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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,172
BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88 (https://dejure.org/1989,172)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1989 - II ZR 167/88 (https://dejure.org/1989,172)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 (https://dejure.org/1989,172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beherrschungsvertrag - Haftung - Bank als Treugeberin - Schuldnerunternehmen - Beteiligung eines Vorstandsmitglieds - Anspruch auf Verlustausgleich - Dauernde und umfassende Geschäftsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 7
  • NJW 1989, 1800
  • NJW-RR 1989, 867 (Ls.)
  • ZIP 1989, 440
  • MDR 1989, 612
  • DB 1989, 816
 
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Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung …

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Der Senat hat in einem Fall, in dem ein herrschendes Unternehmen die Geschäfte der von ihm abhängigen GmbH dauernd und umfassend leitete, die Vorschriften über den aktienrechtlichen Vertragskonzern grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärt (BGHZ 95, 330, 341 ff.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Ob das entgegen den vom Senat seinerzeit geäußerten Zweifeln (BGHZ 95, 330, 345 f.) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] auch für die Einmanngesellschaft gilt, ist hier nicht zu entscheiden.

    Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 16. September 1985 den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 302, 303 AktG an die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht geknüpft, dem herrschenden Unternehmen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, der Haftung durch den Beweis zu entgehen, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH deren Geschäfte unter den gegebenen Umständen nicht anders geführt hätte (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Die Beweislast dafür trägt jedoch auf Grund der vom Senat im Urteil vom 16. September 1985 niedergelegten Erwägungen (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] das herrschende Unternehmen.

  • BGH, 24.10.1973 - VIII ZR 82/72

    Zurückführung der Kreditforderung einer Bank zum Nachteil einer Konkursmasse - …

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Den Anspruch auf Ersatz des den Gläubigern entstandenen Gesamtschadens kann der Kläger als Konkursverwalter aus eigenem Recht verfolgen (BGH Urt. vom 24. Oktober 1973, VIII R 82/72, WM 1973, 1354, 1355;… Sen.Urt. vom 14. Oktober 1985 - II ZR 276/84, WM 1986, 237, 238).
  • BGH, 30.11.1978 - II ZR 204/76

    Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Komplementär-Gesellschaft …

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Hätte sie dieses angebliche Vorhaben tatsächlich so durchgeführt, daß infolge der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und der Vertragsbeziehungen der Gemeinschuldnerin zu dem Einzelunternehmen und zu ihr selbst als Hauptgläubigerin alle Gewinnchancen der Gesellschaft ihr hätten zugute kommen und alle Risiken sich zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger hätten auswirken müssen, käme diesen gegenüber eine Haftung nach § 826 für den gesamten ihnen entstandenen Ausfallschaden in Betracht (vgl. Sen.Urt. vom 30. November 1978 - II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.).
  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 276/84

    Voraussetzungen einer Konkursanfechtung - Anspruch auf Ersatz der Personalkosten …

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Den Anspruch auf Ersatz des den Gläubigern entstandenen Gesamtschadens kann der Kläger als Konkursverwalter aus eigenem Recht verfolgen (…BGH Urt. vom 24. Oktober 1973, VIII R 82/72, WM 1973, 1354, 1355; Sen.Urt. vom 14. Oktober 1985 - II ZR 276/84, WM 1986, 237, 238).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei …

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Aus diesem Grund kommt auch wegen der schon vor Eintragung der Gesellschaft eingetretenen Belastung mit den Mitteln für den Kauf des Maschinen- und Fuhrparks nach den in BGHZ 80, 129, 141 ff. aufgestellten Grundsätzen (Unterbilanzhaftung) eine Rückzahlungspflicht der Beklagten nicht in Betracht.
  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Unter diesen Umständen ist die Beklagte selbst als mittelbare Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 311, 315 ff.) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; als solche haftet sie wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihr entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (vgl. BGHZ 31, 258, 266 f.; BGHZ 75, 334, 335 f.).
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Sollte sich daraus eine Vertretungsmacht nicht ergeben, käme eine Ermächtigung gemäß § 25 Abs. 3 GenG und, soweit es um das Selbstkontrahierungsverbot geht, eine (…auch stillschweigend mögliche, BGH Urt. vom 17. Mai 1971 - III ZR 53/68, WM 1971, 1082, 1084) Gestattung durch die Generalversammlung, möglicherweise auch durch den Aufsichtsrat (…vgl. Lang/Weidmüller, GenG 32. Aufl. § 25 Rdnr. 17) sowie durch die übrigen Vorstandsmitglieder in Betracht, wobei es nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich ist, daß die gestattenden Mitglieder des Vertretungsorgans für sich allein - ohne Mitwirkung desjenigen, dem die Vertretung erlaubt werden soll - (gesamt-)vertretungsberechtigt sind (BGHZ 64, 72, 75 ff., zu § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB); auf die hiergegen in einem Teil des Schrifttums geäußerte Kritik (…Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 35 Rdnr. 18;… Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 35 Rdnr. 76;… Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 35 Rdnr. 228 m. w. Nachw.) ist im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits nicht einzugehen.
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Auszugleichen ist jedenfalls nicht nur der Verlust des Stammkapitals, sondern darüber hinaus auch eine eingetretene Überschuldung; das ist nicht anders als im Fall des § 31 GmbHG (dazu BGHZ 60, 324, 331) [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70].
  • BGH, 24.03.1954 - II ZR 23/53

    Vollmacht beim Verkauf eines GmbH-Anteils

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Zum anderen hat aber auch die Beklagte selbst die Leistungen in ihrer Eigenschaft als mittelbare Gesellschafterin erhalten, denn die Gemeinschuldnerin hat, ohne eine Gegenleistung zu bekommen, die Forderung der Beklagten gegen Sch. erfüllt (vgl. BGHZ 13, 49, 54 f.) [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53].
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen; …

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
    Unter diesen Umständen ist die Beklagte selbst als mittelbare Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 311, 315 ff.) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80]; als solche haftet sie wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihr entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (vgl. BGHZ 31, 258, 266 f.; BGHZ 75, 334, 335 f.).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen …

  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 308/83

    Rückzahlungsverpflichtung eines Gesellschafters wegen unzulässiger Entnahme auch …

  • BGH, 17.05.1971 - III ZR 53/68

    Rechtsnatur der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an …

    Aufgrund des Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 3 ist der Beklagte zu 1 selbst als mittelbarer Gesellschafter der GmbH zu behandeln; als solcher haftet er in Einklang mit dem Revisionsvorbringen wie ein Gesellschafter für die Rückzahlung von Geldern, die ihm entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen sind (BGHZ 107, 7, 11 f.; 75, 334, 335 f.; 31, 258, 266 f.).
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Der Senat hat eine auf konzernrechtliche Gesichtspunkte gestützte, gegen den unternehmerisch noch anderweitig engagierten Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH gerichtete Klage wegen der "großen Prozeßschwierigkeiten der klagenden Partei" bereits dann als schlüssig angesehen, wenn feststeht, daß er die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft dauernd und umfassend ausgeübt hat (BGHZ 95, 330, 344) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; er hat es als Sache des herrschenden Unternehmens angesehen darzulegen, daß die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

    Das ist dahin verstanden worden, daß Haftungstatbestand die dauernde und umfassende Ausübung der Geschäftsführung sei und daß, wie insbesondere dem Urteil vom 20. Februar 1989 entnommen werden könnte, der Nachweis mangelnder Ursächlichkeit die Einstandspflicht des herrschenden Unternehmens nicht entfallen lasse, sondern den Ausgleichsanspruch lediglich auf den Teil der entstandenen Verluste beschränke, der auf die Geschäftsführung zurückzuführen sei (BGHZ 107, 7, 18).

  • BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

    Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nicht generell unzulässig

    Der Verlustausgleich diene der Kapitalerhaltung der abhängigen GmbH bzw. dem Schutz ihrer Gläubiger vor einer Aushöhlung der bilanzmäßigen Substanz und sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 103, 1; 107, 7) wie ein Anspruch aus § 31 GmbHG zu behandeln, gegen den ebenfalls nicht aufgerechnet werden könne (BGHZ 146, 105).

    Danach dient zwar die Verlustübernahmepflicht "zumindest auch dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Kapitalsicherungsvorschriften im Vertragskonzern ... außer Kraft gesetzt sind" (BGHZ 115, 187, 197 "Video"; BGHZ 107, 7, 18 "Tiefbau"), weil gemäß § 291 Abs. 3 AktG Leistungen der Gesellschaft aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 AktG gelten.

    Das kann im Interesse des Gläubigerschutzes sowie vor dem Hintergrund, dass § 302 AktG zumindest auch dazu dient, einen Ausgleich für die im Vertragskonzern außer Kraft gesetzten Kapitalerhaltungsvorschriften zu schaffen (Senat, BGHZ 107, 7, 18; 115, 187, 197), nicht hingenommen werden.

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