Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6218
BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05 (https://dejure.org/2005,6218)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - 2 StR 245/05 (https://dejure.org/2005,6218)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 (https://dejure.org/2005,6218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage; Voraussetzungen einer schutzlosen Lage; Zur Schutzlosigkeit führende Gründe in der Person ...

  • Judicialis

    StPO § 252; ; StPO § 265; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Definition der "schutzlosen Lage"

  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Definition der "schutzlosen Lage"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 10
  • NStZ 2007, 289
  • NStZ-RR 2006, 364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat hieraus die Folgerung gezogen, dass es, wenn sich das Tatopfer objektiv in einer schutzlosen Lage befindet, welche der Täter bewusst zur Vornahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, nicht darauf ankommt, ob das Opfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen des Täters fürchtet; erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies erkennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt.

    Diese Rechtsprechung des Senats ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Wolters/Horn in SK-StGB 8. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 6 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; Fischer NStZ 2000, 142; Graul JR 2001, 117 ff.; Güntge NJW 2004, 3750 ff.; Folkers NStZ 2005, 181, 183 f.; Hiebl/Bendermacher StV 2005, 264 ff.).

    bb) Ob diesen Einwänden, auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte des 33. StÄG (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, S. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben.

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    Eine solche Schutzlosigkeit ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt hat, nicht schon ohne Weiteres aus dem Vorliegen eines isolierten Umstands in der äußeren Tatsituation oder in der Persönlichkeit des Tatopfers oder des Täters, etwa aus dem Alleinsein von Täter und Opfer an einem Ort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 44; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 355 Nr. 12; BGH StV 2005, 267; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 28 f.) oder einer persönlichkeitsbedingt eingeschränkten psychischen Durchsetzungskraft des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2003, 533).

    Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.

    Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr jedenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatopfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356).

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.

    Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr jedenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatopfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356).

    Von dem vom 4. Strafsenat im Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 (NStZ 2005, 267) entschiedenen Fall unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass in jenem Fall das Ausmaß nicht konkret tatbezogener Gewalttätigkeiten des Täters deutlich geringer war und dass hier der Angeklagte in den Fällen II.4 bis II.7 die Wohnungstür verschlossen hatte, um die Taten ungestört begehen zu können.

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    bb) Ob diesen Einwänden, auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte des 33. StÄG (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, S. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben.

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.

    Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr jedenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatopfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    Damit hat die Nebenklägerin, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (nur) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ablehne, mit der Verwertung ihrer früheren Aussagen aber einverstanden sei (vgl. BGHSt 45, 203, 209).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01

    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02

    Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge und Mord (Gleichgültigkeit des

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    Eine solche Schutzlosigkeit ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt hat, nicht schon ohne Weiteres aus dem Vorliegen eines isolierten Umstands in der äußeren Tatsituation oder in der Persönlichkeit des Tatopfers oder des Täters, etwa aus dem Alleinsein von Täter und Opfer an einem Ort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 44; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 355 Nr. 12; BGH StV 2005, 267; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 28 f.) oder einer persönlichkeitsbedingt eingeschränkten psychischen Durchsetzungskraft des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2003, 533).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
    bb) Ob diesen Einwänden, auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte des 33. StÄG (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, S. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben.
  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer

  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn nach zusammenfassender Bewertung die Möglichkeiten des Täters, mit Gewalt auf das Opfer einzuwirken, größer sind als die Möglichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen des Täters mit Erfolg zu entziehen, ihnen erfolgreich körperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Dritter zu erlangen (zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 10; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 396/11, NStZ 2012, 209, 210).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Auf den Umstand des Alleinseins von zwei Personen in einer Wohnung oder einer anderen nach außen abgegrenzten Räumlichkeit kann aber, wie der Senat schon im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - ausgeführt hat, nicht schon ohne weiteres die Feststellung gestützt werden, die betroffene Person habe sich in einer Lage befunden, in welcher sie den Einwirkungen der anderen Person schutzlos ausgeliefert war.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - offen gelassen, ob an der in der Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten sei.

    Dies unterscheidet den Fall von dem durch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - entschiedenen Fall, in welchem die sexuellen Übergriffe des Täters in einem familiären "Klima der Gewalt" und Einschüchterung stattfanden.

  • BGH, 12.09.2019 - 5 StR 223/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vergewaltigung

    Beides liegt angesichts des von Gewalttätigkeiten des Angeklagten geprägten Familienalltags ("als habe Krieg geherrscht") auf der Hand (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05, BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht