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   EuGH, 03.06.2010 - C-2/09   

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https://dejure.org/2010,4651
EuGH, 03.06.2010 - C-2/09 (https://dejure.org/2010,4651)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2010 - C-2/09 (https://dejure.org/2010,4651)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - C-2/09 (https://dejure.org/2010,4651)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kalinchev

    Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kalinchev

    Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der ...

  • EU-Kommission

    Kalinchev

    Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Verbringung in das Gebiet eines Mitgliedstaats; Höhere Steuern auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge; Besteuerungsmaßstab; Begriff 'gleichartige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Verbringung in das Gebiet eines Mitgliedstaats; Höhere Steuern auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge; Besteuerungsmaßstab; Begriff 'gleichartige ...

  • rechtsportal.de

    Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Verbringung in das Gebiet eines Mitgliedstaats; Höhere Steuern auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge; Besteuerungsmaßstab; Begriff 'gleichartige ...

  • datenbank.nwb.de

    Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kalinchev

    Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad (Bulgarien), eingereicht am 6. Januar 2009 - Peter Dimitrov Kalinchev/Regionalna Mitnicheska Direktsia - Plovdiv

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 92/12/EWG Art 3 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3, EG Art 90, EG Art 25
    Einfuhr; Kraftfahrzeug; Verbrauchsteuer; Verbringung; Zweiterwerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad - Auslegung von Art. 25 EG und von Art. 90 Abs. 1 EG sowie von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 vorliegend nur einschlägig sein könnte, wenn die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung als "mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität" zu betrachten wäre, die zur Erhebung der Verbrauchsteuer führt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 45).

    In diesem Fall würde nämlich mit dieser Erklärung bezweckt, die Begleichung der sich aus der Verbrauchsteuer ergebenden Abgabenschuld zu gewährleisten, so dass die Formalität an den Entstehungstatbestand der Abgabe gebunden wäre (Urteil Brzezi?"ski, Randnrn.

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 27, und Krawczy?"ski, Randnr. 30).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, und Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 32).

    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezi?"ski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, und Brzezi?"ski, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezi?"ski, Randnr. 57).

    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Brzezi?"ski, Randnr. 58).

    Überdies wären nur die Beträge der Verbrauchsteuer zurückzuzahlen, die den restlichen Abgabenbetrag übersteigen, der im Wert eines gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs aus dem betroffenen Mitgliedstaat enthalten ist (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 59).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-426/07

    Krawczynski - Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Zweitens soll Art. 110 AEUV im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter gebrauchter Kraftfahrzeuge die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Krawczy?"ski, C-426/07, Slg. 2008, I-6021, Randnr. 31).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbrauchsteuer wie die mit den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften eingeführte unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren fällt und somit nur am Maßstab des Art. 110 AEUV zu prüfen ist (Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 29).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 27, und Krawczy?"ski, Randnr. 30).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, und Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 32).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezi?"ski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass, um jede Diskriminierung zu vermeiden, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegten pauschalen Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, die Erreichung des Ziels ermöglichen müssen, eingeführte Gebrauchtfahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Weigel, Randnr. 75).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezi?"ski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    In diesem Zusammenhang sind bei der Anwendung von Art. 110 AEUV nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 21, und Kommission/Dänemark, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Brzezi?"ski, Randnr. 58).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezi?"ski, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Brzezi?"ski, Randnr. 58).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezi?"ski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, und Brzezi?"ski, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 10.12.2007 - C-134/07

    Kawala - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile Skov und Bilka, Randnr. 51, Brzezi?"ski, Randnr. 56, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50, und vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 59).
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Im Anschluss an die Anmeldung des Vorhabens im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV untersagte die Kommission die geplante Ausnahme und qualifizierte sie mit der Entscheidung 2010/13/EG vom 30. September 2009 über die Beihilfenregelung C 2/09 (ex N 221/08 und N 413/08), die Deutschland zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen gewähren will (ABl. 2010, L 6, S. 32), als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe.
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, sowie vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Kalinchev, Randnr. 51).

    Was den Verweis der französischen Regierung auf die erheblichen haushaltsrechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs angeht, ist daran zu erinnern, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Kalinchev, Randnr. 52).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Im Anschluss an die Anmeldung des Vorhabens im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV untersagte die Kommission die geplante Ausnahme und qualifizierte sie mit der Entscheidung 2010/13/EG vom 30. September 2009 über die Beihilfenregelung C 2/09 (ex N 221/08 und N 413/08), die Deutschland zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen gewähren will (ABl. 2010, L 6, S. 32, im Folgenden: MoRaKG-Entscheidung), als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 57, und Kalinchev, Randnr. 51).

    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 58, und Kalinchev, Randnr. 52).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Rn. 50, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Rn. 42, Kalinchev, Rn. 51, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 60).

    Dennoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Rn. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 68, Kalinchev, Rn. 52, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-694/22

    Kommission/ Malta (Taxation des véhicules d'occasion)

    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus den Urteilen vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 17), vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 32 und 40), sowie vom 7. April 2011, Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 55), ergebe und aus der hervorgehe, dass es sich bei Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten, die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellten, um Fahrzeuge handele, die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten würden und im Fall eines Kaufs durch einen Einwohner letzteren Mitgliedstaats in diesen eingeführt und dort in Betrieb genommen werden dürften, während es sich bei gleichartigen inländischen Fahrzeugen, die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellten, um gebrauchte Kraftfahrzeuge desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung handele, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten würden.

    Diese Bestimmung des AEU-Vertrags soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar ist, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Waren, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 110 Abs. 1 AEUV vorliegt, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteil vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, Brzezi?"ski, Randnr. 27, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Denn bei den auf dem Markt dieses Mitgliedstaats erworbenen und den in anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Einfuhr und des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtfahrzeugen handelt es sich um konkurrierende Waren (vgl. u. a. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 17, und Kalinchev, Randnrn. 32 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

    50 - Urteile vom 3. Juni 2010, Regionalna Mitnicheska Direktsia - Plovdiv (C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50), vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51), und vom 28. September 1994, Vroege (C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21).

    52 - Urteile Regionalna Mitnicheska Direktsia - Plovdiv (oben in Fn. 50 angeführt, Randnr. 52), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68).

  • EGMR, 03.04.2012 - 57583/10

    IOVITONI ET AUTRES c. ROUMANIE

    p. I-4509, point 9; Brzezinski, précité, point 27, et du 3 juin 2010, Kalinchev, C-2/09, non encore publié au Recueil, point 37).

    Pour qu'une telle limitation puisse être décidée, il est nécessaire que deux critères essentiels soient réunis, à savoir la bonne foi des milieux intéressés et le risque de troubles graves (arrêts Skov et Bilka, précité, point 51, ainsi que du 3 juin 2010, Kalinchev, C-2/09, non encore publié au Recueil, point 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-638/15

    Eko-Tabak

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • EuGH, 17.04.2018 - C-640/17

    dos Santos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09

    Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-313/15

    Eco-Emballages - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-210/18

    WESTbahn Management - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet können die Mitgliedstaaten

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