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   BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02   

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BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02 (https://dejure.org/2003,3262)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 StR 65/02 (https://dejure.org/2003,3262)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 5 StR 65/02 (https://dejure.org/2003,3262)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 263 StGB; § 22 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 357 StPO
    Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Rechtstatsachen; untauglicher Versuch; Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils; Tatbestandsirrtum; Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter - ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Betrugs; Rückwirkende Genehmigung der Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; VermG § 30a; ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 1; ; BGB § 184 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 663
  • NJ 2003, 606
  • StV 2003, 671 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96

    Untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

    In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273).

    Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht daher keinen Betrugsversuch (BGHSt 42, 268, 272; BGH, Beschl. vom 30. August 1988 - 5 StR 325/88; OLG Düsseldorf wistra 1992, 74).

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89

    Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Dabei wird eine umfassende Abwägung des Einzelfalls vorzunehmen sein, bei der neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (vgl. BGHSt 46, 30, 35).
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein Schluß von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite nämlich dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Annahme eines auch bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis des Täters voraussetzt, das nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 5 StR 127/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, NJW 2003, 907, 910; BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Diese Rechtsauffassung stand auf dem Boden des allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. GemSOGB in BVerwGE 69, 380, 381 mit umfänglichen Nachweisen), wonach die Genehmigung regelmäßig - ex tunc - auf den Zeitpunkt der Handlung des vollmachtlosen Vertreters zurückwirkt (§ 89 Abs. 2 ZPO), jedenfalls soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 18.12.1964 - 2 StR 461/64

    Unterhaltsquittung - § 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein Schluß von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite nämlich dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Annahme eines auch bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis des Täters voraussetzt, das nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 5 StR 127/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, NJW 2003, 907, 910; BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.1991 - Ss 306/91
    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht daher keinen Betrugsversuch (BGHSt 42, 268, 272; BGH, Beschl. vom 30. August 1988 - 5 StR 325/88; OLG Düsseldorf wistra 1992, 74).
  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
    a) Die Frage, ob die Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter von dem Berechtigten rückwirkend (und damit fristwahrend) genehmigt werden kann, ist durch das Bundesverwaltungsgericht erst durch Urteil vom 24. Juni 1999 entschieden und verneint worden (BVerwGE 109, 169 ff.).
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

    Dabei kommt es letztlich auf die strafrechtliche Einordnung nicht entscheidend an, so dass die allerdings eher zweifelhafte Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen eines (untauglichen) Betrugsversuchs gegeben sind, offenbleiben kann (vgl. zum Betrugsversuch: BGH 9. Juli 2003 - 5 StR 65/02 - NStZ 2003, 663 mwN).
  • BGH, 10.12.2014 - 5 StR 136/14

    Vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum beim Abrechnungsbetrug

    Zugleich bestand kein Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens und einer Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung im gesamten Abrechnungsumfang (vgl. insoweit zu einem von st. Rspr. angenommenen Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit erstrebter Vermögensvorteile bzw. Bereicherung bei irriger Annahme eines tatsächlich nicht bestehenden Anspruchs BGH, Urteile vom 20. März 1953 - 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 106 f.; vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96, BGHSt 42, 268, 272; vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328 f., und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519; Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - 5 StR 65/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 4, und vom 16. Juli 2013 - 2 StR 163/13, StV 2014, 283; zusammenfassend zur Irrtumsproblematik bzgl. dieses Tatbestandsmerkmals beim Betrug LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 268 f.; NK/Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 370; Hefendehl in MüKoStGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 812).
  • BGH, 27.05.2020 - 2 StR 552/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch rechtmäßige Forderungen mit unrechtmäßigen Mitteln eingetrieben werden; dies nimmt weder der Forderung ihre Rechtmäßigkeit (vgl. zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 ? 5 StR 65/02, NStZ 2003, 663 mwN), noch kann aus konspirativem Verhalten zur Verdeckung der unrechtmäßigen Mittel auf eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 ? 1 StR 359/08, insoweit in NStZ-RR 2009, 17 nicht abgedruckt).

    Die Strafkammer hätte deswegen in den Blick nehmen müssen, dass die Annahme eines bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis der Angeklagten voraussetzt, das nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 ? 5 StR 65/02, NStZ 2003, 663).

  • LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Der Schädigungsvorsatz resultiert aus dem Grundsatz, dass vom äußeren Tatablauf auf einen (bedingten) Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 StR 65/02).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2007 - 8 U 118/06

    Feststellungsklage; Insolvenzrecht; vorsätzliche unerlaubte Handlung:

    Angesichts eines nach allem plausiblen, nicht ausgeräumten Motivs der Beklagten für die unterbliebene Aufklärung der Klägerin kann hier letztendlich auch kein Schluss von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite gezogen werden (vgl. BGH NStZ 2003, 663).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Allein der Umstand, dass ein Anspruch durch Mittel der Täuschung realisiert werden sollte, macht den erstrebten Vorteil dabei nicht unrechtmäßig (BGH NStZ 2003, 663; NJW 1997, 750), allerdings nutzte der Angeklagte und die von ihm gelenkten Mitarbeiter der T die rechtswidrigen Mittel nicht, um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Ziel zu verfolgen, sondern um Mittel zu erhalten, auf die sie weder nach bürgerlichem noch nach öffentlichen Recht einen fälligen und einredefreien Anspruch hatten (BGH NStZ 1988, 216).
  • LAG Hessen, 10.05.2004 - 16 Sa 1801/03

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung;

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  • LG Berlin, 16.01.2013 - 23 S 27/12

    Es besteht keine schadensersatzbewehrte allgemeine Nebenpflicht, über

    Wenn dagegen das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch selbst rechtswidrig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, dass zu seiner Verwirklichung ein rechtswidriges Mittel angewandt wird (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 StR 65/02 - Rn. 5, zitiert nach "Juris"; OLG München, Urt. v. 08.08.2006 - 4St RR 135/06 - Rn. 14, zitiert nach "Juris"; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rn. 192 zu § 263 m.w.N.).
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