Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2012 - C-509/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17056
EuGH, 05.07.2012 - C-509/10 (https://dejure.org/2012,17056)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2012 - C-509/10 (https://dejure.org/2012,17056)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - C-509/10 (https://dejure.org/2012,17056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Landwirteprivileg - Begriff 'angemessene Vergütung' - Ersatz des erlittenen Schadens - Verletzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Geistbeck

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Landwirteprivileg - Begriff "angemessene Vergütung" - Ersatz des erlittenen Schadens - Verletzung

  • EU-Kommission

    Geistbeck und Geistbeck

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Landwirteprivileg - Begriff ‚angemessene Vergütung‘ - Ersatz des erlittenen Schadens - Verletzung“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Vergütung bei Nutzung des durch Nachbau gewonnenen Vermehrungsguts einer geschützten Sorte; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. Oktober 2010 - Josef Geistbeck und Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 14 Abs. 3 und Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) sowie von Art. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 1013
  • GRUR Int. 2012, 745
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-509/10
    Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass sich ein Landwirt, der seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Sortenschutzinhaber nicht nachgekommen sei, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen könne und nach Art. 94 dieser Verordnung auf Unterlassung der Verletzung und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden könne.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedürfen (vgl. Urteil Schulin, Randnr. 46).

    In diesem Zusammenhang stellt Art. 14 der Verordnung Nr. 2100/94 eine Abweichung vom Grundsatz der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulin, Randnr. 47), da die Verwendung des Ernteerzeugnisses der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen.

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass sich ein Landwirt, der das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen kann und somit eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein (Urteil Schulin, Randnr. 71).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-509/10
    Insoweit geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 65, und vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und Urteil Unió de Pagesos de Catalunya, Randnr. 17).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-509/10
    Insoweit geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 65, und vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-509/10
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und Urteil Unió de Pagesos de Catalunya, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

    20 - Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 13, 23 und 24).

    23 - Vgl. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71) sowie Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 25), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Aussaat von nicht gemeldetem Saatgut eine "Verletzung" im Sinne von Art. 94 der Grundverordnung darstellt.

    25 - Zu dieser Unterscheidung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nrn. 41 ff.) sowie das Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 28).

    Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 43).

    29 - So wurden gewisse Ungenauigkeiten in der französischen Fassung der Grund- und der Durchführungsverordnung vom Gerichtshof im Hinblick auf andere Sprachfassungen dieser Verordnungen in den Urteilen Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 28) und Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main (C-56/11, EU:C:2012:713, Rn. 27) berichtigt.

    40 - Hierzu hebt die Kommission hervor, dass die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass nach Art. 14 Abs. 3 fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung ausschließlich die Sortenschutzinhaber für die Kontrolle und die Überwachung der Verwendung der geschützten Sorten im Rahmen des nach diesem Artikel berechtigten Nachbaus verantwortlich und daher auf die Ehrlichkeit und die Kooperation der betroffenen Landwirte angewiesen seien (vgl. Urteil Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 42).

    und meine Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nr. 54).

    48 - Die Pflicht, den dem Sortenschutzinhaber, dem Opfer der Verletzung, entstandenen Schaden zu ersetzen, die das mit Art. 94 verfolgte Ziel ist (vgl. Urteil Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36), enthält hingegen unter den in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Umständen ein vorsätzliches Element.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Zum einen dient Art. 94 Abs. 1 der Verordnung zum Ausgleich des Vorteils, den der Verletzer aus der Verletzung gezogen hat und der dem Betrag der von ihm nicht entrichteten Gebühr entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese Bestimmung nicht den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der "angemessenen Vergütung" im Sinne dieser Bestimmung zusammenhängenden Schäden vorsieht (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 50).

    94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dient zum Ausgleich des vom Verletzer gezogenen Vorteils, der einem Betrag in Höhe der von ihm zum Nachteil des Sortenschutzinhabers nicht entrichteten Gebühr entspricht (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung auf den Ersatz des dem Sortenschutzinhaber aus einer Verletzung entstandenen Schadens abzielt (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36).

    Daher ist zur Festsetzung der "angemessenen Vergütung" im Sinne der genannten Bestimmung als Berechnungsgrundlage ein Betrag anzusetzen, der der für die Erzeugung in Lizenz geschuldeten Gebühr entspricht (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 37).

    Jedenfalls hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass er sich darauf beschränkt, im Fall der rechtswidrigen Verwendung einer Pflanzensorte eine angemessene Vergütung vorzusehen, ohne den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der Vergütung zusammenhängenden Schäden zu regeln, so dass die Kosten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechte des Inhabers eines Sortenschutzrechts aufgewandt werden, nicht in den Betrag der angemessenen Vergütung einfließen (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, und vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    7 - C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36.

    18 - C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40.

    21 - Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 37).

    23 - Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40 und 41).

    26 - Rn. 42 des Urteils Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416), in der vom "Anreizcharakter" des Art. 94 Abs. 1 der Verordnung die Rede ist, stellt bei Betrachtung im Licht ihres Kontexts einen solchen Schluss nicht in Frage.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 21/14

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Höhe der

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist geklärt, dass sich der hiernach dem Sortenschutzinhaber zustehende Anspruch auf Schadensersatz mindestens auf den Betrag beläuft, den ein Dritter für die Lizenz zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial hätte entrichten müssen (EuGH, GRUR 2012, 1013, 1015 - Geistbeck, Rn. 36).

    Diese Überlegung steht nach Ansicht des Senats in Einklang mit der Geistbeck-Entscheidung des Gerichtshofs, in der es heißt, dass sich der Schaden des Klägers des dortigen Ausgangsverfahrens "mindestens" auf den Betrag beläuft, den ein Dritter für (übliche) Z-Lizenz hätte entrichten müssen (EuGH, GRUR 2012, 1013, Rn. 36).

    Während nach Ansicht des Senats in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist, dass derartige Schäden, die mit der unterbliebenen Zahlung der Vergütung zusammenhängen, im Rahmen des Art. 94 Abs. 1 GemSortV nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Gerichtshof, GRUR 2012, 1013, 1016, Rn. 50 f. - Geistbeck), hat sich der Gerichtshof noch nicht dazu geäußert, ob eine solche Berücksichtigung im Rahmen des Art. 94 Abs. 2 GemSortV in Betracht kommt.

  • EuGH, 25.06.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, da die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen (vgl. Urteil Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 21 und 22).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes für die Kontrolle und die Überwachung der Verwendung der geschützten Sorten im Rahmen des berechtigten Nachbaus verantwortlich und daher auf die Ehrlichkeit und die Kooperation der betroffenen Landwirte angewiesen sind (Urteil Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 42).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, sowie vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, Randnr. 48).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, da die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 22 - Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 20 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

  • LG Mannheim, 09.05.2014 - 7 O 168/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Sortenschutz- und der

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass sich ein Landwirt, der das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen kann und somit eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlung vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein ( EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - C-305/00 , GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH; Urteil vom 5. Juli 2012 - C-509/10, GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH).

    In einem solchen Verletzungsfall ist der Landwirt nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV zur Zahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe der vollen Z-Lizenz verpflichtet (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 43 - Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH).

    Diese Verpflichtung hat der Gerichtshof in einem Fall bejaht, in dem die Landwirte gemäß vorheriger Ankündigung gegenüber [A.] Nachbau betrieben und bei einer Überprüfung zutage getreten war, dass die tatsächlichen Nachbaumengen die gemeldeten Mangen über mehrerer Wirtschaftsjahre deutlich überstiegen hatten (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 24 - Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-268/13

    Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 47, und Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

  • BGH, 27.11.2012 - X ZR 123/09

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz: Anspruch auf angemessene Vergütung und

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4b O 127/18

    Kostenentscheidung

  • LG Düsseldorf, 19.12.2013 - 4b O 48/12

    Entschädigungsverpflichtung eines Kleinlandwirts (Sortenschutz)

  • OLG Zweibrücken, 18.08.2021 - 4 U 3/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Zulässigkeit eines

  • LG Düsseldorf, 02.07.2013 - 4a O 3/12

    Kapmargariten (3) (Sortenschutz)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-280/15

    Nikolajeva

  • EuGH, 06.11.2014 - C-366/14

    Herrenknecht

  • EuGH, 12.06.2014 - C-13/14

    Municipiul Piatra Neamț

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 120/19

    Ackerbohnen (Sortenschutz)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7953
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10 (https://dejure.org/2012,7953)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-509/10 (https://dejure.org/2012,7953)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-509/10 (https://dejure.org/2012,7953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Geistbeck

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verpflichtung, dem Inhaber eines solchen Schutzes eine angemessene Vergütung zu zahlen und den weiteren aus der Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen - Kriterien ...

  • EU-Kommission

    Geistbeck und Geistbeck

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verpflichtung, dem Inhaber eines solchen Schutzes eine angemessene Vergütung zu zahlen und den weiteren aus der Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen - Kriterien ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.03.2004 - C-182/01

    INHABER DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES SIND FREI IN DER WAHL IHRER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10
    Aus dem Urteil Jäger geht hervor, dass die STV eine Gesellschaft ist, deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter besteht, die unmittelbar oder mittelbar Saatgut erzeugen oder vertreiben oder an dessen Erzeugung oder Vertrieb beteiligt sind.

    Vgl. auch Urteile vom 11. März 2004, Jäger (C-182/01, Slg. 2004, I-2263), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), Deppe u. a. sowie vom 20. Oktober 2011, Greeenstar-Kanzi Europe (C-140/10, Slg. 2011, I-10075).

    16 - Vgl. hierzu auch Nr. 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache, in der das Urteil Jäger ergangen ist.

    24 - Vgl. hierzu Urteil Jäger (Randnr. 51).

    25 - Vgl. Urteil Jäger (Randnr. 17).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10
    5 - Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003, I-3525).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10
    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Brangewitz (Randnr. 43) und entsprechend Urteil vom 6. Februar 2003, SENA (C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 36).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-7/05

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Sorten - Höhe der dem Inhaber eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10
    4 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 22 und 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C-7/05 bis C-9/05, Slg. 2006, I-5045), ergangen ist.
  • EuGH, 14.10.2004 - C-336/02

    Brangewitz - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10
    Vgl. auch Urteile vom 11. März 2004, Jäger (C-182/01, Slg. 2004, I-2263), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), Deppe u. a. sowie vom 20. Oktober 2011, Greeenstar-Kanzi Europe (C-140/10, Slg. 2011, I-10075).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10
    Vgl. auch Urteile vom 11. März 2004, Jäger (C-182/01, Slg. 2004, I-2263), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), Deppe u. a. sowie vom 20. Oktober 2011, Greeenstar-Kanzi Europe (C-140/10, Slg. 2011, I-10075).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nr. 40).

    7 - C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36.

    18 - C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40.

    21 - Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 37).

    23 - Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40 und 41).

    25 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nr. 57).

    26 - Rn. 42 des Urteils Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416), in der vom "Anreizcharakter" des Art. 94 Abs. 1 der Verordnung die Rede ist, stellt bei Betrachtung im Licht ihres Kontexts einen solchen Schluss nicht in Frage.

    Die allgemeinen Kosten für die Entdeckung und die Marktüberwachung, die vor und nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren entstehen, können hingegen schon im Betrag der üblichen Gebühr für die Erzeugung in Lizenz erfasst sein (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:187, Nrn. 64 und 72 bis 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    24 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nr. 58).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Hansson (C-481/14, EU:C:2016:73, Nr. 30) und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

    25 - Zu dieser Unterscheidung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nrn. 41 ff.) sowie das Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 28).

    und meine Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:187, Nr. 54).

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