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   BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02   

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BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02 (https://dejure.org/2002,4557)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2002 - 2 BvE 3/02 (https://dejure.org/2002,4557)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 (https://dejure.org/2002,4557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA betr die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA betr die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Rechte der CDU/CSU-Fraktion durch den Deutschen Bundestag - Anwendung des Verfahrens St. Laguë/Schepers für die Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 40 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung wegen Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begründung für die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen der Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 253
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Der Bundestag, der seine Vertreter im Vermittlungsausschuss gemäß Art. 42 Abs. 2 GG mit Mehrheit wählt, hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch entschieden, dass der Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse des Plenums auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, keine missbräuchliche Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 96, 264 [283]).

    Die Folge einer einstweiligen Anordnung wäre demnach eine Beeinträchtigung der autonomen Entscheidungsbefugnis des Bundestages (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.] zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht und BVerfGE 96, 264 [282 f.] zur Entscheidung für das bei der Gremienwahl anzuwendende Zählverfahren).

    a) Die gegenwärtige Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Der Deutsche Bundestag hat von der ihm eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.]; 96, 264 [283]) in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

    Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282 ff.]).

    Da beim Wahlvorgang selbst mit Mehrheit abgestimmt wird, kann der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nur dadurch verwirklicht werden, dass vor der Wahl nach einem Proportionalverfahren festgelegt wird, wie viele Kandidaten die jeweilige Fraktion oder Gruppe vorschlagen kann (vgl. BVerfGE 96, 264 [282]).

    Aus diesem Grunde fällt die Entscheidung, welches Zählsystem zur Anwendung kommen soll, grundsätzlich in die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]).

    Sie verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    e) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse im Plenum auch auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]).

    Sie steht unter dem Vorbehalt der Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]), das hier gerade verletzt wird.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Der Bundestag, der seine Vertreter im Vermittlungsausschuss gemäß Art. 42 Abs. 2 GG mit Mehrheit wählt, hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]).

    a) Die gegenwärtige Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282 ff.]).

    Sie verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Er soll vielmehr versuchen, ein bereits Not leidend und damit ineffektiv gewordenes Gesetzgebungsvorhaben doch noch zu retten, ohne dass das Gesetzgebungsverfahren selbst erneut durchlaufen werden muss (vgl. BVerfGE 72, 175 [188]; siehe hierzu auch Masing in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band II, 4. Aufl. 2000, Art. 77, Rn. 57 m. w. N.).

    Zusammensetzung und Verfahren des Vermittlungsausschusses sind mithin in besonderem Maße darauf angelegt, einen Konsens zu erzielen (vgl. BVerfGE 72, 175 [188]).

    Es wird insoweit verkannt, dass es sich beim Vermittlungsausschuss um ein "politisches" Gremium handelt (so mit Recht Bryde in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1996, Art. 77, Rn. 13; Jekewitz in: AK-GG, Art. 77, Rn. 22), dessen Beschlüsse zwar rechtlich nicht bindend sind, dessen Handeln jedoch - anders als etwa das informelle Tätigwerden einer Verwaltungsbehörde - eigenen Regeln und Grundsätzen folgt und in seinen tatsächlichen Wirkungen, vor allem im Falle eines so genannten "echten" Vermittlungsvorschlages (vgl. hierzu allgemein Dästner, Der "unechte Einigungsvorschlag" im Vermittlungsverfahren, ZParl 1999, S. 26 [27 f.]) häufig einer rechtsverbindlichen Entscheidung sehr nahe, wenn nicht gar gleichkommt, weil der Bundestag faktisch zur Zustimmung gezwungen wird (vgl. BVerfGE 72, 175 [188]).

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]; 67, 149 [151]).

    Dadurch wird die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall aber nicht in Frage gestellt; denn unter den obwaltenden Umständen - die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses soll am 5. Dezember 2002 stattfinden; Termin zur Beratung und Entscheidung wurde vom Vorsitzenden des Senats nach Eingang des Antrags am 8. November 2002 im Einvernehmen mit dem Berichterstatter auf den 3. und 4. Dezember 2002 bestimmt - muss jede Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen und kann der Antragstellerin ausreichender Rechtsschutz in anderer Weise nicht mehr gewährt werden (vgl. BVerfGE 34, 160 [162 f.]; 67, 149 [151]; 77, 130 [135]).

    Aus diesem Grunde sind die Erfolgsaussichten in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 63, 254; 67, 149 [152]).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss demnach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (BVerfGE 86, 390 [395]; 88, 173 [179 f.]; 91, 70 [74 f.]; 92, 126 [129 f.]; 93, 181 [186 f.]; 94, 334 [347]; 99, 57 [66]; 104, 23 [28 f.]; stRspr).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 [27]; Beschluss des Zweitens Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 2 BvK 1/01, S. 12).

    Folgen wägt das Bundesverfassungsgericht nur dann, wenn die Erfolgsaussicht eines Antrags in der Hauptsache offen und dieser nicht bereits offensichtlich begründet ist (vgl. nur z. B. BVerfGE 99, 57 [66] m. N. und nunmehr ausdrücklich BVerfGE 104, 23 [28 f.]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Jeder Ausschuss muss in seiner Zusammensetzung ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen (vgl. BVerfGE 80, 188 [221 f.]).

    Zwar erscheint es im Hinblick auf die Aufgabe von Ausschüssen, Entscheidungen und Beschlüsse des Plenums vorzubereiten, nahe liegend, dass sich die politische Gewichtung innerhalb des Parlaments auch in den Ausschüssen widerspiegeln muss (vgl. hierzu BVerfGE 80, 188 [222]); denn andernfalls würde ein Großteil der Ausschussvorlagen im Plenum wieder abgeändert, so dass das Plenum letztlich zu Ausschussarbeit gezwungen und seine Arbeit damit ineffektiv würde.

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Zum einen wird die SPD-Fraktion gegenüber der CDU/CSU-Fraktion überproportional (8: 6) berücksichtigt, zum anderen wird der Stärke der CDU/CSU-Fraktion bei der Zuteilung von Sitzen im Vermittlungsausschuss nicht derselbe Erfolgswert (vgl. BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) wie der SPD-Fraktion beigemessen.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Die Folge einer einstweiligen Anordnung wäre demnach eine Beeinträchtigung der autonomen Entscheidungsbefugnis des Bundestages (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.] zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht und BVerfGE 96, 264 [282 f.] zur Entscheidung für das bei der Gremienwahl anzuwendende Zählverfahren).

    Der Deutsche Bundestag hat von der ihm eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.]; 96, 264 [283]) in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Zum einen wird die SPD-Fraktion gegenüber der CDU/CSU-Fraktion überproportional (8: 6) berücksichtigt, zum anderen wird der Stärke der CDU/CSU-Fraktion bei der Zuteilung von Sitzen im Vermittlungsausschuss nicht derselbe Erfolgswert (vgl. BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) wie der SPD-Fraktion beigemessen.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss demnach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (BVerfGE 86, 390 [395]; 88, 173 [179 f.]; 91, 70 [74 f.]; 92, 126 [129 f.]; 93, 181 [186 f.]; 94, 334 [347]; 99, 57 [66]; 104, 23 [28 f.]; stRspr).

    Folgen wägt das Bundesverfassungsgericht nur dann, wenn die Erfolgsaussicht eines Antrags in der Hauptsache offen und dieser nicht bereits offensichtlich begründet ist (vgl. nur z. B. BVerfGE 99, 57 [66] m. N. und nunmehr ausdrücklich BVerfGE 104, 23 [28 f.]).

  • Drs-Bund, 29.10.2002 - BT-Drs 15/17
  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/52
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • BVerfG, 28.02.1983 - 2 BvR 348/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 17.08.1983 - 2 BvH 1/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung des Hauptausschusses im 10.

  • BVerfG, 11.01.1983 - 2 BvQ 4/82

    Bundestagswahl - Recht des Wählers - Vorzeitige Auflösung - Keine Herleitung aus

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi II

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

  • BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97

    Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/54
  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/53
  • Drs-Bund, 13.11.2002 - BT-Drs 15/51
  • Drs-Bund, 28.10.2002 - BT-Drs 15/18
  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/47
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der demgegenüber erfolgte Verweis des Antragsgegners auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im 104. und 106. Band (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 106, 253 ) geht fehl.

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Den in dem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Verfassungsrechtlich anerkannt ist aber das in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 253 ).

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

    Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).
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