Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.08.1999

Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1999 - V B 19/99   

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https://dejure.org/1999,8032
BFH, 12.08.1999 - V B 19/99 (https://dejure.org/1999,8032)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1999 - V B 19/99 (https://dejure.org/1999,8032)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1999 - V B 19/99 (https://dejure.org/1999,8032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Selbständiger Ingenieur - Veräußerung von Teilbetrieben - Bemessungsgrundlage - Nachzahlungszinsen - Erlaß - Sachliche Unbilligkeit

  • Judicialis

    UStG 1980 § 10 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Divergenz und Rechtsanwendungsfehler

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - V B 19/99
    Das Finanzgericht (FG) berief sich zur Begründung u.a. auf die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 28/95 (BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).

    Mit der Rüge, der dem BFH-Urteil in BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716 zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht mit dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbar, hat der Kläger nicht dargetan, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem bezeichneten BFH-Urteil nicht übereinstimmt.

  • BFH, 10.06.1998 - V B 103/97

    Divergenz; Beschwerdefrist

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - V B 19/99
    Dazu muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und abstrakte rechtliche Aussagen aus der Vorentscheidung so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.1998 - IV B 7/97

    Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrages das rechtliche Gehör sei

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - V B 19/99
    Damit wird jedoch keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare Divergenz, sondern ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler gerügt (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498).
  • BFH, 03.11.2000 - I B 49/00

    Divergenz

    Das reicht für eine Divergenzrüge nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207; vom 30. März 2000 V B 184/99, BFH/NV 2000, 1223).
  • BFH, 17.05.2000 - X B 20/00

    Keine Bindungswirkung von Rentenbescheiden

    Divergenz zu den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des BFH liegt nicht vor: Zwar beruht das angefochtene Urteil auf dem Rechtssatz, dass den Rentenbescheiden der Bundesknappschaft, die zur Zahlung der erhöhten Witwenrente an die Klägerin ergangen sind, hinsichtlich der für die Bemessung der Einkommensteuer in den bestandskräftigen Bescheiden maßgeblichen Gesichtspunkte keine Bindungswirkung i.S. der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zukommt; doch liegt den zur Beschwerdebegründung angeführten BFH-Urteilen kein hiervon abweichender tragender abstrakter Rechtssatz (zu den Erfordernissen der Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Einzelnen s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207, 208; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 16 ff. und 63, jeweils m.w.N.) zugrunde:.
  • BFH, 05.07.2000 - I B 100/99

    Geschäftsführer einer GmbH - Wohnsitz im Inland - Steuerpflicht -

    Hiermit wird lediglich ein schlichter Subsumtionsfehler gerügt, der eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (BFH-Beschlüsse vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207).
  • BFH, 24.03.2000 - X B 131/99

    Darlegungsanforderungen - Auswertung von Prüfungsberichten - Sorgfaltspflicht

    Das gilt auch, soweit die Beschwerde auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt wird (BFH-Beschluss vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207, 208).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1999 - VII R 46/99   

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https://dejure.org/1999,10802
BFH, 11.08.1999 - VII R 46/99 (https://dejure.org/1999,10802)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1999 - VII R 46/99 (https://dejure.org/1999,10802)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1999 - VII R 46/99 (https://dejure.org/1999,10802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - Versäumung der Einspruchsfrist - Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Zuständigkeit eines Senats

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 54; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; ZPO § 222; ; BGB § 187; ; BGB § 188; ; BGB § 193; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 207
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.02.1999 - X B 191/98

    Persönlich eingelegte Beschwerde gegen PKH-Beschluss; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 11.08.1999 - VII R 46/99
    Das behauptete Mißverständnis, wonach der Kläger ohne Kenntnis des Aktenzeichens beim BFH nicht gewußt haben will, wo er seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist hätte anbringen können, begründet keine unverschuldete Verhinderung (ähnlich BFH-Beschluß vom 18. Februar 1999 X B 191/98, BFH/NV 1999, 1112, 1113).
  • BFH, 16.03.1989 - IV R 27/88

    Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist

    Auszug aus BFH, 11.08.1999 - VII R 46/99
    Die Revision wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils --nämlich am 26. Mai 1999-- eingelegt; die Begründungsfrist lief demnach mit Ablauf des 26. Juni 1999 bzw., da dies ein Samstag war, mit Ablauf des Montag, des 28. Juni 1999, ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches; zur Fristberechnung vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1989 IV R 27/88, BFH/NV 1990, 110).
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