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   BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10   

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https://dejure.org/2011,1029
BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10 (https://dejure.org/2011,1029)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - IV R 3/10 (https://dejure.org/2011,1029)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - IV R 3/10 (https://dejure.org/2011,1029)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n. F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche ...

  • openjur.de

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG); Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen; Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage; gesonderte und einheitliche ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 35 Abs 3 S 1, EStG § 35 Abs 3 S 4, AO § 179 Abs 2 S 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 68, FGO § 40 Abs 1
    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche ...

  • Bundesfinanzhof

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 35 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 35 Abs 3 S 4 EStG 2009, § 179 Abs 2 S 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO
    (Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Einbeziehung anteiliger GewSt-Messbeträge

  • rewis.io

    (Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche ...

  • ra.de
  • rewis.io

    (Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 § 35 Abs. 3 S. 1
    Vereinbarkeit der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft mit der Abschirmung ihrer Vermögenssphäre gegenüber ihren Anteilseignern

  • rechtsportal.de

    EStG § 2002 § 35 Abs. 3 S. 1
    Vereinbarkeit der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft mit der Abschirmung ihrer Vermögenssphäre gegenüber ihren Anteilseignern

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbeziehung anteiliger GewSt-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft mit der Abschirmung ihrer Vermögenssphäre gegenüber ihren Anteilseignern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Einbeziehung anteiliger GewSt-Messbeträge

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb I

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 346
  • BB 2011, 2965
  • DB 2011, 2635
  • BStBl II 2012, 14
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 65/09

    Einspruchsbefugnis einer zivilrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Auch wird in der Literatur (z.B. Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061, 1064, unter Anknüpfung an die Ausführungen im Urteil des FG Hamburg vom 26. August 2009  6 K 65/09, EFG 2010, 145, m.w.N.) für die Zurechnung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Personenuntergesellschaft bei der Personenobergesellschaft und für eine entsprechende Erhöhung des Gewerbesteuer-Anrechnungsvolumens der Obergesellschaft (im Blick stehen letztlich deren sog. "Schlussgesellschafter") angeführt, dass zum einen der Gewinn der nachgeordneten Personenuntergesellschaft körperschaftsteuerlich in das Einkommen der Organgesellschaft (Kapitalgesellschaft) eingehe, der Organträger-Personengesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG zugerechnet und bei den Gesellschaftern der Obergesellschaft "schlussbesteuert" werde, dass zum anderen aber der Gewerbeertrag der nachgeordneten Personenuntergesellschaft aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Organgesellschaft gemäß § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werde und somit nicht in die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Obergesellschaft eingehen könne.

    Dabei hat die Bundesregierung mit dem FG Hamburg (Urteil in EFG 2010, 145) die Auffassung vertreten, dass der auf eine Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft entfallende anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag nicht in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden könne.

    (c) Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob gegen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke --wie es das FG Hamburg (Urteil in EFG 2010, 145) gesehen hat-- auch das in § 35 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 angeordnete Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden spricht.

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Über die dagegen eingelegte Revision des FA hat der erkennende Senat mit Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09 (BFHE 235, 287; ein neutralisierter Abdruck liegt dieser Entscheidung bei) entschieden.

    Verfahrensrechtlich spricht zudem für dieses Ergebnis, dass --worauf der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287 hingewiesen hat-- sich die Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 nur auf die einzelnen Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erstreckt.

    Weiterhin kann auch insoweit berücksichtigt werden, dass sich --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09 entsprechend der Senatsrechtsprechung zu Gewinnfeststellungsbescheiden (BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 74/05, BFHE 220, 304, BStBl II 2008, 663) ausgeführt hat-- bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (heute § 35 Abs. 2 EStG) die Bindungswirkung nur auf die einzelnen Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erstreckt, hier also bei der Feststellung für die KG 2 nur auf die GmbH und nicht auch auf die KG 1. Wenn die Ausgestaltung der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 EStG den gesetzlichen Regelungen bei Gewinnfeststellungsbescheiden entspricht, so spricht auch dies gegen ein planwidriges Handeln des Gesetzgebers.

  • BFH, 20.12.2000 - III R 17/97

    GmbH - Rechtsnachfolge - Investitionszulage - Berlinförderung - SAT-Anlage -

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Eine Anfechtungsklage kommt in Betracht, wenn das FA eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, und in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, m.w.N.).

    Die Anfechtungsklage, hier in der Form der Abänderungsklage, ist gegenüber der Verpflichtungsklage vorrangig (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 914).

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Der Zweck des § 68 FGO, dem Kläger nach Möglichkeit ein weiteres Rechtsbehelfsverfahren zu ersparen und zu verhindern, dass das FA den Steuerpflichtigen gegen seinen Willen aus einem Klageverfahren drängt (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912), gebietet es, § 68 FGO n.F. gleichermaßen auf Verpflichtungsklagen anzuwenden (so sinngemäß auch für § 68 FGO n.F. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 68 Rz 25; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Rz 6).

    Eine Anfechtungsklage kommt in Betracht, wenn das FA eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, und in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a. F. ist nicht mehr

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Bildet den Maßstab der Gewerbesteuerbelastung die in der abgeschirmten Vermögenssphäre entstandene eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft, so scheidet zugleich die gewerbesteuerliche Entlastung einer Personen(ober)gesellschaft als Organträger bzw. der an ihr mitunternehmerisch beteiligten "Schlussgesellschafter" aus (vgl. zu der vergleichbaren Problematik bei § 32c EStG a.F. auch BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung muss der Senat über die gesamten Kosten des Verfahrens entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2008 - IV R 74/05

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Weiterhin kann auch insoweit berücksichtigt werden, dass sich --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09 entsprechend der Senatsrechtsprechung zu Gewinnfeststellungsbescheiden (BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 74/05, BFHE 220, 304, BStBl II 2008, 663) ausgeführt hat-- bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (heute § 35 Abs. 2 EStG) die Bindungswirkung nur auf die einzelnen Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erstreckt, hier also bei der Feststellung für die KG 2 nur auf die GmbH und nicht auch auf die KG 1. Wenn die Ausgestaltung der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 EStG den gesetzlichen Regelungen bei Gewinnfeststellungsbescheiden entspricht, so spricht auch dies gegen ein planwidriges Handeln des Gesetzgebers.
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Normaler ESt-Satz und GewSt-Pflicht bei Veräußerungsgewinnen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99 (BVerfGE 116, 164, BFH/NV 2006, Beilage 4, 481, unter C.III.1.b) zu § 32c EStG a.F. anerkannt, dass einen solchen Grund die Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern liefert.
  • BFH, 22.01.2004 - III R 19/02

    Zurückverweisung; Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Denn nach der sog. Zurechnungstheorie (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 III R 19/02, BFHE 205, 140, BStBl II 2004, 515, dort für die körperschaftsteuerliche Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG, an die heute auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für die gewerbesteuerliche Organschaft angeknüpft wird) bleiben Organgesellschaft und Organträger zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln selbständig ihr jeweiliges Einkommen; dem Organträger wird nur das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet (§ 14 KStG), ohne dass die steuerliche Rechtsstellung des Organs insgesamt auf den Organträger übergeht.
  • FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09

    Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10
    Das FG gab dieser Klage aus den in EFG 2010, 798 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 39/01

    Existenzgründerzuschüsse nach dem ESF

  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

  • FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07

    Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 66/99

    Verpflichtungsklage; § 68 FGO

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 27/07

    Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 42/97

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 21).
  • BFH, 25.10.2023 - I R 38/20

    Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des

    Durch eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Bescheids soll die Finanzbehörde nicht das Ende des laufenden Prozesses herbeiführen, den Kläger aus dem Verfahren hinauswerfen und zum Ausgangspunkt zurückzwingen können (BFH-Urteile vom 06.08.1996 - VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; vom 15.04.2010 - IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14; Senatsbeschluss vom 09.12.2014 - I B 43/14, BFH/NV 2015, 345).
  • FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16

    Körperschaftsteuer - Ist die Übergangsvorschrift des zur rückwirkenden

    Denn die auf die Beteiligungen der R. GmbH & Co. KG und der S. GmbH & Co. KG entfallenden anteiligen Gewerbesteuermessbeträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - nicht in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuermessbeträge bei der Klägerin als Organträgerin einzubeziehen (BFH-Urteil vom 22.9.2011 IV R 3/10, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 235, 346, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 14).

    Aufgrund der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 22.9.2011 IV R 42/09 (BFH/NV 2012, 236) und IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl 2012, 14) sei eine Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften gemäß § 35 EStG bei der Klägerin nicht möglich, was auch die GKBP festgestellt habe.

    Die Ursache dafür, dass sich das Organschaftsverhältnis auf der Gesellschafterebene nachteilig auswirke, sei nicht das Organschaftsverhältnis, sondern die einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften aufgrund der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 22.9.2011 IV R 42/09 und IV R 3/10.

    Die Einfügung von § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. hatte für die Klägerin keine belastende Wirkung, denn die steuerliche Belastung, auf die sich die Klägerin beruft, ist nicht auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft, sondern auf die Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 22.9.2011 IV R 42/09 (BFH/NV 2012, 236) und IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl 2012, 14) zurückzuführen, wonach eine Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften gemäß § 35 EStG bei der Klägerin nicht möglich war.

    Dies hat sie indes erst in dem Zeitpunkt getan, als sie die fehlende Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften aufgrund der BFH-Urteile vom 22.9.2011 IV R 42/09 (BFH/NV 2012, 236) und IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl 2012, 14) erkannt und den Ergebnisabführungsvertrag gekündigt hatte.

  • BFH, 20.03.2017 - X R 12/15

    Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte - Betriebsbezogene Ermittlung der

    Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen (mehrstöckigen Personengesellschaften) erfolgt die "Weiterleitung" so lange, bis eine Zuordnung an "Schlussgesellschafter" als natürliche Personen erfolgen kann (vgl. zu alledem im Einzelnen BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, unter B.II.2.a aa; die dort genannten Vorschriften sind solche des EStG 2002, das die Verfahrensregeln zur Mitunternehmerschaft noch in § 35 Abs. 3 enthielt).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Andererseits steht den vorgenannten Rechtsgrundsätzen auch nicht entgegen, dass der erkennende Senat mit Urteilen vom 22. September 2011 IV R 42/09 und IV R 3/10 entschieden hat, dass nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 die "Durchleitung" des für eine Kapitalgesellschaft festgestellten Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 an eine an dieser Gesellschaft beteiligte Personengesellschaft zum Zwecke ihrer möglichen Verwertung durch die "Schlussgesellschafter" nicht in Betracht kommt, weil § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 nur die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, nicht hingegen an einer Kapitalgesellschaft erfasst, und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt.
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 21).
  • FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 22. September 2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236) ist § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (in den Streitjahren: § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) dahin auszulegen, dass nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen sind, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen (so auch die Vorinstanz im Verfahren IV R 42/09: FG Hamburg vom 26. August 2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145).

    Der BFH hat sich mit diesem Argument hinreichend befasst und dies im Hinblick auf das Trennungsprinzip verneint (BFH vom 22. September 2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 unter II. 2. a) bb).

    Eine Abweichung zu den Urteilen vom 22. September 2011 (IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236) in hier maßgeblichen Rechtssätzen sieht der Senat nicht.

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 13 K 4163/11

    Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer

    Die zu Organschaften ergangene Rechtsprechung zur Gewerbesteueranrechnung bei Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.9.2011 IV R 3/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 235, 346, BStBl 2012, 14) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Steuerpflicht der Stiftung mit dem zugerechneten Einkommen grds. erhalten bleibe und eine gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer steuerlicher Begünstigungen im Rahmen des § 15 AStG daher gar nicht möglich sei.

    Nach der Auffassung des BFH steht in diesem Fall der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuermessbeträge durch eine Kapitalgesellschaft die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.2011 IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14).

    Dass die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft bei der Organschaft de facto ebenso durchbrochen wird wie bei der Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG, hat der BFH in seinem Urteil vom 22.9.2011 IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14) nicht als maßgeblich erachtet.

  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

    Dabei ist auch maßgeblich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere dessen Entstehungsgeschichte, zurückzugreifen (BFH-Urteile vom 22.09.2011 IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rn. 21; vom 03.12.2019 VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rn. 27).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

    Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 18. Juli 2013 den Umsatzsteuerbescheid für 2010 erlassen, der nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 11).
  • BFH, 03.05.2023 - I R 7/20

    Heilung eines "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

  • FG Köln, 21.10.2015 - 3 K 2253/13

    Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

  • FG Köln, 22.08.2023 - 15 K 2151/20

    Kapitalerträge Besteuerung - Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf

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