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   BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04   

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https://dejure.org/2005,3324
BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04 (https://dejure.org/2005,3324)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 (https://dejure.org/2005,3324)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 (https://dejure.org/2005,3324)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; § 354 Abs. 1a StPO
    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins (Verteilen von Zeitungen); angemessene Rechtsfolge

  • lexetius.com

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterstützung des organisatorischen Zusammenhaltes eines verbotenen Vereins; § 20 Absatz 1 Nummer 3 Vereinsgesetz (VereinsG) als abstraktes Gefährdungsdelikt; Aufrechterhaltung einer verbotenen Organisation durch das Verteilen von Vereinszeitungen in größerer Zahl; ...

  • Judicialis

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
    Unterstützung durch Handlungen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2164
  • BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 Unterstützen 2
  • NStZ 2006, 356
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04

    Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Der Senat kann zum einen angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verurteilt worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung angenommen hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch bei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Mit den zitierten Urteilspassagen sollte jedoch lediglich auf die Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt und solche Unterstützungshandlungen aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden werden, von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann (vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88).
  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Daher muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisatorischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organisationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).
  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71

    Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26, 258, 260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Bedeutung" nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine Tathandlung erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organisatorischen Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im Einzelfall bedürfe.
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 389/97

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Tätigwerden für

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Daher muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisatorischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organisationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).
  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 20/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Der vor dem Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort.
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Aufrechterhalten oder unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer (fort-)bestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten Organisation, die mit der unanfechtbar verbotenen Gruppierung (teil)identisch oder die eine - durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt - Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22, juris Rn. 19 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 Ws 2/23, juris Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 Unterstützen 2 zu § 20 Abs. 1 VereinsG; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 7).

    Dies alles zeigt insgesamt ein Bild des "Weitermachens" einer beständig auf Vergrößerung ausgerichteten Personengruppe um die Angeklagte herum (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04, NJW 2005, 2164, 2165).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB statuierten Strafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 VereinsG sowie §§ 84 und 85 StGB: Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 1. Aufl. 2007, § 20 VereinsG Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - NStZ 2006, 356 ; für §§ 84, 85 und 87 StGB: Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind.

    Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3502; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; Satzger, in: Satzger/ Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; Eser, in: Schönke/Schröder/ Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; Heinrich, in: FS Weber, 2004, S. 104, 108).

    Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der Bundesgerichtshof anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 StGB: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 ); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 356 ff.).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB statuierten Strafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 VereinsG sowie §§ 84 und 85 StGB: Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 1. Aufl. 2007, § 20 VereinsG Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - NStZ 2006, 356 ; für §§ 84, 85 und 87 StGB: Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind.

    Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3502; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; Satzger, in: Satzger/ Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; Eser, in: Schönke/Schröder/ Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; Heinrich, in: FS Weber, 2004, S. 104, 108).

    Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der Bundesgerichtshof anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 StGB: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 ); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 356 ff.).

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    So führte er in einem den - wie § 85 Abs. 2 StGB formulierten - § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG betreffenden Urteil (vom 10.3. 2005 - 3 StR 245/04 = NJW 2005, 2164 f.) Folgendes aus:.

    Einen Taterfolg in dem Sinne zu verlangen, dass die Tathandlung zu einem messbaren Nutzen, etwa einer Stärkung oder Festigung des organisatorischen Zusammenhalts geführt haben muss, widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter verursachten messbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04; BGHSt 20, 89, 90, in: NJW 1965, 260).

    Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verlässlichen Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04).".

    Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 = BGH NJW 2005, 2164, 2165); die vorausgesetzte Nützlichkeit für die Vereinigung muss jedoch anhand belegter Fakten nachgewiesen sein und darf sich nicht nur auf vermeintliche Erfahrungswerte oder allgemeine Vermutungen stützen (BGH, Beschl. v. 20.09.2012 - 3 StR 314/12 = BeckRS 2013, 1320 Rn. 11 [zu § 129a Abs. 5 StGB]).

  • BGH, 03.11.2005 - 3 StR 333/05

    Zum Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung - Kalifatstaat

    Die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorläufig vollziehbar oder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (BGH NJW 2005, 2164); bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 26, 256, 260 f.).

    Dementsprechend stellen sich die Verteilung der Zeitung wie auch die Ausübung anderer Funktionen innerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar (BGH NJW 2005, 2164 f.).

    Würde man den bloßen Bezug der Zeitschrift für die Tatbestandserfüllung genügen lassen, wäre der Unterschied zwischen spezifischen organisationsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG, § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt werden, und einfachen Unterstützungshandlungen etwa nach § 129 Abs. 1 und § 129 a Abs. 5 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 2164 f.) verwischt.

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unterstützung oder eine aktive mitgliedschaftliche Betätigung (vgl. BGH NJW 2005, 2164, 2166; zur Indizwirkung des Zeitungsbezuges Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann.

  • OLG Stuttgart, 12.06.2023 - 2 Ws 2/23

    Anklage wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot zugelassen

    Indes wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt (BGH, NJW 2005, 2164ff m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 54/10

    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem

    Demgegenüber unterstützt einen verbotenen Verein im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, wer, ohne Mitglied zu sein, Hilfe in einer Form leistet, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung bezogen ist und der eine messbare organisatorische Bedeutung zukommt (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NJW 2005, 2164, 2166; NStZ 2006, 355, 356; Wache in Erbs/Kohlhaas, Straf rechtliche Nebengesetze VereinsG § 20 Rdn. 11 f.; 15 ff.; Heinrich in MünchKommStGB § 20 VereinsG Rdn. 62 f, 74 ff.).
  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Unerheblich ist, ob die Unterstützung einen beweis- oder messbaren Nutzen hat, da dieser Begriff ganz allgemein keinen durch den Täter verursachten messbaren Nutzen voraussetzt und ein solche Nutzen sich im Rahmen der Beweisaufnahme mangels handhabbaren und verlässlichen Maßstab nicht feststellen ließe (BVerwG, U.v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114/125; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - BVerwGE 147, 261 Rn 15; BGH, U.v. 30.10.1964 - 3 StR 45/64 - BGHSt 20, 89/90; U.v. 10.3.2005 - 3 StR 245/04 - NJW 2005, 2164/2165).
  • VGH Hessen, 10.01.2006 - 12 TG 1911/05

    Ausländer; Organisation Kalifatstaat; Unterstützung; Zugehörigkeit;

    Dieser Wertung entsprechend, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 03.11.2005 - 3 StR 333/05 -, juris; zitiert auch in FAZ vom 03.01.2006), dass allein das Abonnement der Zeitschrift der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" nicht strafbar ist als Zuwiderhandlung gegen das Vereinsverbot oder als Verstoß gegen § 85 Abs. 2 StGB und dass im Unterschied dazu etwa die Verteilung der Vereinszeitschrift des verbotenen "Kalifatsstaats" die genannten strafrechtlichen Tatbestände erfüllt (s. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 -, NJW 2005, 2164).
  • VG Ansbach, 10.03.2009 - AN 1 K 08.30457

    Türkei, Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

    Der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil vom 10. Mai 2005 - 3 StR 245/04 entschieden, dass das bloße Vorrätighalten und Verteilen von Zeitungen der Organisation "Kalifatstaat" den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG nicht erfülle.
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