Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 76, 9
  • NJW 1980, 1106
  • DNotZ 1980, 496
  • VersR 1980, 451
  • WM 1980, 1243



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZB 116/96  

    Rechtsweg gegen Ablehnung einer Amtstätigkeit durch einen Notar

    Die Bedeutung des § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 BNotO , auf den sich der Beschluß bezogen hat, erschöpft sich nicht in der Gewährung von Rechtsschutz gegen eine Amtsverweigerung des Notars; die Bestimmung hat darüber hinaus die Funktion (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO ), Streitigkeiten über die Erfüllung notarieller Amtspflichten den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. BGHZ 76, 9, 13 f).

    Als solcher tritt er bei der Ausführung von Amtsgeschäften zu den Beteiligten in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (BVerfGE 16, 6, 23; BGHZ 76, 9, 11; BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, z.V.b.) Dies gilt auch, soweit er betreuend auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege tätig wird (vgl. BGHZ 76, 9, 13; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647 ; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2075; v. 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326).

    Für daraus entstehende Streitigkeiten ist - falls keine besondere Zuweisung vorliegt - der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben (BGHZ 76, 9, 11).

    Vor diesem Hintergrund war es nur folgerichtig, die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO als umfassendes Rechtsmittel gegen die Verweigerung notarieller Amtstätigkeit aufzufassen und somit uneingeschränkt den Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu eröffnen (BGHZ 76, 9, 13 ff).

  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00  

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).

    So hat denn auch der Bundesgerichtshof, sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97  

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Streitigkeiten, welche die Vornahme von Amtshandlungen des Notars betreffen, sind allein dem Verfahren nach § 15 BNotO zugewiesen worden (BGHZ 76, 9, 13 ff); dies gilt auch für den Bereich der neuen Bundesländer (BGH, Beschl. v. 3. Juli 1997 - IX ZB 116/96, WM 1997, 2094).
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