Urteil vom 24. Juli 1970 III 49/70, EFG 1970, 568; zuletzt FG Bremen, Urteil in EFG 1994, 77).
  • FG Berlin, 24.07.1970 - III 49/70
  • BFH, 05.11.1986 - IV S 7/86

    Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Erklärung über persönliche Verhältnisse -

  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

  • BFH, 25.03.1986 - III R 134/80

    Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung

  • BVerfG, 14.06.1983 - 1 BvR 277/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Belehrung betreffend §

  • BFH, 20.04.1988 - X S 13/87

    Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92

    Zur Wirksamkeit einer gerichtlichen Ausschlußfrist (§ 53 FGO )

  • BFH, 10.07.1981 - VII S 8/81

    Einlegung der Revision - Prozeßkostenhilfe - Revisionsverfahren

  • BFH, 05.05.1992 - VII S 13/92

    Vertretungszwang hinsichtlich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • BFH, 22.08.1994 - III S 3/94

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen - Abgabe von

  • BFH, 28.04.1961 - VI 301/60 U

    Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs eines Arbeitnehmers aus einemen von ihm

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    dd) Auf die Frage, ob Lohnsteuerzahlungen Bargeschäfte sein können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13.07.1995 - VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10; vom 26.09.1995 - VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281; BAG-Urteile in BAGE 139, 235, Rz 17, und in BAGE 147, 172, Rz 49; BGH-Urteile vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350; in BB 2005, 401, Rz 6; BGH-Beschluss vom 22.10.2015 - IX ZR 74/15, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2016, 341; offengelassen: BFH-Beschluss vom 11.08.2005 - VII B 244/04, BFHE 210, 410, BStBl II 2006, 201, Rz 16), kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

    Von diesem Zeitpunkt an gehen Lohnsteuer und (Rest-)Arbeitslohn rechtlich getrennte Wege (BFH 13. Juli 1995 - VII S 1/95 - zu 3 c aa der Gründe) .
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Dementsprechend wird, wie das Oberlandesgericht richtig ausgeführt hat, auch von der Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels beim Ausgangsgericht die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs beim Rechtsmittelgericht verlangt, so im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 129 Abs. 1, 142 Abs. 1 FGO; BFH BB 1981, 151; BFH Beschluss vom 13. Juli 1995 - VII S 1/95 - juris Rn. 9) und auch im Verwaltungsprozess (§§ 124 a Abs. 2, 166 VwGO; BVerwG Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1466
BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93 (https://dejure.org/1995,1466)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - IX R 61/93 (https://dejure.org/1995,1466)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - IX R 61/93 (https://dejure.org/1995,1466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 15 a Abs. 5 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Freistellungserklärung

  • rechtsportal.de

    EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 2

  • Der Betrieb

    Begrenzung des Verlustabzugs nach § 15a EStG beim Bauherrenmodell - Aufhebung des vertraglichen Haftungsausschlusses durch spätere Bürgschaften - Zur Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 28
  • BB 1996, 195
  • BB 1996, 97
  • DB 1996, 122
  • BStBl II 1996, 128
  • BFH/NV 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89

    Gesellschafterhaftung im Falle schuldrechtlicher Verpflichtung auch bei

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch "Freistellungserklärungen" verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).

    a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89 (BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490) entschieden, daß die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG durch Vertrag ausgeschlossen ist, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, die Gesellschafter sich aber auf schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verpflichtet haben, für Schulden der Gesellschaft persönlich aufzukommen.

  • BFH, 23.07.1986 - I R 173/82

    Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Bundesfinanzhof - Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen, zu der auch die Wirksamkeit der Klageerhebung zählt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu prüfen (Senatsurteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).

    Dabei ist nicht an dem buchstäblichen Sinn einer bestimmten Beteiligtenerklärung zu haften; vielmehr ist auch auf Umstände zurückzugreifen, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen, jedoch einen Rückschluß auf den erklärten Willen erlauben (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 178).

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 47/83

    Finanzgerichtsverfahren - Klagefrist - Rüge - Rechtshängigkeit

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen, zu der auch die Wirksamkeit der Klageerhebung zählt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu prüfen (Senatsurteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).
  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    a) Die Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft unwahrscheinlich ist, hängt von einer umfassenden Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ab, die im Einzelfall z. B. konkrete Feststellungen zu der zu erwartenden Höhe der (Miet-) Erträge einerseits und der erforderlichen Aufwendungen andererseits notwendig macht; bei der insoweit dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden Prognoseentscheidung ist nicht nur auf die Verhältnisse am Ende der jeweiligen Feststellungszeiträume abzustellen, sondern auch die voraussehbare künftige Entwicklung einzubeziehen (Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492).
  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muß zwar, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen; es muß aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuß erhebliches Risiko bestehen (Senatsurteil vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120, BStBl II 1994, 496).
  • BFH, 29.06.1988 - X R 27/87

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Treffung einer nichtbeantragten

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu beachten ist (BFH-Urteil vom 29. Juni 1988 X R 27/87, BFH/NV 1989, 233; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Anm. 50 m. w. N.).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Es wird die Meinung vertreten, dass die Möglichkeit zum Verlustausgleich und Verlustabzug durch die Verpflichtung des nach außen nicht auftretenden Gesellschafters zu Ausgleichszahlungen im Innenverhältnis zu den Mitgesellschaftern erweitert werden könne (vgl. --für beschränkt haftende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit interner Ausgleichsverpflichtung-- u.a. Schmidt, a.a.O., § 15a Rz. 198, 201; derselbe in Festschrift für Beisse, S. 451 ff., 458; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 15a Rdnr. F 17, und zum Streitstand Rdnr. F 13 ff.; ebenso --speziell für Innengesellschaften-- Kempermann, FR 1998, 248, 251); die Vertreter dieser Ansicht sehen sich durch ein Urteil des IX. Senats des BFH (vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128) bestätigt, das den erweiterten Verlustausgleich auch Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft zubilligt, die sich verpflichtet haben, bürgende Mitgesellschafter von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen.

    Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat nicht von dem --zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen-- Urteil des IX. Senats des BFH in BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128 ab.

  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Auch die von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten abgegebenen prozessrechtlichen Willenserklärungen sind einer Auslegung und demgemäß auch einer Umdeutung zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1983 V B 60/82; s. auch Urteil vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

    Für diesen Fall hat der IX. Senat des BFH angenommen, dass die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausreichte, um die --die beschränkte Ausgleichsfähigkeit bzw. Abzugsfähigkeit des Verlustanteils nach § 15a EStG begründende-- Haftungsbeschränkung insoweit wieder aufzuheben (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe; vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128); im Umfang der übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung gelte § 15a EStG deshalb nicht.
  • FG Köln, 21.03.2002 - 2 K 7044/95

    Feststellungslast bei der Annahme einer Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen der

    Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX R 61/93 das Urteil des FG durch Entscheidung vom 25.07.1995 (BFHE 179, 28; BStBl II 1996, 128) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Der Senat kann bestehende Bedenken jedoch dahingestellt sein lassen, da der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 25.07.1995 (a.a.O.) von der Anwendbarkeit des § 15a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative EStG auf den Streitfall ausgegangen ist.

    Wenn sich in der Vorentscheidung des BFH vom 25.07.1995 (a.a.O.) die Feststellung - die der Kläger im vorliegenden Verfahren im Übrigen so nicht vorbringt - findet, in dem Zeitraum von September 1983 bis Dezember 1984 seien die Gesellschafter auf Aufforderung der Gläubigerbank wegen "Illiquidität" der Gesellschaft und zur "Vermeidung einer Kreditkündigung" schließlich gezwungen gewesen, das ursprüngliche Kapital der GbR von 500.000 DM aus Eigenmitteln auf insgesamt 1, 778 Mio. DM zu erhöhen, so steht dies dem Befund der ordnungsgemäßen Abwicklung des Darlehensverhältnisses GmbH / L BANK nicht entgegen.

  • FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00

    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1

    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muss zwar, um das Verlustausgleichs und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss gleichkommen; es muss aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuss erhebliches Risiko bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492, unter IV. 2, vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl II 1994, 496 und vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128 sowie BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123 und 1994, 355).

    Das Risiko war im Verhältnis zu den (unter Einbeziehung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz ) vorausberechneten kumulierten Werbungskostenüberschüssen für die Jahre 1996 bzw. 1997 bis einschließlich 2012 laut Vertriebsprospekt vom November 1996 in Höhe von 164, 20 v. H. der Pflichteinlage erheblich i. S. des BFH-Urteils in BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128.

  • FG Köln, 16.01.2002 - 14 K 3366/01

    Folgen des Wechsels von der Stellung eines Kommanditisten zu der eines

    Bei der Prüfung, ob eine Haftungsinanspruchnahme nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, ist nicht nur auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag, sondern auch auf die voraussehbare künftige Entwicklung abzustellen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128 m.w.N.).
  • FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96
    bb) Demgegenüber sind nach dem Urteil des IX. Senats des BFH interne Ausgleichsverpflichtungen in den Fällen von Bedeutung, in denen sich ein Gesellschafter für die Schulden einer (vertraglich) beschränkt haftenden BGB -Gesellschaft verbürgt und sich Mitgesellschafter gegenüber dem bürgenden Gesellschafter verpflichten, diesen gegebenenfalls von der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft anteilig freizustellen (Urteil vom 25.7.1995 - IX R 61/93, BStBl II 1996, 128 ).
  • FG Köln, 17.01.2000 - 3 K 7769/94

    Verlustausgleichsausschluss nach § 15 a EStG beim Treugeber eines

    Ist ein Treugeber aber - wie im Streitfall der Kläger - seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage nachgekommen, kann von einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung nicht die Rede sein, so daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (BFH-Urteil vom 25.07.1995 - IX R 61/93, BStBl II 1996, 128, 130) eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG abzulehnen ist.
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