Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 25.06.2020 - C-36/20 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16021
EuGH, 25.06.2020 - C-36/20 PPU (https://dejure.org/2020,16021)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - C-36/20 PPU (https://dejure.org/2020,16021)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - C-36/20 PPU (https://dejure.org/2020,16021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection internationale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Asyl- und Einwanderungspolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 6 - Zugang zum Verfahren - Stellung eines Antrags auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    VL - Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz; Inhaftierung des Antragstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu entscheiden haben, können einen Antrag auf internationalen Schutz entgegennehmen und müssen den Betroffenen über die ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1821
  • DÖV 2020, 885
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Außerdem ist bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit, schnellstmöglich eine Antwort des Gerichtshofs zu erhalten, auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen (Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 34, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 99).

    Daraus folgt im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Haftbedingungen von VL zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, durch die Richtlinie 2008/115 geregelt wurden, ab diesem Zeitpunkt aber Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 auf ihn anwendbar wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 210 und 213).

    Daraus folgt, dass die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, erst in Haft nehmen dürfen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob eine solche Haft im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke verhältnismäßig ist (Urteile vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 258).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250).

    Ein solcher Haftgrund läuft folglich Art. 8 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie zuwider, da er den Wesensgehalt der materiellen Leistungen beeinträchtigt, die einer internationalen Schutz beantragenden Person während der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme zu gewähren sind, und weder die Grundsätze noch das Ziel der Richtlinie beachtet (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 252).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Insoweit wird durch die Art. 8 und 9 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 15 und 20 dieser Richtlinie die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis zur Inhaftnahme erheblich eingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61 und 62, sowie vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44 und 45).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250).

    Außerdem müssen angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 ein Antragsteller auf internationalen Schutz für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen wird, wie die in Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Gründe gegeben sind (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 62).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Insoweit wird durch die Art. 8 und 9 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 15 und 20 dieser Richtlinie die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis zur Inhaftnahme erheblich eingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61 und 62, sowie vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44 und 45).

    Daraus folgt, dass die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, erst in Haft nehmen dürfen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob eine solche Haft im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke verhältnismäßig ist (Urteile vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 258).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250).

    Außerdem müssen angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Hierzu ist festzustellen, dass zum einen die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung die Auslegung der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallenden Richtlinien 2013/32 und 2013/33 betrifft und dass zum anderen die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung, ob während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung, eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, die geeignet ist, die Ingangsetzung des Eilvorabentscheidungsverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 31 und 35, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 35 und 37).

    Außerdem ist bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit, schnellstmöglich eine Antwort des Gerichtshofs zu erhalten, auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen (Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 34, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 99).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Hierzu ist festzustellen, dass zum einen die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung die Auslegung der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallenden Richtlinien 2013/32 und 2013/33 betrifft und dass zum anderen die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung, ob während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung, eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, die geeignet ist, die Ingangsetzung des Eilvorabentscheidungsverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 31 und 35, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 35 und 37).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Die Rechtfertigung der Vorlage zur Vorabentscheidung liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Richtlinie 2013/32 um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen etwaigen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 7. November 2019, K.H.K. [Vorläufige Kontenpfändung], C-555/18, EU:C:2019:937, Rn. 38).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Da aber das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, ist der Gerichtshof an eine solche Angabe des vorlegenden Gerichts grundsätzlich gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 32), zumal sich die in der vorstehenden Randnummer angesprochenen außergewöhnlichen Umstände nicht als gegeben erweisen.
  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
    Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-2/19

    A. P. (Mesures de probation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • EuGH, 28.11.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf

  • EuGH, 07.11.2019 - C-555/18

    K.H.K. (Saisie conservatoire des comptes bancaires) - Vorlage zur

  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Insoweit ist zwar die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie Sache des betreffenden Mitgliedstaats, und die förmliche Stellung des Antrags setzt gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie grundsätzlich voraus, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ein dafür vorgesehenes Formblatt ausfüllt, doch erfordert die "Stellung" eines Antrags auf internationalen Schutz keine Verwaltungsformalität, da solche Formalitäten bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu erfüllen sind (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, die zur Entgegennahme eines Antrags auf internationalen Schutz berechtigt ist], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 92 und 93).

    Folglich kann zum einen die Erlangung der Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt, weder von der förmlichen Stellung des Antrags noch von dessen Registrierung abhängig gemacht werden, und zum anderen reicht es aus, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer "anderen Behörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 seine Absicht, internationalen Schutz zu beantragen, bekundet, um ihm die Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt, zu verleihen und damit die Frist von sechs Arbeitstagen in Gang zu setzen, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diesen Antrag registrieren muss (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, die zur Entgegennahme eines Antrags auf internationalen Schutz berechtigt ist], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 94).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Bei der letztgenannten Handlung muss der Antragsteller nämlich das hierfür nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie erforderliche Formular ausfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93).

    Überdies sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, ihn so bald wie möglich förmlich zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 63).

    Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass die Stellung, Registrierung und förmliche Stellung eines Antrags mit dem Ziel der Richtlinie 2013/32, einen effektiven, d. h. einen möglichst einfachen, Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, im Einklang stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 63).

    Auch wenn die Stellung und die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz getrennte, aufeinanderfolgende Schritte darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93), besteht somit gleichwohl ein enger Zusammenhang zwischen ihnen, da sie sowohl den effektiven Zugang zu dem Verfahren, das die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ermöglicht, als auch die Wirksamkeit von Art. 18 der Charta sicherstellen sollen.

    Zunächst ist klarzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Eigenschaft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 erwirbt, sobald er einen solchen Antrag "stellt" (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 92).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 15 und 20 die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis zur Inhaftnahme erheblich eingeschränkt (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 101).

    Daraus folgt, dass die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, erst in Haft nehmen dürfen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob die Haft in angemessenem Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken steht (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 102).

    Außerdem müssen angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 104 und 105).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Darunter fällt somit grundsätzlich eine nationale Behörde, wenn plausibel ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser bei ihr einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 57 bis 59).

    Ein solcher Antrag gilt im Übrigen als gestellt, sobald die betreffende Person bei einer der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erfassten Behörden seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Bekundung dieser Absicht von irgendeiner Verwaltungsformalität abhängig gemacht werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93 und 94).

    Der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erwirbt nämlich die Eigenschaft eines Antragstellers, der internationalen Schutz begehrt, im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, sobald er einen solchen Antrag stellt (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 92).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das eigentliche Ziel der Richtlinie 2013/32 und insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1 darin besteht, einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 82).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der

    Denn ein Asylantrag sei nach der Richtlinie 2013/32/EU bereits dann "gestellt", wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser bei einer für die Registrierung von Asylanträgen zuständigen Behörde oder bei einer anderen Behörde, bei der ein derartiger Antrag wahrscheinlich gestellt wird, seine Absicht bekundet, internationalen Schutz zu beantragen (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-768/19, SE - Rn. 45 ff. und vom 25. Juni 2020 - C-36/20 [ECLI:EU:C:2020:495], PPU - Rn. 86 ff.).
  • LG Erfurt, 20.04.2021 - 8 O 1045/18

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der beklagten Partei zur Verhinderung einer

    Das vorliegende Verfahren ist nicht beendet oder gegenstandslos, mithin weiterhin zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-36/20 PPU, Rn. 42 ff.).

    Das vorliegende Verfahren des Art. 267 AEUV wird schließlich weder zweckentfremdet noch soll der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden noch liegt es auf der Hand, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finden kann (s. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-36/20 PPU, Rn. 49).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-238/22

    Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Fluggäste haben selbst dann einen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    Sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs, des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks sowie gegebenenfalls ihrer Entstehungsgeschichte zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38, sowie vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    Diese Frage erfordert eine Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2013/32. Meines Erachtens ist die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts in den Rn. 92 bis 94 des Urteils vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C-36/20 PPU, EU:C:2020:495), zu finden, in dem im Wesentlichen festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 die Eigenschaft eines Antragstellers auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 ab dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem er einen solchen Antrag "stellt" .
  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) -

  • VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294

    Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21

    Lufthansa Technik AERO Alzey

  • EGMR, 12.10.2023 - 56417/19

    S.S. AND OTHERS v. HUNGARY

  • VG Cottbus, 28.03.2023 - 2 K 828/17

    Afghanistan: Maßgeblicher Zeitpunkt der Asylantragstellung für Minderjährigkeit

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8810
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20 PPU (https://dejure.org/2020,8810)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-36/20 PPU (https://dejure.org/2020,8810)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-36/20 PPU (https://dejure.org/2020,8810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection internationale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 6 - Zugang zum Verfahren - Andere Behörden, bei denen Anträge auf internationalen Schutz gestellt ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    74 Obwohl Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33 bestimmt, dass die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt werden, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie ihnen einen Beurteilungsspielraum für die Festlegung der an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepassten Umsetzungsmaßnahmen lassen, bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht nur ihr nationales Recht in einer mit der fraglichen Richtlinie konformen Weise auslegen müssen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42).

    76 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44).

    80 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    73 Urteil vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44).

    75 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42).

    76 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44).

    80 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    65 Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49).

    70 Vgl. zur Richtlinie 2005/85 Urteile vom 30. November 2009, Kadzoev (C-357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 45), und vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 52).

    78 Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 62).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    Vgl. dazu Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 76).

    39 Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 76).

    60 Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 76).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    26 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 51), und vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 31).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    40 Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 33).

    Der Unionsgesetzgeber hat nämlich in Art. 20 ("Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen") der Richtlinie 2013/33, der zu deren identisch überschriebenem Kapitel III gehört, Umstände vorgesehen, unter denen solche Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können." Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 35).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 110), und vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 68).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 110), und vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 68).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    56 Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 103).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 110), und vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 68).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EuGH, 27.02.2014 - C-79/13

    Die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, muss sie in die Lage versetzen,

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

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