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   BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98   

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BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98 (https://dejure.org/1999,1883)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1999 - VIII R 43/98 (https://dejure.org/1999,1883)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - VIII R 43/98 (https://dejure.org/1999,1883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geschäftsführer - Komplementär - KG - Anstellungsverhältnis - Mitunternehmer - Sondervergütung

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 4 Abs. 4; ; HGB § 127; ; HGB § 164; ; HGB § 161 Abs. 2; ; HGB § 128; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Persönliche Haftung statt Offenlegung der Bilanz - Aufnahme eines Komplementärs in eine Autohaus-GmbH & Co. KG

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1196
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur derjenige, der Mitunternehmer ist, d.h. der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751).

    Seine Bedenken hat der IV. Senat unter Hinweis auf den BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769 damit begründet, daß unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust der Gesellschaft verstanden worden sei.

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 252/80

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (hier: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    a) Der Senat hat mit Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80 (BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33) die Möglichkeit, Mitunternehmerinitiative zu entfalten, schon deswegen bejaht, weil dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter allenfalls die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Vertretung der KG entzogen werden kann (BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33, 35).

    Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33, 34 entschieden hat, ist bei einer Haftungsfreistellung, die nicht auf die Höhe der Kommanditeinlage beschränkt ist, die wirtschaftliche Bedeutung des Haftungsrisikos des Komplementärs bei entsprechender Bonität der Kommanditisten zwar gemindert; sie ist aber nicht hinfällig geworden.

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Der BFH hat die Möglichkeit, Unternehmerinitiative ausüben zu können, zu Recht auch dann bejaht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter an die Geschäftsordnung des Beirats gebunden war und/oder alle Rechtsgeschäfte von Gewicht der Zustimmung des Beirats bzw. der übrigen Gesellschafter bedurften (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 131/84, BFHE 147, 432, BStBl II 1987, 60; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, 340).

    Denn solange ihm diese Befugnisse nicht entzogen waren, konnte und mußte der Beigeladene im Rahmen der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Geschäftsführung die erforderlichen unternehmerischen Entscheidungen für die Klägerin treffen (vgl. dazu auch BFH in BFHE 163, 336, 340).

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 54/93

    Zum Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen unterlassener

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn dargelegt wird, daß das Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 54/93, BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473).
  • BFH, 14.12.1978 - IV R 98/74

    Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit - Gewerbeertrag - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Der BFH hat bei diesem Sachverhalt für entscheidend gehalten, daß der Kommanditist die Vergütung letztlich als Entgelt für seine Tätigkeit im Dienste der KG erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 98/74, BFHE 127, 45, BStBl II 1979, 284, 285, unter 2.).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Auch der IV. Senat des BFH hat angenommen, daß sich bei einem Komplementär, der nach dem Gesellschaftsvertrag nicht am Verlust beteiligt ist, ein Unternehmerrisiko aus der Zusammenschau der Gewinnbeteiligung und der möglichen Inanspruchnahme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Dritte ergeben kann (Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, 555).
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 328/83

    Ein Kommanditist ist bei faktischem Auschluß von Stimm- und Widerspruchsrecht

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteile vom 10. November 1987 VIII R 166/84 (BFHE 152, 325, BStBl II 1989, 758) und vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/83 (BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762) beziehen sich nicht auf die Möglichkeit eines persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführers zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative, sondern auf die Mitunternehmerstellung von Kommanditisten, die gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Der Streitfall erfordert keine Abgrenzung zu dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85 (BFHE 153, 545, BStBl II 1989, 722, 725).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 166/84

    Schenkweise als Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft aufgenommene

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteile vom 10. November 1987 VIII R 166/84 (BFHE 152, 325, BStBl II 1989, 758) und vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/83 (BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762) beziehen sich nicht auf die Möglichkeit eines persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführers zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative, sondern auf die Mitunternehmerstellung von Kommanditisten, die gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 131/84

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "angestellter Komplementär" einer KG

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
    Der BFH hat die Möglichkeit, Unternehmerinitiative ausüben zu können, zu Recht auch dann bejaht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter an die Geschäftsordnung des Beirats gebunden war und/oder alle Rechtsgeschäfte von Gewicht der Zustimmung des Beirats bzw. der übrigen Gesellschafter bedurften (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 131/84, BFHE 147, 432, BStBl II 1987, 60; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, 340).
  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Haften mehrere Gesellschafter persönlich unbeschränkt für die Schulden der KG, so gilt gleiches nicht nur, wenn dem Komplementär die Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1196), sondern darüber hinaus jedenfalls dann, wenn einem nicht vertretungsberechtigten Komplementär sowohl die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als auch das Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen unbeschränkt haftenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters zusteht (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114, 115 HGB; vgl. zur Bedeutung des Widerspruchsrechts Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1080).

    Das wirtschaftliche Gewicht der Außenhaftung wird mit einer solchen Abrede zwar gemindert, jedoch --worauf der erkennende Senat bereits mit Urteil in BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 hingewiesen hat-- selbst dann nicht hinfällig, wenn zum Zeitpunkt der Freistellungsvereinbarung die Bonität des Verpflichteten keinem Zweifel unterliegt. Denn der Eintritt des Haftungsfalls lässt sich mit Rücksicht darauf, dass nicht nur die wirtschaftliche Situation der KG, sondern auch diejenige des (oder der) Freistellungsverpflichteten Unwägbarkeiten unterliegt, regelmäßig nicht ausschließen (bestätigt mit Urteil in BFH/NV 1999, 1196).

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

    Auch eine Bindung an Weisungen oder Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder eine den Treuhänder einschränkende Geschäftsordnung sind insoweit unschädlich, da bereits Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach Maßgabe der Bestimmungen des HGB Mitunternehmerinitiative begründen können (BFH, Urteil vom 14. August 1986 IV R 131/84, BFHE 147, 432, BStBl II 1987, 60, Rn. 21 und vom 09. Februar 1999 VIII R 43/98, Rn. 16, letzteres ausdrücklich zu einer Konstellation mit mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern und der damit handelsrechtlich - anders als bei einem alleinigen Komplementär - gegebenen Möglichkeit, die Vertretungsmacht zu entziehen).

    Damit werde die wirtschaftliche Bedeutung des Haftungsrisikos zwar gemindert - entsprechende Bonität des Freistellenden vorausgesetzt; sie werde damit aber nicht hinfällig (BFH, Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33, Rn. 18 unter Verweis auf die gegenteilige, aber aufgegebene Tendenz im Urteil vom 22. November 1955 I 139/54 S, BFHE 62, 9; ebenso BFH, Urteile vom 09. Februar 1999 VIII R 43/98, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2012 VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, Rn. 25; ähnlich Beschluss vom 04. April 2007 IV B 143/05, Rn. 24), und zwar selbst dann nicht, wenn der Freistellungsanspruch der Höhe nach unbeschränkt ist (Fischer, BB 1986, 779, ausführlich zum Ganzen und m.w.N. Haep in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 290. Lieferung 01.2019, § 15 EStG, Rn. 325; einschränkend Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019, EStG § 15 Rn. 321, der die Mitunternehmerstellung des persönlich Haftenden bei Anspruch auf Freistellung bejaht, wenn der Haftende vertretungsbefugt ist).

    Der Ausschluss des Stimmrechts fällt demgegenüber nicht weiter ins Gewicht (vgl. auch BFH, Urteil vom 09. Februar 1999 VIII R 43/98, Rn. 17; BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, Rn. 28: Mitunternehmerstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters trotz fehlender Gewinn-/Verlust- und Vermögensbeteiligung bejaht im Hinblick auf Vertretungsmacht oder Geschäftsführungsbefugnis).

    Der BFH bejaht die Mitunternehmerstellung in derart gelagerten Fällen grundsätzlich jedenfalls für die Zeit, für die es zu einem Ausschluss des Gesellschafters bzw. der Aufgabe der Gesellschafterstellung nicht gekommen ist (BFH, Urteil vom 09. Februar 1999 VIII R 43/98, Rn. 14 ff.; zustimmend u.a. Haep in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 290. Lieferung 01.2019, § 15 EStG, Rn. 316).

    Diese Fälle sind mit dem vorliegenden eines OHG-Gesellschafters indes nicht vergleichbar (so differenzierend ausdrücklich auch BFH, Urteil vom 09. Februar 1999 VIII R 43/98, Rn. 18).

  • FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99

    Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte

    Im Urteil vom 19.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 stelle der BFH fest, dass die Freistellung des Vollhafters im Innenverhältnis die Haftungssituation im Außenverhältnis nicht beeinflusse.

    Diese Bedenken seien auch in dem BFH-Urteil vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 und der dort genannten Bezugsentscheidung nicht ausgeräumt worden, weil dort das Mitunternehmerrisiko nicht ausschließlich aufgrund des Verlustrisikos aus einer möglichen Haftungsinanspruchnahme bejaht worden sei.

    Wer nicht am laufenden oder am Gesamtgewinn der GbR beteiligt ist, ist nicht Mitunternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 und vom 28.10.1999, VIII 66-70/97, BStBl II 2000, 183 , m.w.N.).

    Auf diese Bedenken musste der VIII. Senat im Urteil vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 nicht eingehen, weil der von der Außenhaftung freigestellte persönlich haftende Gesellschafter am Gewinn beteiligt war.

    Das Urteil vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 stützt die Annahme eines Mitunternehmerrisikos auch auf eine sechsprozentige Gewinnbeteiligung.

    Die Entscheidungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BStBl II 1987, 33 und vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1996 sind auf den Streitfall nicht anwendbar, weil in jenen Fällen die Mitunternehmerinitiative bei dem jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Komplementär stark ausgeprägt war.

  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

    Ebenso hat der Senat in einem Fall, in dem Leistungen eines Komplementärs für die KG von der Kommanditistin vergütet und die geleisteten Vergütungen von der KG erstattet wurden, bei entsprechender wirtschaftlicher Betrachtung die Vergütungen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterstellt (BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196).

    Vorliegend ergibt sich jedoch eine hinreichende Abgrenzung aus der jeweiligen Höhe des von der Klägerin an die Vertriebs-GmbH gezahlten Erstattungsbetrags (Senatsurteil in BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390, sowie in BFH/NV 1999, 1196 a.E.).

  • FG Hamburg, 14.12.2004 - VII 182/02

    Einkommensteuerrecht: Anerkennung einer Stillen Gesellschaft aus einer GmbH und

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Maßstab, der für die Differenzierung von Gesellschaftern entwickelt worden ist, die nach außen nicht persönlich haften und nach außen nicht als Unternehmer auftreten, überhaupt zur Bestimmung geeignet ist, ob derjenige, der nach außen allein als Unternehmer auftritt, als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist (vgl. zur Frage der Übertragbarkeit des Maßstabs BFH, Urteil vom 9.2.1999 - VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 ).

    Sie hatte somit nicht nur das Recht, sondern auch die gesellschaftsvertragliche Pflicht, die im Betrieb anfallenden unternehmerischen Entscheidungen zu treffen (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.1999 a.a.O.).

    Der BFH hat die Möglichkeit, Unternehmerinitiative ausüben zu können, auch dann bejaht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für alle Rechtsgeschäfte von Gewicht der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedurfte (BFH, Urteil vom 9.2.1999 a.a.O. m.w.N.).

    Denn solange kann und muss dieser Gesellschafter selbst im Rahmen der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Geschäftsführung die erforderlichen unternehmerischen Entscheidungen treffen (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.1999 a.a.O. m.w.N.).

    Denn dies beeinflusst die Haftungssituation im Außenverhältnis nicht (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.1999 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 71/01

    Sonderbetriebseinnahmen bei Zahlung über Kapitalgesellschaft

    Ebenso hat der VIII. Senat in einem Fall, in dem Leistungen eines Komplementärs für die KG von der Kommanditistin vergütet und die geleisteten Vergütungen von der KG erstattet wurden, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise befürwortet und auf dieser Basis die Vergütungen § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterstellt (Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196, 1998).
  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20

    Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und

    [Rz 22, 25] mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080, unter 2.e bb [Rz 31, 32]; vom 09.02.1999 - VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196, unter 1.a bis 1.a cc [Rz 15 bis 18]; zum Widerspruchsrecht s. § 161 Abs. 2, § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1 HGB, dazu Gummert in Gummert/Weipert, MünchHdb.
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 58/02

    Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der

    Dementsprechend hat der BFH die Geschäftsführervergütung des Komplementärs einer KG auch dann als Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst, wenn sie zwar von der Kommanditistin der KG gezahlt, dieser aber von der KG im Wege der Konzernumlage erstattet wurde (BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196).
  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 21/04

    Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte

    Dieses Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196, m.w.N. zu Ausnahmen bei einer Komplementär-GmbH).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03

    Zahlungen Dritter als Sonderbetriebseinnahmen

    Als am Gewinn beteiligter einziger Komplementär der Klägerin ist er Mitunternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196) und erzielt als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • FG München, 23.04.2009 - 14 K 167/07

    Unselbständige Tätigkeit als geschäftsführender Komplementär

  • FG Sachsen, 02.12.2004 - 5 K 76/99

    Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden

  • FG München, 23.10.2008 - 5 K 2605/06

    Mitunternehmerstellung einer GbR-Geschäftsführerin

  • BFH, 25.08.2005 - VIII B 17/04

    Mitunternehmerschaft

  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 3292/05

    Bewertungsabschlag für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Düsseldorf, 25.09.2006 - 10 K 5519/02

    Sondervergütung; Organschaft; Geschäftsführung; Mitunternehmer;

  • FG Bremen, 07.03.2000 - 299351K 5

    Tätigkeitsvergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei

  • FG Saarland, 06.12.2000 - 2 K 229/99

    Einordnug einer Laborärzte-Mitunternehmerschaft; Abgrenzung zwischen

  • FG Hamburg, 21.09.2000 - II 697/99

    Zur Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen

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