Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.06.1999

Rechtsprechung
   BFH, 14.06.1999 - I B 174/98   

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https://dejure.org/1999,9046
BFH, 14.06.1999 - I B 174/98 (https://dejure.org/1999,9046)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1999 - I B 174/98 (https://dejure.org/1999,9046)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1999 - I B 174/98 (https://dejure.org/1999,9046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rechtssicherheit - Rechtseinheitlichkeit - Rechtsentwicklung - Divergenzvorwurf - Verletzung rechtlichen Gehör

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 54 Abs. 2; ; ZPO § 224 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 54 Abs. 2 § 65 Abs. 2 S. 2
    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1502
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 174/98
    Im einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97 (BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628) hingewiesen.

    Im einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 hingewiesen.

  • BFH, 21.02.1980 - V R 73/79

    Ausschlußfrist - Einreichen der Prozeßvollmacht - Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 174/98
    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79 (BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457) ist im Hinblick hierauf nicht einschlägig.
  • BFH, 10.09.2002 - X B 46/02

    NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln

    Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45).

    Mit rund drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu vier bzw. drei Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1502, betreffend Ausschlussfrist von zwei Wochen; ferner z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348, betreffend Ausschlussfrist von vier Wochen, und vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, betreffend einmonatige Ausschlussfrist).

  • FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02

    Richtigkeit des Schätzungsergebisses

    Das Gericht weist darauf hin, dass eine etwa noch erfolgende Bezeichnung des Klagebegehrens wegen Versäumung der wirksam gesetzten und angesichts der zuvor gewährten Begründungsfristen und Erinnerungen mit 21 Tagen ausreichend bemessenen (vgl. BFH v. 14.06.1999, I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502 ) Ausschlussfrist unbeachtlich wäre.

    Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass weiterer Sachvortrag und insbesondere auch die Vorlage der Gewinnermittlung für 1998 wegen Versäumung der wirksam gesetzten und ausreichend bemessenen (vgl. BFH v. 14.06.1999, I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502 ) Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn sich dadurch das Verfahren verzögert.

  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    Wird einem Steuerberater zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO von (nur) zwei Wochen gesetzt, so ist diese zwar äußerst und unnötig knapp, im Einzelfall aber dennoch ausreichend bemessen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.06.1999 - VII S 6/99   

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https://dejure.org/1999,11194
BFH, 14.06.1999 - VII S 6/99 (https://dejure.org/1999,11194)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1999 - VII S 6/99 (https://dejure.org/1999,11194)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1999 - VII S 6/99 (https://dejure.org/1999,11194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1502
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - VII S 6/99
    Für dieses Ergebnis der rechtlichen Prüfung des PKH-Antrages des Antragstellers ist ohne Bedeutung, ob der Auffassung des FG und des von diesem in Bezug genommenen Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluß vom 5. Februar 1998 OVG Bs IV 171/97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2547) zu folgen ist, daß einem Beteiligten, der es versäumt, einen fristgebundenen Rechtsbehelf (hier: die Klage gegen den Zinsfestsetzungs- und Abrechnungsbescheid des FA) fristgerecht zu erheben, keine PKH gewährt werden kann, weil bei späterer Erhebung einer solchen Klage mit Hilfe eines sachkundigen, dem Betreffenden im PKH-Verfahren beigeordneten Prozeßvertreters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist (§ 56 FGO) nicht gewährt werden könnte, der beabsichtigte Rechtsbehelf also von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist, oder ob in einem solchen Fall die Klagefrist unverschuldet versäumt wird, wenn von der Erhebung der Klage wegen des mit ihr möglicherweise verbundenen Prozeßkostenrisikos bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag abgesehen wird (vgl. etwa Beschluß des BFH vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573).
  • OVG Hamburg, 05.02.1998 - Bs IV 171/97

    Bestehen eines Vertretungszwangs bei einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - VII S 6/99
    Für dieses Ergebnis der rechtlichen Prüfung des PKH-Antrages des Antragstellers ist ohne Bedeutung, ob der Auffassung des FG und des von diesem in Bezug genommenen Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluß vom 5. Februar 1998 OVG Bs IV 171/97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2547) zu folgen ist, daß einem Beteiligten, der es versäumt, einen fristgebundenen Rechtsbehelf (hier: die Klage gegen den Zinsfestsetzungs- und Abrechnungsbescheid des FA) fristgerecht zu erheben, keine PKH gewährt werden kann, weil bei späterer Erhebung einer solchen Klage mit Hilfe eines sachkundigen, dem Betreffenden im PKH-Verfahren beigeordneten Prozeßvertreters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist (§ 56 FGO) nicht gewährt werden könnte, der beabsichtigte Rechtsbehelf also von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist, oder ob in einem solchen Fall die Klagefrist unverschuldet versäumt wird, wenn von der Erhebung der Klage wegen des mit ihr möglicherweise verbundenen Prozeßkostenrisikos bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag abgesehen wird (vgl. etwa Beschluß des BFH vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573).
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